Full text: 1517 - 1721 (2)

Das Propstenamt 
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ward, bei uns wie in Dänemark der Titel Superintendent bei dem obersten Auf— 
sichtsbeamten haften geblieben, bis endlich 1036 auch bei uns der „Generalsuperin— 
tendent“ erstand — im Gegensatze zu Dänemark, wo im Lauf der Zeit der Su— 
perintendent wieder den alten Namen „Bischof“ zurückerhielt. 
Das neue Propstenamt hat seinen Ursprung in jenen von König Christian III. 
errichteten 6 oder 7 „Superintendenturen“, die mit der Errichtung des Schles— 
wiger evangelischen Bistums zu „Propsteien““ wurden. Mit ihnen war schon die 
Teilung des Landes in regionale Aufsichtsbezirke gegeben. Durch die Landesteilung 
von 1544 ist dann eine weitere Teilung notwendig geworden; im 17. Jahrhundert 
ist dann schon die Zahl der „Propsteien“ erreicht, welche bis ins 18. Jahrhundert 
bestanden hat. 
Der Ausdruck „Propstei“ für den Amtsbezirk der Pröpste ist eigentlich nicht 
ganz zutreffend und jedenfalls insofern irreführend, als er uns zu der Meinung 
verleiten könnte, als habe es fest umschriebene, von der weltlichen Einteilung des 
Staates unabhängige Diözesen der Pröpste gegeben. Solche gab es für die alten, 
katholischen, nicht aber für die neuen, evangelischen Pröpste. Denn diese sind 
niemals selbständige kirchliche Oberherrn gewesen, sondern von vornherein die geist— 
lichen Assistenten jener weltlichen Oberherren, die mit der Reformation zu regio— 
nalen Vertretern des landesherrlichen Kirchenregiments wurden: der Amit— 
männer, Staller und Landvögte. Schon früh setzte sich die Regel durch: jedem 
Amtmann oder einer ihm gleichgeordneten Kreisinstanz tritt zur Ausübung spe— 
zifisch geistlicher Funktionen des Kirchenregiments ein Propst zur Seite, nicht 
gerade als untergeordneter, aber doch als nachgeordneter fürstlicher Beamter. Beide 
zusammen sind jetzt visitatores, covisitatores ihres Amtsbezirks“)) und üben 
gemeinschaftlich das regionale Kirchenregiment. Dabei versteht sich von 
selbst, daß der weltliche Beamte manche Dinge, wie etwa die Prüfung von Geist— 
lichen, Küstern und Schulmeistern dem Propsten als Fachmann überließ, so daß 
dieser einen gewissen Kreis einseitiger Entscheidung besaß; in allen wichtigen 
Dingen aber, wie etwa der Ernennung oder Präsentation von Geistlichen, Kirchen— 
visitationen und dergleichen wirkten beide Instanzen stets zusammen. War der 
Propst ein tüchtiger und charaktervoller Mann, so konnte er, da in der Regel 
der weltliche Oberherr nach adeliger Gewohnheit gerne andere für sich denken und 
arbeiten ließ, in den meisten Fällen seinen kirchlichen Willen leicht durchsetzen. 
Doch haben wir auch Beispiele dafür, daß die hohen Herrn einseitig taten, was 
eigentlich zunächst des Propsten Sache gewesen wäre ), oder aber sich über Eigen— 
mächtigkeiten der Pröpste zu beschweren hatten. Im ganzen aber hat dies gemein— 
sam ausgeübte regionale Kirchenregiment in den 350 Jahren seines Bestehens 
friedlich und gut funktioniert. 
Im Gegensatz zu Dänemark, wo es sog. „Hardespröpste“ gab, waren die Pröpste 
unseres Landes außer im Törninglehn stets „Amtspröpste“: ihr Amtsbezirk 
fiel mit dem Amte zusammen 9), doch konnten kleinere Aemter auch zu einer 
Propstei zusammengefaßt werden (wie ebenfalls une iner Amtmannschaft). 
9) Das später übliche Abstraktum „Kirchenvisitatorium“ findet man in der älteren Zeit 
noch nicht. 
9) So liesi einmal der Statthalter und Amtmann von Steinburg, Graf Christian Rantzau, 
einen Pastor, der etwas pecciert hatte, einfach vor sich kommen und kanzelte ihn ganz gehörig 
ab — damit war der Fall erledigt (Bu). 
c) Ausnahmen bildeten nur die Münsterdorfer und Segeberger Propstei, insofern ihnen auch 
adelige Kirchen unterstellt waren, über die der Amtmann als solcher nichts zu sagen hatte.
	        
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