,.44
B. 2, K. 1, 9 13. Kirchenreg. Johanns d. A.
Brüche zu gehen. Schließlich wurden sie sich dahin einig, Kurfürst August von
Sachsen als Schiedsrichter anzurufen, und dieser entschied 18577 zugunsten des
Herzogs. Das Törninglehn wurde also der Aufsicht Rivens entzogen und unter
die Haderslebener Propstei gelegt ').
3. Herzog Johanns Fürsorge für die kirchliche Ordnung.
Wenn wir überblicken, was Herzog Johann mit Hilfe seiner eben genannten
„vornehmen Theologen“ auf kirchlichem Gebiet geschaffen hat, so müssen wir dank—
bar anerkennen, daß seine Regierung außerordentlich segensreich gewirkt hat. Unter
allen Regenten des Landes hat dieser friedliche, stille Herrscher mit dem größten
Verständnis und der ausdauerndsten Treue das Wohl der Kirche gefördert. Als
er sein Land übernahm, war außer im Amte Hadersleben, wo ja schon König
Christian als Herzog ein gut geordnetes Kirchenwesen geschaffen hatte, alles noch
in ziemlicher Gährung und Unordnung. Von der Landschaft Nordstrand wird uns
—
viele untaugliche Leute, Sektierer und Wiedertäufer ins Pfarramt gekommen
waren. Kirchliche Güter waren vielfach in private Hände übergegangen, der kirch—
liche Zehnte wurde nicht entrichtet, das kirchliche und sittliche Leben war nach der
als „evangelische Freiheit“ verstandenen Erlösung vom priesterlichen Joch der alten
—R
christlicher Landesvater Ordnung zu schaffen und die zunächst noch auf dem Papier
stehende „Ordinanz“ wirklich in Schwang zu bringen. Und man darf sagen, daß
hm das in seiner 36jährigen Regierung tatsächlich gelungen ist. „In diesem Zeit—
raum“, sagt Rördam S. 704, „gewann die feste äußerliche kirchliche Ordnung
evangelisch-lutherischer Art, welche durch lange Zeiten für diese Gegenden eigen—
tümlich war, ihre eigentliche Gestalt.“
Neben den regelmäßigen Visitationen der Gemeinden durch seine Pröpste (und
Amtmänner) waren es vor allem zwei Maßnahmen, durch welche der Herzog gute
kirchliche Ordnung schuf: erstens seine treue Fürsorge für die Besetzung der
Pfarreien mit wirklich tüchtigen Geistlichen, zweitens seine zahlreichen obrigkeit—
lichen Mandate („Ordnungen““) zur Besserung des kirchlichen und sittlichen Lebens,
die gewissermaßen als Ergänzungen der allgemeinen Kirchenordnung aufzufassen
sind.
a. Was das erstere anbetrifft, so suchte der Herzog nicht nur durch Förderung
des höheren Schulwesens, sondern auch durch besondere Stipendien für Studenten
der Theologie einen besseren Pfarrerstand zu schaffen“); die Stipendiaten des
ganzen Landes wurden auf Leben und Lehre hin von einer einheitlichen Stelle aus
—
darauf, daß die Pröpste von ihrem Recht, vor der Berufung eines Kandidaten
dessen „Lehre, Zucht und Wandel“ zu erforschen, auch wirklich Gebrauch machten,
ꝛd) Diese Ordnung hat jedoch nicht lange bestanden. Kaum war Hadersleben und Törning—
lehn an den König gefallen, da ward das alte Verhältnis wieder hergestellt (1181). Man
erkennt hier deutlich ebenso wie in der Beibehaltung der Unterstellung Alsens unter Odense
rein dynastisches Interesse der dänischen Krone: auf dem Umwege der bischöflichen Aufsicht,
die ja letzten Endes eine Auswirkung des königlichen Episkopats war, wollte man seine könig—
liche Hand in dem an sich vom Königreich getrennten „Herzogtum“ behalten.
11) Eine Quelle für diese Stipendien war das sog. „Stndentengeld“, das die vermögen-
deren Gemeinden aus dem Kirchenarar entrichten mußten. Val. oben S. 44, Anni. 47.
12) Während seiner Amtszeit als Propst hatte J. Boie diese Funktion. Rördam S. 6098.