Full text: 1517 - 1721 (2)

Kirchenreg. in Pinneberg 
oben S. 108) ausdrücklich abgeschafft worden, jedoch wurde am 9. März 1002 
zur Hebung „groseer Unordnungen und ärgerlicher Misibräuche“ eine besondere 
Pinnebergische Kirchen-Constitution erlassen, in welcher der 
Kirchendienst, die Kirchendisziplin und die Accidentien der Geistlichen geordnet 
wurden?“). Die Kirchenaufsicht, welche bis dahin der Schauenburgische Superin— 
tendent zu Stadthagen verrichtet hatte, wurde nicht dem Königlichen GS, sondern 
einem von diesem nnabhängigen Pinnebergischen Propsten (in Gemeinschaft mit 
dem Drosten) übertragen. Diese Propstei wurde allerdings zunächst ebenso wie 
das Obergericht im Nebenanit verwaltet, und zwar zuerst von dem Glückstädter 
Schlossprediger (10.11ff.), sodann von den Münsterdorfschen Pröpsten (1053 ff.), 
bis endlich 1090 in Gestalt des Hauptpastors zu Altong ein eigener Pinneberger 
Propst erstand. Im gleichen Jahre ward die Stadt Altona eine eigene Propstei, 
wie sie auch schon 1005 ein besonderes Stadtkonsistorium erhalten halte, doch 
waren beide Propsteien durch Personalunion miteinander verbunden. In dieser 
Form hat in Kgl. Pinneberg das Kirchenregiment bis 1807 bestanden. 
h. Im Herzoglichen Teil der Herrschaft Piuneberg wurde 
die Kirchenaufsicht zunächst derart geordnet, daß die Visitation in den beiden 
zugehörigen Kirchhen dem Pracpositus Holsatiaec, dem Rektor von Vordes 
holm, Alag. Paul Sperling übertragen wurde ). Als Graf Christian 
Ramntzanu zur Erhöhung des Glanzes seines Hauses eine Reichsgrafschaft be 
gehrte, verkaufte ihm Gottorf für die Guter Rantzau und Korbüll und 1l01 0o00 
Mark das Amt Barmstedt, das darauf zur Reichsgrafschaft Ranutzan 
erhoben wurde. In diesem reichsunmittelbaren Duodezstaat herrschten seitdem 
die Rantzauer Grafen nicht nur als Landesfürsten, sondern auch als Summi 
episcopi. Als solche bedurften sie auch eines geistlichen Kirchenaufsehers; es gab 
daher seit 10850 einen eigenen Rantzauer Kirchenpropsten, der meistens von dem 
Pastor zu Elmshorn dargestellt wurde. Nachdem die Grafschaft 1720 vom Konig 
eingezegen war, blieb sie wie Pinneberg formell selbständig und wurde als könig 
licher Sonderstaat vom Administrator zu Barmstedt (Schloß Rautzau) verwaltei. 
—A Zwergpropstei Rantzau 
als ein eigner, dem GiS nicht üntergeordneter Kirchenkörper bis ins 19. Jahr 
hundert bestehen * 
6. Klotzens ordnende Hand; die Propstesynoden, 1046. 
Micht nur die Kriege wirkten verheerend auf die kirchliche Ordnung und die 
sittlicee Zucht, auch die Trägheit und Gleichgültigkeit vieler Prediger ließ alte 
gute Ordnungen versinken; dazu kam, daß das Kirchenwesen im Königlichen Anteil 
— Pröpste die Aufsicht über die 
Einhaltung der KO und die Schaffung nötiger neuer Ordnungen in der Hand 
gehabt hatten, woraus sich naturgemäst mancherlei Verschiedenheiten in den ver 
schiedenen Propsteien ergaben “). 
*) Meudruck der Schauenburgischen Hofgerichtsordnung mitsamt der Kirchen Constitutio 
Altona 1090. 
**) Das ergibt sich aus einem uns noch erhaltenen Visitationsbericht Sperlings von 1043 
St. A. in Hotst. G. S. Arciv). 
7) Val. Hed. S. 201 -T04. Bolten Bd. 2. CRII, Abschnitt Grafschaft Rantzau. 
*) Manche Pröpfsste liesten die Dinge laufen, andere bemühten sich sehr ernnhaft um qute 
Ordnung innerbalb ihres Bezirks. Die bestgeordnete Propstei war vermöge ihrer historischen
	        
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