Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 9 19. Behörden und Gemeinden 
Die Entwickelung des Superintendentenamts in den Fürsten— 
lümern ist wohl aus dem bisher mitgeteilten klar geworden. Seit 1036 haben 
wir als dauernde Einrichtung zwei Superintendenturen, eine fürstliche und eine 
königliche. Beide GGSS konnten sich als GGSS von Schleswig und Holstein 
bezeichnen. Ihre Zusammengehörigkeit kam jedoch lediglich in der abwechselnden 
Visitation in den Adelskirchen und der gemeinsamen Teilnahme an den Tagungen 
des Landoberkonsistoriums zum Ausdruck. Im übrigen standen und fielen sie ihren 
Herren und, wie sie allein von ihren Fürsten „dependierten“, ohne Vermittelung 
durch irgend eine Regierung, so waren sie die berufensten Hüter und sichtbarsten 
Vertreter der fürstlichen Epistkopalgewalt. Und wenn es zum Streit zwischen den 
Landesfürsten kam, so waren sie es, die in solchem Kampfe für ihre Fürsten die 
zeistlichen Waffen zu schwingen und den Beistand des Allerhöchsten herabzurufen 
hatten; dann kam es so recht zum Ausdruck, daß sie in erster Linie Diener ihrer 
Fürsten, nicht einer „schleswig-holsteinischen Landeskirche““ waren. Aeußerste Loy— 
alität war die erste und selbstverständliche Forderung, die man an sie stellte; jedoch 
werden wir unsern Fürsten das Lob nicht versagen dürfen, daß sie sich in den 
meisten Fällen um hochqualifizierte Anwärter auf das höchste Kirchenamt redlich 
bemüht haben. Das Bewußtsein, ein er heiligen Sache zu dienen und eine 
daraus hervorwachsende brüderliche Kollegialität ist bei eien igeen s.h. GGS 
des 17. Jahrhunderts zu finden?), doch überwiegt das Gefühl der Differenz, und 
am Ende unserer Periode ist es, wie wir noch hören werden, zu geradezu skanda— 
lösen Kämpfen zwischen den beiden höchsten Kirchenbeamten unseres Landes ge— 
kommen. 
Aber eine mindestens ebenso wichtige Stellung innerhalb der kirchlichen Ver— 
waltung unseres Landes wie diese kirchlichen Vertreter der Landesinstanz haben 
die geistlihen Veamten der Kreisinstanz gehabt, die Pröpsste. Von ihnen 
wird jetzt genauer zu handeln sein. 
2. Das Propstenamt. 
Schon im Mittelalter finden wir die ursprünglich dem Moönchsleben ent— 
nommene Bezeichnung „Propst“ (Praepositus, plattd. Prawest, dänisch Provst) 
in unserm Lande und Dänemark auch als Bezeichnung für den Spezialvisitator 
und geistlichen Gerichtsherrn der Unterbezirke des Bistums (anderswo meistens 
als Archidiakon bezeichnet ). 
Als man im Verlauf der Reformation an die Stelle der alten neue Aufsichts— 
männer für gewisse Bezirke einsetzte, gab man ihnen die neue Bezeichnung Super- 
inlatstendentes, Diesen Amtstitel bekamen sowohl die Aufseher in den 4 Döf— 
ten Dithmarschens wie die von König Christian III. 1538 f. eingesetzten In— 
spektoren (ygl. oben S. 94). Nachdem aber durch die Ord, von 1537 für Däne— 
mark der Titel Superattendens und 1542 in unserem Lande der Name „Bis— 
schop edder Superintendente““ als Amtsbezeichnung für die evangelischen Nach— 
folger der Bischöfe üblich geworden war, holte man für die regionalen Aufsichts— 
beamten den altheimischen Titel Propst wieder hervor. Seitdem ist abweichend 
von andern evangelischen Gegenden, wo für die unteren Aufsichtsbeamten der Titel 
Superintendent bestehen blieb und der obere zum „Generalsuperintendenten“ 
2) Z. B. bei Niemann und von Stöcken. 
2) Das Bistum Schleswig zerfiel in 7T Praepositurae. Vgl. Harms, Domkapitel S. 
112ff. und Schub. S. 240
	        
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