Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 9 15. Kirchenreg. Christians IV., 1888 - 1048 
Unter diesen Umständen war es gewiß besonders notwendig und heilsam, daß 
GS Klotz, der in seiner westfälischen Heimat wahrscheinlich besser geordnete kirch— 
liche Zustände kennen gelernt hatte, mit seiner starken Hand überall in das Kirchen— 
wesen eingriff. Eine grosie Menge königlicher Verordnungen hat er veranlaßt, die 
im CRH nur teilweise wiedergegeben, in handschriftlichen Quellen aber, nament— 
lich bei Bu noch erhalten sind '“). 
Besonders wichtig und umfassend ist die Kal. Konstitution vom 
24. Oktober 16046, welche Klotz, wie es scheint, gelegentlich der Anwesen— 
heit König Christians in Rendsburg durchgesetzt hat “). In drei Abschnitten wer— 
den hier Vorschriften gegeben: J zur Hebung des Predigerstandes in wissenschaft⸗ 
licher und praktischer Tüchtigkeit, II zu seiner moralischen Hebung, III zur Hebung 
des religiösen und moralischen Lebens der „Zuhörer“ (Gemeindeglieder). Unter J 
finden wir z. B. Vorschriften an die Pröpste, bei den Visitationen die Prediger 
auch wissenschaftlich zu prüfen und zu fördern, ferner über die Vorzeigung der 
Predigtkonzepte bei den Spezialvisitationen und — besonders beachtenswert und 
weitschauend — Vorschläge, wie den Predigern der ihrem Amte schädliche „Acker⸗ 
brauch“ und andere weltliche Geschäfte abzunehmen seien; unter II die Bestellung 
gewisser „Hardespröpste (Ephori)“ innerhalb der Propsteien, „der Prediger 
Studia, Amt und Mores zu observieren““ i), Verbot des Saufens und Zankens; 
uinter III Hebung des Schulwesens, Einführung der Konfirmation, Bestellung 
von „Censoren“, Hausvisitationen, kräftige Kirchendisziplin. 
Um diesem umfassenden Programm zur Hebung des Kirchenwesens mehr Nach— 
druck zu verleihen, hatte Klotz einige Tage vorher „einen kleinen Synodus“ ge— 
halten, zu welchem die Pröpste von Itzehoe, Meldorf und Rendsburg, sowie zwei 
„ehrbare und verständige“ Prediger (aus jeder Propstei?) waren eingeladen wor— 
den*), und in dieser Konferenz seine Vorschläge gründlich „deliberiren“ lassen. 
Das hatte ihm so gefallen, das er den König bat, diese Institution zu einer dauern— 
den zu machen. Daraufhin verordnete der König in ebenderselben Konstitution 
(unter J, 62 8) folgendes: 
6. Weil auch nützlich, daß jährliche Synodi oder Conferenzen der Praeposi- 
torum mit dem Suverintendenten auf bestimmte Zeit und Orte angestellet und 
gehalten werden, so soll solches etwa kurz vor Johannis, also mitten im Sommer 
allhier zu Rendsburg, als meditullio dieser Fürstentümer und Landen nach 
diesem geschehen. 
7. Die Kosten und Spesen nun hierauf gehend, zumalen es res mere eccle- 
siasticas concerniret und betrifft, wäre nicht unbillig von den Kirchenintraden 
Vergangenheit und durchweg tüchtiger Pröpste die Münsterdorfer. In Süderdith 
marschen hat sich besonders Pr. Johann Ctüver (1050 -471635), sowie dessen Nach- 
folger Bernhard Naaman s(lIo; 5 jf.) verdient genacht. Vol. Burch. S. 20, Bu J., 
S. 121ff, Moller l, 103 und 12. 
»u) Im (ItII, Bd. J vergl. z. B. S. 344 wegen des Niederknieens bei der Kommunion und 
der Taufe vor der Predigt, S. 385 Heirat Geschwängerter, S. 445 Einrichtung von Kirchen— 
büchern, S. 449 Gnadenjahr, S. 5531 Klingbeutel. 
ao) Auch diese Konstitution gibt (IRII nur teilweise wieder, vollständig ist sie nach Bul]J, 
192 ff. bei Burchardi S. 21-227 abgedruckt. 
au) Diese Einrichtung ist außer in der Propstei Hadersleben, soviel ich sehe, nirgends zur 
Wirklichkeit geworden. 
un) Nach Burchardi S. 21 waren bei dieser Konferenz auch zwei fürstlisch e Pröpste 
ugegen.
	        
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