Full text: 1517 - 1721 (2)

Das landesherrliche Kirchenregiment 
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wickelung begriffen. Von da ab jedoch ist für Jahrhunderte ein gewisser Be— 
harrungszustand eingetreten. Wir dürfen ruhig sagen, daß das Kirchenregiment 
unseres Landes bis zur Annexion durch Preußen (1867) wesentlich inden 
Formenverlaufenist,die es bereits im 17. Jahrhundert 
zeigt. Eben deshalb ist es von besonderer Wichtigkeit, eine deutliche Vorstellung 
von der kirchlichen Verwaltung des 17. Jahrhunderts zu gewinnen. 
1. Das landesherrliche Kirchenregiment. 
Seit der Reformation liegt das oberste Kirchenregiment fest in der starken 
Hand der Landesherrschaften. Die Organe ihrer weltlichen Herrschaft (Kanzleien, 
Amtmänner, Landvögte, Staller) sind zugleich die weltlichen Organe ihres Kirchen— 
regiments. 
Hatten die Fürsten in der Reformationszeit immerhin noch mit einer gewissen 
Zagheit und Zartheit das Steuer des Heiligtums, das bisher in der Hand eines 
geheiligten Standes gelegen hatte, ergriffen, so geht nun die weitere Entwicklung 
dahin, daß sie dies Steuer immer fester und bewußter in ihrer Hand halten. Auch 
und gerade in Dänemark und SH. In der Vorrede zur KO entwickelt Bugen. 
hagen noch die echt reformatorische Anschauung, daß die Fürsten die Schützer, 
Pfleger und „Säugammen“, aber nicht die eigentlichen Herren der heiligen Kirche 
seien. Aber schon 1540 hatte Christian III. ausgesprochen, daß er sich „alle 
bischöfliche alte Herrlichkeit (S Herrenmacht), Gewohnheit und Freiheit über die 
Kirchen, Kirchherrn und Priester vorbehalte““ (vgl. S. 90 oben). Längst ehe die 
Kirchenjuristen ihre Theorie des „Episkopalismus“!) ausgeklügelt hatten, haben 
uinsere Landesfürsten nach dieser Theorie gehandelt. Hand in Hand mit der Auf— 
richtung der fürstlichen Souveränität geht eine immer stärkere und rücksichtslosere 
Hervorhebung und Ausübung der absoluten Fürstengewalt auch über die Kirche, 
bis diese im Königsgesetz von 10605 (S. 194 f.) eine nicht mehr zu überbietende 
Höhe erreicht. Ohne irgendwelche Bedenken haben die Fürsten unseres Landes, 
insbesondere die Könige von ihrem Jus episcopale (bischöflichem Recht) ge— 
sprochen, dies Recht als Hebel auch ihrer weltlichen Herrschaft gebraucht und ihren 
obersten kirchlichen Beamten, weltlichen wie geistlichen, die Wahrung und Stär— 
kung ihrer bischöflichen Gewalt als ihre erste und vornehmste kirchliche Pflicht ein— 
gehämmert. Als im 18. Jahrhundert die territorialistische Idee vom fürstlichen 
Kirchenregiment aufkam, war der Boden für solche bei uns wohl vorbereitet; die 
dann vom Rationalismus aufgebrachte kollegialistische Idee ist wohl überall, jeden— 
falls bei uns nur eine blasse Theorie gewesen. 
Aber so stark auch gerade bei uns das landesfürstliche Kirchenregiment sich aus— 
zeprägt hat, so innig und unauflöslich Staat und Kirche miteinander amalgamiert 
waren — ein gewisses Sonderleben und Sonderrecht hat man 
doch allezeit der „Kirche“ gelassen. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, 
daß ein Klerus mit besonderen Rechten erhalten blieb und dieser Klerus wieder 
— Superintendenten und 
Pröpste. Abgesehen von ihrem kirchenaufsichtlichen Amte waren diese auch die 
fachmännischen Berater des weltlichen Kirchenregiments und die Vertreter des 
summus episcopus in solchen Verrichtungen, die man bleibend als „geistliche“, 
klerikale ansah (Prüfung, Ordination der Geistlichen und dergleichen). 
V „De valvation! der bischöflichen Rechte von den bisherigen Inhabern auf die Landesfürsten 
durch den Passauer Vertrag. 
Feddersen, Kirchengeschichte, V. II.
	        
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