Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 8 11. Kirchenregiment unter Herzog Adolf 
propst J. Fabricius möchte im Sinne der KO als Superintendent im ganzen 
Bereich des Bistums anerkannt werden, ging man in Kopenhagen nicht darauf ein. 
Nach König Friedrichs Tod (1588) entspannen sich weitläufige Verhandlungen 
über die Stellung des Stiftes und die Bischofswahl zwischen dem dänischen Reichs— 
rat als Vormünderregierung für den minderjährigen König Christian IV. und 
den Gottorfer Herzögen, die indeß kein kirchliches, sondern lediglich ein historisch— 
politisches Interesse haben und auch zu keinem anderen Resultat führten, als dast 
der König im Besitze des Stiftes blieb. Im Jahre 1002 ließ Christian IV. 
seinen jiingeren Bruder Ulr ich zum Bischof wählen, um sich so mit dessen 
Erbrecht abzufinden und eine weitere Teilung des königlichen Anteils an den 
Herzogtümern zu vermeiden. Bischof Ulrich starb, nachdem ihm auch noch die 
Administration des Stiftes Schwerin übertragen worden war, 1624 unvermählt 
zu Bützow. Er war vorläufig der letzte, der den Namen eines Bischofs von 
Schleswig trug. Das Stiftsgut wurde zum „Amte Schwabstedt“. Auch die 1018 
begonnenen neuen Verhandlungen zwischen König und Herzog führten zu keiner 
Veränderung: der König weigerte dem Herzog jede Art von Kompatronat. Erst 
der für Dänemark ungünstige Friede zu Roskilde 1058 veränderte die Rechts— 
lage: das Amt Schwabstedt ging in Gottorfsche Hände über, um dann während 
der Sequestrationen von 167852 79 und 1684—89 vor lä ufig und nach 
der Einziehung ganz Schleswigs endgültig vom König besessen zu werden. 
1701 hörte auch das selbständige Amt Schwabstedt auf: es wurde zu einer Vogtei 
des Amtes Husum. 
Das Domkapitel, dem Christian IV. noch 1593 seine Privilegien be— 
stätigt hatte, verlor mehr und mehr seinen geistlichen Charakter und seine kirch— 
liche Bedeutung. Nachdem wenigstens eine Zeitlang einige Mitglieder dem Päãda⸗ 
gogium gedient hatten, wurden seine Kanonikate zu reinen Pfründen für geistliche 
und weltliche Beamte '). 1595 entzog Johann Adolf dem Kapitel die Gerichts— 
barkeit über Ehesachen, so daß es aufhoͤrte Oberkonsistorium für den Gottorfer 
Anteil zu sein: diese Funktion übertrug der Herzog seinem Generalpropst Fabricius 
und dem Dompastor M. Pleccius. Mit dem Roskilder Frieden 1058 hörte das 
Kapitel als einheitliche Rechtsgröße auf: die Hälfte seiner Güter und der acht 
Präbenden ging an den Herzog über. Der Koͤnig bekam die Vogteien Ulsnis, 
Behrend und Stedesand, der Herzog Gammelgaard, Lysabbel, Langenhorn, Kor. 
büll, Hackstedt und Kosel. Der König zog die ihm zugefallenen Präbenden sofort 
ein; der Herzog ließ die mit ihnen Begabtem bis zu ihrem Tode im Besitz derselben; 
der letzte Präbendist war J. H. Kielmann von Kielmannsegge (f 10860). Nach 
der Reunion 1721 wurden die nunmehr völlig dem König zugefallenen Kapitels— 
aüter zu einem „Domkapitelsamt“ vereinigt, in welchem der Ammmann zu Hütten 
als Amtmann und der GSeals Propst fungierte, bis 1777 auch diese Einheit auf— 
gehoben und die 330 Pflüge, welche dazu gehörten, den Aemtern, in welchen sie 
lagen, zugelegt wurden. 
Als ein besonderes Corpus war allezeit der Güter- und Kapitalienbesitz der 
Domkirsche angesehen worden. Zu ihm gehörten z. B. die Domkirche selbst 
i) Die 1509 von Herzog Adolf erzwungene Wahl seines Wiegenkindes zum. Kanoniker war 
nicht der letzte Akt fürstlichher Willkür. 1064 ward dem siebenjährigen Sohne des schon so wie so 
mit Reichtümern gesegneten Statthalters Christian Rautau ein Kanonikat und 1673, also mit 
10 Jahren das Archidiakonat übertragen. Der Superintendent von Eitzen, der ja selber eine 
Präbende inne hatte, erreichte es, daß auch sein Sohn, der herzogliche Rat Paul von Eitzen jun. 
(F 1017) eine überkam.
	        
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