GGES von Rehefeld und Hudemann
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Schles wig und der Titel eines Kgl. Kirchenrates beigelegt. Er starb am
28. März 1078, 72 Jahre alt. — Hudemann ist offenbar ein tüchtiger und
tätiger Mann gewesen. Er soll auch ein gern gehörter Prediger gewesen sein
und hatte ebenso wie sein Vater und sein früh verstorbener Bruder Hinrich)
nicht üble dichterische Anlagen. Zeuge dafür ist ein formvollendetes Gedicht an
Johann Rist (vgl. dessen Neuen Deutschen Parnaß S. 872), wie er denn auch
mit diesem weitberühmten Dichter unseres Landes lebenslänglich Freundschaft ge—
halten und ihm die Leichenpredigt gehalten hat („Christliche Sterbekunst““, Ham—
burg 1007). Ueber seine Familie vagl. Dahl S. 48ff.
3. Aufrichtung der Glückstädter Kanzlei, 1048.
Ein besonderes VNerdienst um die Weiterentwicklung der weltlich-geistlichen
Verwaltung des Königlichen Anteils hat König Friedrich sich durch die Ein—
ichtung einer Regierungs-Kanzlei erworben. Sie wurde noch
während seiner Statthalterschaft in Flensburg errichtet (1047) und dann (1048)
nach Glückstadt verlegt. Bis dahin hatte im Gegensatz zu dem wohlkonzentrierten
Gottorf das Königliche SHezentrale Vehörden lediglich in der sog. Deutschen
Kanzlei (welche freilich nicht nur herzogliche, sondern auch königliche Angelegen—
heiten, z. B. den Werkehr mit dem Auslande, namentlich dem Deutschen Reich
zu besorgen hatte) und der Statthalterschaft besessen. Aber letztere, deren Ort je
nach ihrem Inhaber wechselte, und die kein regelrechtes Buro besaß, war bei dem
steigenden schriftlichen Verkehr als „Verichtsbehörde“ nicht mehr zu gebrauchen.
Ausierdem wurde sie stets mit vornehmen Gliedern des Adels besetzt, während
die Tendenz des aufsteigenden Fürstentums dahin ging, sich in bür gerlichen
Rechtsgelehrten willigere und brauchbarere Diener zu schaffen. Die Kopenhagener
Kanzlei aber war weit vom Lande entfernt, was sowohl für die rasche Erledigung
gerichtlicher Appellationen, wie für die allgemeine Aufsicht sehr hinderlich war.
So war die Aufrichtung einer neuen Zentralbehörde für das Königliche ShH
rein dringendes Erfordernis der Zeit. Sie bestand aus Kanzler, Vizekanzler,
juristischen Räten (zuerst sels), zwei Sekretären und dem nötigen Unterpersonal.
Die Verbindung mit der bisherigen Zentralbehörde wurde dadurch hergestellt, daßt
der jeweilige Statthalter als Präses oder oberster Direktor der Kanzlei bestellt
wurde, doch ohne die Verpflichtung, bei deren Beratungen allemal zugegen zu sein.
Da die hohen Herren von dieser Erlaubnis nur allzu oft Gebrauch machten, kam
es ganz von selbst, daß die Statthalterschaft mit der Zeit immer mehr an Inhalt
verlor und zu einer mehr dekorativen und repräsentativen Instanz wurde, während
Kanzler und Regierung in stets steigendem Masie zu einer alle Zweige des
staatlichen Lebens umfassenden Behörde emporstieg. Dabei blieb jedoch die Unter—
ordnung unter die Kopenhagener Zentralbehörde stets bestehen. Die erste und
nächste Aufgabe der neuen Behörde war die Obergerichtliche: sie bildete
das „Kanzleigericht“, stellte die Mitglieder der bisher mit wechselndem Personal
besetzten obersten Appellationsgerichte (.Oberanitsgerichte““) sowie des Pinne
bergischen, Altönaer und später des Rantzauer Appellationsgerichts. Sodann war
sie „Berichtsbehörde“ für die Kopenhagener Kanzlei, und bei der eben
berührten weiten Entfernung der Residenz vom Lande waren die Berichte und
). Dieser „bhatte bei uns als erster den Ehrgeiz, deunscher Humaniest zu sein. Seine
HNivitiae pocticac, ein Jahr nach Opiß“ grosenn Wert (16025) erschienen, waren zu einem
Drittel deutsch“. Heid. S. 325 s. VBgl. Mollerbl, 267 f.