Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. l, 9 16. Kirchenreg. z. Z. Friedrichs III. 
Verlust der schonischen Provinzen, daß er, durch auswärtige Mächte gezwungen, 
in den Friedensschlüssen von Roskilde und Kopenhagen (1058 und 60) dieser 
Macht noch Vorteile einräumen mußte: wurde er doch gezwungen, das Bischofs— 
Iut Schwabstedt und die Hälfte der Kapitelsgüter an Gottorf abzutreten und das 
herzogliche Gebiet aus dem Lehnsverbande mit Dänemark zu entlassen. Seitdem 
bestand bei dem Königshause der Wunsch, Gottorf, wenn nicht zu vernichten, so 
jedenfalls zu völliger Ohnmacht herabzudrücken. Seitdem ruhte Gottorfs Existenz 
nur noch auf den Bajonetten Schwedens und der Gunst der großen europüischen 
Mächte. Mit Schwedens Macht mußte auch die Gottorfs fallen. 
Das sollte jedoch erst nach sechzig Jahren geschehen. Einstweilen wurde wenig— 
stens äusserlich ein gewisses Friedensverhältnis aufrechterhalten und sogar durch 
das in jener Zeit beliebte Mittel einer fürstlichen „Mariage“ besiegelt: 1067 
nußte Herzog Christian Albrecht eine Tochter König Friedrichs, 
Friederika Amalia, ehelichen. Dieser von der Politik diktierte Ehebund 
hat der Königstochter kein Glück gebracht: ohne den steten heimlichen Gegensatz be— 
seitigen zu können, hat Friederika Amalia zwischen dem Gatten einer-, dem Vater 
ind dem Bruder andererseits gestanden, von jenem wenig geliebt, von diesen nur 
iußerlich in ihrer Stellung gehalten. 
Eine weiltere bedeutsame Folge der Kriege von 1657 — 60 war die Auf⸗ 
ichtung des absohuten Königtums („Enevaelde'). Bisher 
war Dänemart ein Wahlreich gewesen; die eigentliche Staatshoheit, die Sou— 
deränität hatte nicht beim König, sondern beim Reichsrat gelegen, und durch die 
vom König zu beschwörende „Handfeste“ war dessen Macht nur allzuoft in geradezu 
staatsschädigender Weise beschränkt worden. Wir sprachen schon von den be⸗ 
schämenden Beschränkungen, die der hohe Adel, geführt von dem „Schwager““ 
Korfiz Ulfeld in die Handfeste des Königs hineingebracht hatte. Jetzt in der 
bittern Mot des Reiches hatte sich der Eigennutz und die Unfähigkeit des dänischen 
Adels in der übelsten Weise gezeigt. Auf der andern Seite hatte der Bund 
wischen dem Königtum und der Kopenhagener Bürgerschaft das Reich gerettet. 
Darum war jetzt für den König die Stunde gekommen, die Fesseln, in die 
der Adel ihn verstrickt hatte, zu sprengen und unter freudiger Zustimmung der 
bisher nicht privilegierten Stände das unbeschränkte Königtum aufzurichten. In 
riner Art von Staatsstreich, einer unblutigen Revolution, wurde im Oktober 
1660 die Staatsverfassung, die dem Reiche Dänemark für die nächsten zwei— 
hundert Jahre das Gepräge geben sollte, ins Leben geführt. Es handelte sich dabei 
einerseits um die Aufhebung der Königswahl und die Feststellung eines Erb 
rolgerechts, nach welchem den nach dem Erstgeburtsrecht nächstberechtigten Nach 
kommen des Königshauses sowohl in der Manns- wie im Notfalle in der Frauen 
ltinie ohne weiteres das Königtum zufallen sollte, andererseits aber um die Auf 
hebung aller Beschränkungen der Königsmacht, sei es durch Reichsrat oder Stände 
bersammlung, durch Handfesten oder sonst bestehende Gesetze: frei stehend, über 
allem menschlichen Gesetz, nur dem höchsten Gott untertänig, sollte fertan der 
König zum allgemeinen Besten sein Land regieren. 
Zur Sicherung der Machtfülle, die ihm damit gegeben war, liest König Friedrich 
das zunächst geheim gehaltene Königsgesetz ( Kongelov, lex regia 
perpetua) vom 14. November 1665 formulieren, welches seitdem bis 
1848 als das Staatsgrundgesetz Dänemarks gegolten hat. Dies Königsgesetz 
ist einzig in seiner Art. Absolutes Herrschertum gab es in Europa genug, aber
	        
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