Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 2, K. lI, 8 16. Kirchenreg. 3. Z. Friedrichs III. 
Vorschläge der im Lande befindlichen Behörde natürlich außerordentlich wertvoll 
and für die Entscheidung meistenteils masigebend. Endlich wurde die Kanzlei je 
länger desto mehr zu einer anordnenden, gesetzgebenden Behörde, freilich 
nur in „geringeren“ Dingen: die allgemeine Direktive blieb stets in Kopenhagen. 
Bei der engen Verbindung von Staat und Kirche ergab es sich von selbst, daß 
die neue Behörde auch für das Kirchenregiment von großer Wichtigkeit 
wurde. Zunächst ward sie Appellationsgericht auch für die geistlichen Gerichte, die 
Unterkonsistorien. Zwar behauptet Schmidit (Die Glückstädter Regierungs— 
und Justizkanzlei, Z. 48, S. 297- 397) S. 315: „Oberkonsistorialgerichte im 
königlichen Anteil gehören einer späteren Zeit an; die Kanzlei ist nicht zum 
Oberkonsistorialgericht mitverordnet worden“. Das mag, wenn man auf den 
Namen und die spätere Entwicklung der Oberkonsistorien sieht, richtig sein. Den 
noch glaube ich, daß Cronhelm mit seiner Behauptung (CRII. Histor. Bericht 
usw. S. 43) Recht hat, daß von der Gründung der Kanzlei an ein Oberkonsistorial- 
gericht allemal mit derselben verbunden gewesen sei. Bisher waren im Königlichen 
Anteil, wo überall feste Propsteikonsistorien bestanden, die Berufungen an den 
Landesherrn ergangen, der dann selber mit einigen Räten entschied oder die Sache 
an die Amts- eder Oberamtsgerichte abgab). „Nach Errichtung der ... Kanzlei 
wurden die Appellationen wie in Civilsachen dort eingeführt und von dort die 
Citationen zu dem Oberamtsgericht, welche für diese Sachen geistliche Mitglieder 
beigeordnet wurden, erlassen. Im Falle eines privilegierten oder ausierordent 
lichen Gerichtstandes aber ward von der Kanzlei in erster Instanz erkannt“ (Ste 
mann S. 530). Mag also die Kanzlei des Titels eines Oberkonsistoriums bis 
1734 (Schmidt S. 350) entbehrt haben — in der Sache hat es von vornherein 
als solches gewirkt. 
Zwar war die Kanzlei noch keine „Kirchenregierung““. Das Kirchenregiment 
blieb bei Amtmann und Propst in der Kreis-, bei GS und Deutscher Kanzlei als 
Vertretern des Königs in der Landesinstanz. Aber als allgemeine Aufsichtsbehörde 
konnte sie überall eingreifen, wenn Beschwerden an sie kamen, und sei es auch 
nur durch Bericht an die Oberbehörde, auch in das Kirchenwesen. Und es lag in 
der Natur der Sache, daß sie ihren Einfluß auf das Kirchenwesen immer mehr 
zu erweitern suchte Die Glückstädter Kanzlei ist somit ein 
weiiteres bedeutsames Moment zur juristischen Leitung 
der Kirche gewesen. 
Noch freilich stand neben ihr der geistliche Vertreter des Summus episcopus 
Nebensihr, nicht unter ihr, auch nicht organisch mit ihr verbunden, 
wie es in Gottorf weithin der Fall war und im 18. Jahrhundert bei der Ge— 
staltung der Oberkonsistorien zu kirchlichen Administrationsbehörden auch im König— 
lichen Anteil begonnen wurde Der GSubehielt seine Stellung 
unmittelbar unter dem Throne Rund konnte durch seine Berichte 
2) Val. Stemann, Zur Gesch. der geistl. Gerichtsbarkeit und der Consistorien im Hit. 
Schleswig (Pr. Eft. NMy R., 4. Bd. S. 504 — 508). 
5) Das wurde auch weiterhin gelegentlich stark betont. So erklärte der König 1685: was 
in Geistlichen Sachen zu verordnen, will S. M. auf des GS Vorstellung selbesten jedes— 
mal allergnädigst verordnen, und auf Beschwerde des Schleswigschen Obergerichts 1080: daß 
der GSuwar in Justiz- und Konsistorialsachen, auch pro persona actione aliqua civili 
dem Obergericht Rede und Antwort zu stehen habe, jedoch, was dessen osficium und davon 
dependirender lunktion, auch Lehre, Leben, Wandel betreffe, von J. M. immediaten 
befehligen allein dependiren solle (Vgl. Bu J. S. 380 ff.).
	        
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