Full text: 1517 - 1721 (2)

Das Königsgesetz 
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nirgends ist die absolute Herrschgewalt so ausdrücklich, so scharf festgestellt worden 
wie in dieser Urkunde. 
Das Königsgesetz war als solches nur für das Königreich erlassen. Dennoch 
hat es auch für die Herzogtümer nicht geringe Bedeutung. 
Hier war das Erbfolgerecht des Erstgeborenen schen 1608 für Gottorf, dann 
16048 für den Königlichen Anteil erklärt worden. 1058 hatte, wie oben erzählt, 
Gottorf für seinen Anteil an Schleswig die Souveränität erhalten und König 
Friedrich für seinen Anteil dann gleichfalls das Lehnsband mit Dänemark gelöst. 
Nur in Holstein blieben beide Fürsten Lehnsträger des deutschen Kaisers, aber 
das hatte nicht viel zu bedeuten. Jedenfalls haben seit jenen Zeiten, ohne erst eines 
Staatsstreiches zu bedürfen, beide Fürsten als absolute Herrscher ihre Regierung 
in den Herzogtümern ausgeübt. Da ist es nun nicht ohne Bedentung, daß der 
eine dieser Fürsten, und zwar der wichtigere, sich über Recht und Sinn des abso— 
luten Herrschertums masigebend ausgesprochen hat. Es versteht sich von selbst, das 
er und seine Nachkommen die Herrschgewalt, die sie als Herzöge von Schleswig 
und Holstein besasten, nicht anders aufgefaßt haben als ihre königliche. Und in 
der Tat haben sie bis 18218 voll und ganz ihr Regiment auch als Herzöge nach 
den Prinzipien des Königsgesetzes geführt, auch ihr Kirchenregiment. So hat 
denn auch C. F. Callisen in seinem „Kurzen Abriß“ 1810, S. Eff. das 
Königsgesetz als unbezweifelte Grundlage der episkopalen 
Rechte des däuischen Königs auch in den Herzogrtünmern 
bezeichnet und gebraucht“). Deshalb sollen hier einige Bestimmungen 
ausdem Königsgesetz nach dem von Callisen mitgeteilten dänischen Terte 
wiedergegeben werden: 
Nach ulerklärt der König allererst als seinen ernstlichsten Willen, daß seine 
Nachkommen bis in tausend Glied den einen rechten und wahren Gott anbeten, 
verehren und ihm dienen sollen, und zwar nach der Art, wie er sich in seinem 
heiligen und gewissen Wort offenbart hat, und unsere Glaubensbekenntnisse, vor 
allen die Augsburgische Konfession vom Jahre 1550 davon vermelden; daß sie 
auch des Landes Einwohner bei dem reinen und unverfälschten christlichen Glauben 
halten und denselben in diesen Landen und Reichen gegen alle Ketzer, Schwaärmer 
und Gotteslästerer kräftig (vaeldeligen) handhaben und beschirmen sollen. 
J 2. „Dänemarks und Norwegens absoluter (Enevolds) Erbkönig soll hiernach 
sein und von allen Untertanen gehalten und geachtet werden für das oberste und 
höchste Haupt hier auf Erden, (erhoben) über alle menschlichen Gesetze, und als 
der, der kein anderes Haupt und Richter über sich kennt (anerkennt? kjender), 
weder in geistlichen noch in weltlichen Sachen, als Gott alleine“. 
0: „Der König soll höchste Macht haben über alle Klerisei, vom Höchsten 
bis zum Niedrigsten, (Macht,) alle Kirchen- und Gottesdienste zu bestimmen (be— 
skikke) und anzuordnen (und) Zusammenkünfte und Versammlungen in Religions— 
sachen, wenn er es für rätlich erachtet, zu gebieten, zu verbieten; und allgemein 
kurz gesagt soll der König alleine (ene) Macht haben, alle Regalien und Rechte 
der Majestät, welchen Mamen sie auch haben mögen, zu gebrauchen.“ 
Stärker als hier kann die Herrschgewalt des Landesfürsten auch über die 
—AV 
kaum ausgesprochen werden. In fast erschreckender Härte — man meint, im An— 
schluß an Hobbes philosophische Begründung des absoluten Regiments in seinem 
7) Vor ihm auch shoön Marnthiae S. 8f.
	        
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