Königliche Propsteien
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berg erst 1084 selbständig. Ihr unterstanden 3 Stadtkirchen städtischen Patro—
nats: Segeberg, Heiligenhafen und Oldesloe, 6 Amtskirchen: Bramstedt, Born—
höved, Gleschendorf, Kaltenkirchen, Leezen und Ratekau sowie 5 adelige Kirchen
einseitig königlichen Episkopats: Großenbrode, Lütjenburg, Pronstorf, Wandsbek
und Warder), zusammen 14 Kirchen.
5. Pinneberg und Altona (vgl. S. 184f.), dem GS nicht unter—
worfen, mit Eppendorf, Nienstedten, Ottensen, Quickborn, Rellingen, Wedel und
den klösterlichen Patronatskirchen Uetersen und Seester sowie Herzhorn.
6. Flensburg, schon seit 1540 als selbständiger Aufsichtsbezirk bestehend,
amfaßte die drei Stadtkirchen in Flensburg, die 22 Amtskirchen des Amtes Flens—
burg “), und die 9 Amtskirchen der Landschaft Bredstedt (Mordergoesharde). Das
Propstenamt war stets an die Stadt Flensburg, aber nicht an eine bestinmmte
Kirche gebunden.
7. Hadersleben. Diese Schleswigsche Urpropstei, schon 1828 begründet,
die zuerst auch Tondern und Apenrade mit umfaßte, umfaßt im 17. Jahrhundert
und seitdem unverändert bis in die Neuzeit ausier der Haderslebener Stadtkirche
31 Amtskirchen im östlichen Teile des Amtes Hadersleben.
Keine eigentliche Propstei war das sog. Törninglehn, mit den 26 Amts
kirchen des westlichen Teiles des Amtes Hadersleben und der adeligen Patronats—
kirche Gramm. Im Mittelalter stets dem Bistum Ripen unterstellt, war es
von Herzog Christian bei seiner Reformation gewaltsam der alten Kirchenaufsicht
entrissen und unter den Haderslebenschen Superintendenten gelegt worden. Allein
schon 1543 gab Christian „aus sonderlicher Gunst“ (wohl Hans Tausen zu Ge—
fallen) die Törninglehner Kirchen an Ripen zurück. Als nun Herzog Hans d. A.
durch die Landesteilung in den Besitz des ganzen Haderslebenschen Gebietes ge—
kommen war, wollte er keinem „ausländischen“ Bischof die kirchliche Jurisdiktion
üüber Kirchen seines Gebietes zuerkennen. König Friedrich aber — wahrscheinlich
in dynastischem Interesse, insofern ja der Ripener Bischof seine eigene Episkopal—
hoheit vertrat — stellte sich schützend vor die Ansprüche des Bischofs. Es kam
zu langwierigen Streitigkeiten, die durch den sog. Koldinger Rezeß vom
13. Januar 1576 und schließlich durch den Schiedsspruch Kurfürsts August von
Sachsen vom 4. März 1578 im allgemeinen dahin entschieden wurden, daß dem
Herzog das Patronatsrecht über die Kirchen zugesprochen ward, jedoch so, daß das
Kapitel zu Ripen die Visitation unter Hinzuziehung eines herzoglichen Beamten
behielt. Als Rechtsnachfolger des Herzogs hat König Friedrich II. die Törning—
lehner Kirchen 1581 wieder von der Propstei Hadersleben getrennt und dem
Ripener Bischof unterworfen, wobei es bis in die Neuzeit geblieben ist. Erst
1812 ward über das Törninglehn ein „Amtspropst“ gesetzt), bis dahin wurde
unter Oberaufsicht des Bischofs von Ripen nach dänischer Weise die kirchliche Auf⸗
sicht von vier Hardespröpsten ausgeübt. Die weltliche Kirchenaufsicht blieb natür—
lich allezeit bei dem Amtmann von Hadersleben.
Aehnliches wie vom Törninglehn gilt von Alsen und Aerö. Von je her
dem Bistum Fühnen (Odense) unterworfen gewesen, waren die Inseln in der
Reformationszeit aus diesem Konner gerissen worden. Aber 1571 hatte der
7) Wir finden also hier dieselbe eigentümliche Erscheinung wie bei Münsterdors. Zur Er—
klärung derselben vgl. J.MeIII, 300.
) Sie entsprechen den Kirchen der heutigen Propsteien Flensburg und Nordangeln.
) Vgl. J-.M IV, 332. Arends III, 98 ff.