Fürstliche Propsteien
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1584 auch die Landschaft Eiderstedt und spätestens seit 16604 (vgl. S. 170) auch
die früher zur „Strandischen“ Propstei gehörigen Inseln. Dazu die Stadt
Eckernförde.
4. Eiderstedt mit 18 Kirchen, seit der Ernennung des Pastors Johannes
Pistorius zum Propsten (1584) eine selbständige Propstei. Schon durch die Eider—
stedtische Polizeiordnung von 1591 (C St Sl) bekam die Landschaft das 1053
noch wieder bestätigte Recht, ihren Propsten aus der Mitte ihrer Pastoren selbst
zu wählen: die Wahl geschah durch den Staller und sämtliche Geistliche (ein—
schlieslich der Diakonen)“). Dies nur 1687 und 1713—31 (vgl. Voß-Fedder—
sen S. 10f.) unterbrochene Privileg hat bis 1854 bestanden. Von 1624 bis
1816 bestand auch das Recht des Propsten zur Ordination.
5. Stadt Husum. Als Erbe nach Hermann Tast behielt der Pastor
das Amt eines Stadtsuperintendenten und die Stadt den WVorzug eines besonderen
Stadtkonsistoriums.
6. Tondern, seit spätestens 1501 eine selbständige Propstei, umfasite das
Amt Tondern““)), sowie vom Amte Lügumkloster die gleichnamige Kirche
und Norderlügum, zusammen 42 Kirchen.
7. Apenrade, seit 1550 eine selbständige Propstei, umfaßte die Kirchen
des Amtes Apenrade.
8. Fehmarn, schon in katholischer Zeit unter Oberaufsicht des Bistums
Odense ein eigener Inspektionsbezirk, blieb dies auch nach der Reformation. Die
Aufsicht führte allemal der Pastor von Burg, hatte aber nicht den Titel eines
Propsten, sondern den eines Kircheninspektors, auch wär ihm das Ordinationsrecht
ausdrücklich abgesprochen ).
4. Die Kirchenvisitationen.
Die durch die Pröpste ausgeführten Visitationen in den einzelnen Kirchgemein—
den sind eine uralte mittelalterliche Einrichtung. Ebenso, daß das erste und Haupt—
geschäft bei diesen Visitationen die Abnahme der Kirchenrechnung war “). Im
eigenen Interesse hatte die alte Kirche auf eine gute Vermögensverwaltung in
den Parochien stets großes Gewicht gelegt. In den Wirren der Reformationszeit
war dann viel Kirchengut fortgekommen. Es war daher natürlich, daß schon in
der Bestallung für die „Superintendenten“ von 1540 (Schrr. 18, S. 100) die
Fürsorge für das Kirchenvermögen diesen besonders ans Herz gelegt wurde. Seit—
dem ist auch in evangelischer Zeit die Abnahme der Kirchenrechnung und die Kon—
trolle der kirchlichen Vermögensverwaltung das erste und Hauptgeschäft bei den
pröpstlichen Visitationen. Damit verband sich aber alsbald die Prüfung der
„Kirchendiener“ und „Zuhörer“ auf richtige Lehre und christliches Leben und —
wieder ganz nach mittelalterlichem Vorbilde — Verbindung der Visitation mit
einem „Synodus““, einem geistlichen Gerichtstage — die Entscheidung in allerlei
die Kirche betreffenden Streitigkeiten der Gemeindeglieder (z. B. über Kirchen—
13) Näheres über die Wahl bei P. W. Cornils, die Communal-Verfassung in der
Landschaft Eiderstedt (Heide 1841) S. 238 ff.
14) Bis 16600 hatten die Kirchen von Tondern, Abel, Uberg, Hoyer, Jerpstedt, Breede
und Schaads unter der Inspektion von Ripen gestanden, erst mit jenem Jahre kamen sie
(mit Ausnahme von Breede, das bei Ripen blieb) unter die Propstei Tondern.
15) Vergl. die Instruktion für Mag. Martin Wilde (ca. 16029) bei Bu II, 500 ff.
160) Harms aa. O. S. 114.