B. 2, K. lI, 8 16. Kirchenreg. 3. Z. Friedrichs III.
Vorschläge der im Lande befindlichen Behörde natürlich außerordentlich wertvoll
and für die Entscheidung meistenteils masigebend. Endlich wurde die Kanzlei je
länger desto mehr zu einer anordnenden, gesetzgebenden Behörde, freilich
nur in „geringeren“ Dingen: die allgemeine Direktive blieb stets in Kopenhagen.
Bei der engen Verbindung von Staat und Kirche ergab es sich von selbst, daß
die neue Behörde auch für das Kirchenregiment von großer Wichtigkeit
wurde. Zunächst ward sie Appellationsgericht auch für die geistlichen Gerichte, die
Unterkonsistorien. Zwar behauptet Schmidit (Die Glückstädter Regierungs—
und Justizkanzlei, Z. 48, S. 297- 397) S. 315: „Oberkonsistorialgerichte im
königlichen Anteil gehören einer späteren Zeit an; die Kanzlei ist nicht zum
Oberkonsistorialgericht mitverordnet worden“. Das mag, wenn man auf den
Namen und die spätere Entwicklung der Oberkonsistorien sieht, richtig sein. Den
noch glaube ich, daß Cronhelm mit seiner Behauptung (CRII. Histor. Bericht
usw. S. 43) Recht hat, daß von der Gründung der Kanzlei an ein Oberkonsistorial-
gericht allemal mit derselben verbunden gewesen sei. Bisher waren im Königlichen
Anteil, wo überall feste Propsteikonsistorien bestanden, die Berufungen an den
Landesherrn ergangen, der dann selber mit einigen Räten entschied oder die Sache
an die Amts- eder Oberamtsgerichte abgab). „Nach Errichtung der ... Kanzlei
wurden die Appellationen wie in Civilsachen dort eingeführt und von dort die
Citationen zu dem Oberamtsgericht, welche für diese Sachen geistliche Mitglieder
beigeordnet wurden, erlassen. Im Falle eines privilegierten oder ausierordent
lichen Gerichtstandes aber ward von der Kanzlei in erster Instanz erkannt“ (Ste
mann S. 530). Mag also die Kanzlei des Titels eines Oberkonsistoriums bis
1734 (Schmidt S. 350) entbehrt haben — in der Sache hat es von vornherein
als solches gewirkt.
Zwar war die Kanzlei noch keine „Kirchenregierung““. Das Kirchenregiment
blieb bei Amtmann und Propst in der Kreis-, bei GS und Deutscher Kanzlei als
Vertretern des Königs in der Landesinstanz. Aber als allgemeine Aufsichtsbehörde
konnte sie überall eingreifen, wenn Beschwerden an sie kamen, und sei es auch
nur durch Bericht an die Oberbehörde, auch in das Kirchenwesen. Und es lag in
der Natur der Sache, daß sie ihren Einfluß auf das Kirchenwesen immer mehr
zu erweitern suchte Die Glückstädter Kanzlei ist somit ein
weiiteres bedeutsames Moment zur juristischen Leitung
der Kirche gewesen.
Noch freilich stand neben ihr der geistliche Vertreter des Summus episcopus
Nebensihr, nicht unter ihr, auch nicht organisch mit ihr verbunden,
wie es in Gottorf weithin der Fall war und im 18. Jahrhundert bei der Ge—
staltung der Oberkonsistorien zu kirchlichen Administrationsbehörden auch im König—
lichen Anteil begonnen wurde Der GSubehielt seine Stellung
unmittelbar unter dem Throne Rund konnte durch seine Berichte
2) Val. Stemann, Zur Gesch. der geistl. Gerichtsbarkeit und der Consistorien im Hit.
Schleswig (Pr. Eft. NMy R., 4. Bd. S. 504 — 508).
5) Das wurde auch weiterhin gelegentlich stark betont. So erklärte der König 1685: was
in Geistlichen Sachen zu verordnen, will S. M. auf des GS Vorstellung selbesten jedes—
mal allergnädigst verordnen, und auf Beschwerde des Schleswigschen Obergerichts 1080: daß
der GSuwar in Justiz- und Konsistorialsachen, auch pro persona actione aliqua civili
dem Obergericht Rede und Antwort zu stehen habe, jedoch, was dessen osficium und davon
dependirender lunktion, auch Lehre, Leben, Wandel betreffe, von J. M. immediaten
befehligen allein dependiren solle (Vgl. Bu J. S. 380 ff.).