230 B. 2, K. 1, 9 19. Behörden und Gemeinden
König sie wieder unter die Fühnensche Inspektion gestellt (vergl. S. 137). Seit—
dem finden wir auf Alsen zunächst e inen Propsten, seit 16076 aber zwei (Hardes-)
Pröpste, einen für die Norder-, einen für die Süderharde. Ob Aerö allezeit einen
besonderen Propsten hatte, ist unklar; sicher wird es erst seit 1712 *).
Unter Ripenscher Inspektion lagen naturgemäß auch die Kirchen der jü—
nischen Enklaven. Das waren zunächst die einst zu den Tafelgütern
des Ripener Bischofs gehörigen Kirchspiele Mögeltondern, Wiesby, Ballum,
Dahler, Randrup, Döstrup, Medolden und St. Clemens auf Röm. Dazu kamen
zwei Kirchen, die sonst unter das Schleswigsche Stift gehört hatten, aber zur
Reformationszeit unter das Amt Ripen gelegt worden waren, nämlich die St.
Laurentiikirche auf Westerland-Föhr und die St. Clemenskirche auf Amrum. End—
lich blieb auch Emmerlef, obwohl zum Amte Tondern gehörig, unter Ripenscher
Inspektion. Zusammen 11 Kirchen.
b) Der Fürstlich-Gottorfsche Anteil. In diesem haben wir
im 17. Jahrhundert 8 feste Propsteien:
. Praepositura Holsatiae, so nannte sich mit stolzer, aber wenig zutreffen—
der Rückbeziehung auf die durch die KO geschaffene „Holsteinische““ Propstei das
kirchliche Aufsichtsamt für die seit der Teilung von 1581 feststehenden Gottorfschen
Gebiete im östlichen Holstein. Sie umfasite das Amt Reinbek mit den Kirchen
zu Reinbek, Steinbek und Siek, das Amt Trittau mit Trittau, Bergstedt, Eichede
und Rahlstedt, Amt Tremsbüttel mit Bargteheide, Amt Cismar mit Cismar und
Grube, Amt Neumünster mit Neumünster, Amt Bordesholm mit Brügge, Flint—
bek und der Kloster- (noch nicht Gemeinde-) Kirche zu Bordesholm, sowie die
Stadt Oldenburg. Bis zur Rückgabe an Lauenburg gehörte auch das Amt Stein—
horst mit Siebenbäumen und Sandesneben zu dieser Propstei. Kiel und Neustadt
hatten eigene Stadtkonsistorien. Jedenfalls Kiel stand nicht unter dem Propsten.
Auch Neustadt scheinbar nicht (Arends III, 110). Die ganze „Propstei“ zählte
also nur 16 (18) Kirchspiele. Von einem besonderen Propsten über dicse „Prop—
stei“ wissen wir nur aus der Zeit von 1645 — 1079, in welcher Paul Sperling
zunächst als Rektor in Bordesholm, dann auch noch als Professor in Kiel das Amt
ocrwaltete“). Im übrigen ist die Kirchenaufsicht über diese Gebiete bis zum
Ende der großfürstlichen Herrschaft stets vom Gottorfschen GS ausgeübt
worden “).
2. Norder dithmarschen, seit 1581 im festen Bestande mit 13 Kir—
chen, hatte ein besonderes Privilegium in der Besetzung der Propstenstelle: das Kirch—
spielskollegium, d. h. die unter Vorsitz des Landvogts versammelten Kirchspielsvögte
präsentierte dem Landesfürsten drei aus der Zahl der Prediger, aus denen
dieser dann nach gehaltenen Probepredigten den anscheinend geeignetsten Mann
als Propsten wählte.
3. Gottorf, seit 1538 GBestellung Reinhold Westerholts vergl. S. 84)
als eigener Inspektionsbezirk bestehend, ist allezeit das feste Rückgrat der Gottorf—
schen Superintendentur gewesen. Zu ihr gehörten das Amt Gottorf, das Amt
Hütten und die Landschaft Stapelholm, seit 1547 auch das Amt Husum (die
Südergoesharde), wo bis dahin Hermann Tast die Visitation geübt hatte, bis
to) Vgl. Arends III, S. 37, 40, 42.
) Bestallung Sperlings Bu II, 560 f.
22) Die Angabe von J-⸗MeIII, 293, daß 1587 die Herzoglichen Kirchen in Holstein unter
drei Propsteien verteilt worden seien, ist wahrscheinlich falsch (Lau S. 360).