Fürsorge für kirhliche Ordnung
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um so die Ansetzung ungeeigneter oder unwürdiger Bewerber zu verhüten “). Er
scheute sich nicht, in das Berufungsrecht der Gemeinden rücksichtslos einzugreifen
und vertrat den Standpunkt, dasi er als Landesherr das Patronatrecht über alle
Kirchen habe. Das Ziel, das er mit all diesen Maßnahmen erstrebte, war ein
tüchtiger Klerus, der in Lehre und Zeremonien einheitlich der allgemeinen Kirchen—
ordunng gemäst sich verhalte, „damit durch eines idern guuttdüncken vnd newe vor
ordenunge nicht weiter vnrichtigkeit in denen kirchen eingefüret werde“ ).
h). Von den obrigkeitlichen Mandaten des Herzogs zur Ordnung des lirchlichen
und sittlichen Lebens der Untertanen sind uns manche erhalten, andere mögen ver—
loren gegangen sein. So haben wir (Rördam S. 82 f.) eine sehr ernste Ver—
ordnung veom 15. Mai 1550 für Hadersleben und Törninglehn.
Als sich nach Jahren zeigt, daß diesem Mandat wenig nachgelebt wird, erfolgt am
7. Juni 15604 eine weitere Verordnung (Rördam S. 954 f.), nach welcher der
Amtmann in jedem Kirchspiel zwei „aufrichtige Personen“ als „Wröger“
einsetzen soll, die alle Uebertreter des genannten Mandats dem Amtmann oder
Amtsschreiber melden und von ihnen gegen „jeden Ueberfall“ geschützt werden
sollen. Diese „Wröger“ sollen alle Jahre, „wenn Drickdinge gehalten“ werden,
also, wie es scheint, in jährlichem Wechsel ernannt werden. Wir kennen u. a. auch
eine Verordnung von 1571, betr. das Kirchen-,, Armen- und Schulwesen in
Rendsburg“'. Die inhaltsreichste aber ist diejenige, welche der Herzog wäh—
rend eines Aufenthaltes auf dem Mordstrande für diese Landschaft erließ,
22. Inli 1850“).
Mit ausdrücklicher Anknüpfung an die „gemeine einhellige Ordinanz“ wird hier
u. a. geboten, den Gottesdienst fleißig zu besuchen und die Jugend zum Katechismus
anzuhalten. Ferner würdiges Verhalten „unter der Missen und Predigt“. Wo
Kapellane vorhanden, soll Sonntags zweimal, Vor- und Nachmittags, sowie
einmal in der Woche gepredigt werden. Die Häuser der „Kirchendiener“ sollen
nicht aus dem Einkommen der Kirchen, sondern ven den Kirchspielsleuten erhalten
werden. Die in den Kirchenregistern verzeichneten Wikarien sollen nicht ohne des
Herzogs Wissen und Willen verlehnt werden. Das heilige, d. h. das Kirchenland,
ioll entsprechend dem Werte des benachbarten Landes verheuert und von der
Heuer unweigerlich der Kirche ihre Abgift dargereicht werden. Da aber das
Kirchenland meistens „verfestet“ (das heisit auf Zeit des Lebens verpachtet) wird,
soll es der Billigkeit halben vier bis sechs Schillinge für das Demat ge—
ringer als das benachbarte Vand verheuert werden. Die Geistlichen sollen „zu
Dinge und Recht“ weder klagen noch beklagt werden, sondern haben ihren Ge—
richtsstand vor Staller und Propst. Ehegelübde (Verlöbnisse) ohne der Eltern
oder Vormünder Zustimmung sowie solche in verbotenen Graden sollen als un—
qültig angesehen werden. Des auf dem Nordstrande unmästig geübten Wuchers
sollen die Kirchherrn nicht nur sich selber enthalten, sondern auch, wo sie solches bei
andern befinden, es ohne Nennung des Namens von der Kanzel strafen; wer
sich dadurch beschwert fühlt, kann die Geistlichen „an gebührlichen Orten“, also
bei Staller und Propst „besprechen“, soll sich aber jeder tätlichen Vergeltung bei
höchster Strafe enthalten. Werboten wird „das unsinnige ruchlose Reiten und
Rennen, alie des Sonntages unter der Missen und Predigt zu geschehen pflegt,
1u) Vgl. das Mandat an Joh. Vorstius vom 5. Dez. 1555 bei Rördam S. 717.
2) Vgl. ebenda.
) Verbffentlicht von W. Jenseun BumMes5, S. 108f.
u) Eledruckt bei Rack mannil, S. 1708480.
Feddersen, Kirchengeschichte. WII.