Full text: 1517 - 1721 (2)

Die Pröpstesynoden 
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und Hebungen zu nehmen; es sollen aber die Amtlente und Pröpste, wie und was 
Weise solches am besten zu practisiren, sich beraten, und darauf verordnen “). 
8. Für diesem Synodo müssen insonderheit dieselbe, sie sein Prediger oder 
Zuhörer, jährlich gefordert werden, so etwa in der Religion suspect und ver— 
dächtig, oder sonst in ihrem Amt und Leben strafbar, und doch auf vorhergehende 
der Pröpste Privatermahnung sich nicht gebessert oder corrigiret, gestalt denn, 
pro re nata, entweder Suspensio oder auch wol gar remotio ab olsicio, 
jedoch zu Unserer Ratification oder Moderation alsdann zu erkennen. 
Mit dieser Anordnung war dem königlichen Kirchenregiment ein neues Organ 
eingeordnet, das weiterhin von nicht geringer Wichtigkeit geworden ist, die sog. 
Pröpstesynode'“). Gedacht war diese 5) als eine „Konferenz“ des 
GSmit seinen Pröopsten, auf der er mit ihnen Rat pflegen konnte, b) als eine Art 
von obersstem Glaubens- und Disziplinargericht. Als letz— 
teres trat sie in Konkurrenz mit den bestehenden Konsistorial- und Oberkonsistorial. 
gerichten. Da die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht genau abgegrenzt 
waren, konnte es zu Kompetenzkonflikten kommen, was auch tatsächlich später 
geschehben ist. 
Burchardi schreibt S. 27: „Vier Jahre später hielt man abermals eine 
Snnode, welche wahrscheinlich die letzte aus der damaligen Periode war.“ Ich 
kann mir nicht denken, daß der energische Klotz eine von ihm selber ins Leben 
gerufene Institution so schnell in der Versenkung hat verschwinden lassen. Wenn 
das den Anschein gewinnt, so liegt es daran, daß fast alle Akten über die von 
Klotz gehaltenen Spnoden leider verschwunden sind. Aber der für Bürokraten 
giltige Satz: quod non est in actis, non est in mundo, gilt doch noch 
nicht für den Historiker. Daß seine Nachfolger bis auf Josua Schwartz keine 
Pröpstekonferenzen gehalten haben, darf man daraus schliesten, daß es in der 
Königlichen Verordnung vom 15. August 1091 (Burchardi S. 28) heißt: „die 
.. anno 1646 .. . publizierte Constitution wegen Haltung eines Synodi (solle) 
renoviret und wieder zur Observanz“ gebrachte werden. 
Schwartz hat dann die Institution derartig wieder zum Leben gebracht, daß sie den 
Kopenhagener Bürokraten schliestlich lästig wurde. Erst 1737 war es mit ihr 
völlig aus. 
Im übrigen ist die Synode, der weiterhin natürlich auch die Schleswiger 
Pröpsie angehörten (aber keine Prediger mehr), keine originale Schöpfung 
Klotzens. Sie hat ihr Vorbild in den dänischen Konferenzen der Bischöfe mit 
einander und wiederum der einzelnen Bischöfe mit ihren Pröpsten. Nach Burchardi 
S. 27 waren um 1082 auch im Fürstlichen Anteil Spnoden der Pröpste üblich, 
doch fehlen uns darüber, so viel ich weiß, aktenmässige Belege. 
una) Dieser Punkt wurde bei der „Renovierung“ der Pröpstesynoden im Jahre 1001 dahin 
geordnet, daß die teilnehmenden Pröpste sich der gewöhnlichen Kirchensuhren in den Aemtern zu 
bedienen besugt seien und jeder täglich für sich und einen Diener einen Mihl. von den Kirchen 
seiner Propstei zu geniesen habe, doch dürfe, um die Kirchen nicht zu stark zu belasien, der 
Konvent keinesmal uüber d Tage „ertendiert“ werden (Burchardi S. 20). 
) S. C. Burchardi hat sein Büchlein geschrieben, weil er und seine Zeit sich für 
„Spueden“ begeisterten und deren Einführung wünschten. Er hat dabei übersehen, dasi das 
hier in Rede siebende Institut, über das er in der Sammlung seiner Vorfahren (By) bisher 
unbekannte Machrichten fand, mit parlamentarischen Vertretungen der Gemeinden gar nichts 
zu tun hat, sondern lediglich ein kirchenregimentliches Organ darstellt. Dieser Irrtum mindert 
den Wert seines Werkes nicht herab: durch seine zahleichen Auszüge aus der Burchardischen 
Sanmlung stellt es für unsere Kirchengeschichte ein Quellenwerk ersten Ranges dar. Wenn
	        
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