Glückstädter Obergericht
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an den König, bzw. die Kopenhagener Kanzlei genau so viel und, wenn er der
cechte Mann war, mehr wirken als die juristische Behörde. In dem Konkurrenz—
bhampf zwischen der juristischen und der geistlichen Zentralbehörde, der nun hin
und wieder einsetzte, kam alles aus die Person des GS und die mehr oder minder
tirchlice Einstellung des Herrschers an “.
4. Folgen der Schwedenkriege 1657 — 60.
Der oder vielmehr die beiden Kriege gegen Schweden, die in den Jahren 1057
bis 1000 tobten und Dänemark nahe an den Rand des Untergangs brachten, sind
auch für unser Land von verhängnisvollen Folgen gewesen. In ihnen hat sich recht
gezeigt, welche Gefahren die Lage Schleswig-Holsteins als Länderbrücke zwischen
Deutschland und Dänemark in sich schloßs. Ob es die Dänen auf ihrem gewagten
Zuge gegen das schwedische Bremen durchzogen, ob die Schweden durch Holstein
und Jütland in den Kern des Königreiches vordrangen, ob der grosie Kurfürst
mit 30 000 Mann Brandenburgern, Kroaten und Polacken dem Dänenkönig zu
Hilfe kam — immer war es unser Land, das zuerst und zuletzt die Soldateska auf
dem Halse hatte und von Freund und Feind ausgeplündert wurde. Mehr als
in den beiden Feldzügen des 30jährigen Krieges hat unser Land in diesen erlitten:
erst durch sie ist sein Wohlstand völlig vernichtet worden.
Aber wir können auch noch von andern üblen Folgen reden. Erst durch diesen
Krieg und die Friedensschlüsse, die ihn beendeten, ist der Gegensatz zwi—
schenden beiden Fürstenhäusern, die unser Land regierten, zu einem
nicht wieder gutzumachenden Zwiespalt geworden. Die enge Verbindung, welche
Herzog Friedrich durch die Verheiratung seiner Tochter Hedwig Eleonora
mit dem Schwedenkönig Karl X. Gustav eingegangen war, wirkte sich jetzt
in einer Weise aus, die ein freundliches Werhältnis zwischen dem königlichen und
dem Gottorfer Hause auf die Dauer unmöglich machte. Gottorf spielte in diesen
Kriegen ein Doppelspiel: angeblich eine neutrale Stellung innehaltend, handelte
es in Wirklichkeit in engster Verbindung mit dem schwedischen Erbfeinde Däne.
marks. Daß innerhalb der eigenen Grenzen, im Gemenge mit seinem eigenen
Gebiete eine Macht lag, welche mit dem Feinde konspirierte, zum mindesten völlig
unzuverlässig war, empfand der König-Herzog verständlicher Weise als auf die
Dauer unerträglich. Und es erbitterte ihn aufs höchste, fast mehr noch als der
n) Wir würden undankbar handeln, wenn wir an dieser Stelle nicht auch des ersten Kanilers
des Glucksstadter Obergerichts gedenken würden. Das war Diedrich (von) Reinking.
Aus westfalischem Geschlehhte stammend, geboren 1800, ward er 16010 juristischer Professor in
Gießen, 10277 Kaiserlicher Pfalzgraf, 1072 Kanzler des Herzogs Friedrich von Mecklenburg.
1050 nahm Köonig Friedrich, damals noch Erzbischhof von Bremen, ihn in seine Dienste,
und seitdem ist er, 10418 -floodk Glückstädter Kanzler, der getreueste und tüchtigste Diener
dieses seines geliebten Herrn gewesen: auch über den Amtsbereich seines Gläckstädler Postens
hinaus war er einer der intimsten Berater des Königs in allgemeinen politischen Angelegen-
beiten; von ihm stammt . B. auch ein Entwurf zum Königsgesetz. Zu einem der berühmtesten
Juristen seiner Zeit war er durch jein rechtsrhilosorbisches Wert De reßimine seculari et
ecclesiastico (1010) geworden, in welchem er als überzeugter Verfechter der absoluten
Monarchie und ibres Ausprüchs auf das Kirchenregiment qufgetreten war. Er war auch ein
wahrhaft frommer Mann, tief im lutherischen Glauben gegründet. Sein letztes Werk, „Bib—
lische Politei“, König Friedrich gewidmet, 1053, zeigt in interessanter Weise die Verbindung
zläubigen Bibelforschens mit der abgeklärten Lebensweisheit eines gescheuten Weltmannes.
Verglichen mit den zweifelbaften Grosien am Goitorser Hofe bietet dieser treffliche königliche
Veamte ein sehr erfreulihes Bild. Val. 1)131. 135, 012, ADB 28, 00 ijf. Auch Tho'tusck
vat seiner in den „Lebensteugen der luth. Kirche“ gedacht (S. bNo jj.).
Ferbdersen, Kirchengeschichte, B. II.