Full text: 1517 - 1721 (2)

Fürstliche Propsteien 
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1584 auch die Landschaft Eiderstedt und spätestens seit 16604 (vgl. S. 170) auch 
die früher zur „Strandischen“ Propstei gehörigen Inseln. Dazu die Stadt 
Eckernförde. 
4. Eiderstedt mit 18 Kirchen, seit der Ernennung des Pastors Johannes 
Pistorius zum Propsten (1584) eine selbständige Propstei. Schon durch die Eider— 
stedtische Polizeiordnung von 1591 (C St Sl) bekam die Landschaft das 1053 
noch wieder bestätigte Recht, ihren Propsten aus der Mitte ihrer Pastoren selbst 
zu wählen: die Wahl geschah durch den Staller und sämtliche Geistliche (ein— 
schlieslich der Diakonen)“). Dies nur 1687 und 1713—31 (vgl. Voß-Fedder— 
sen S. 10f.) unterbrochene Privileg hat bis 1854 bestanden. Von 1624 bis 
1816 bestand auch das Recht des Propsten zur Ordination. 
5. Stadt Husum. Als Erbe nach Hermann Tast behielt der Pastor 
das Amt eines Stadtsuperintendenten und die Stadt den WVorzug eines besonderen 
Stadtkonsistoriums. 
6. Tondern, seit spätestens 1501 eine selbständige Propstei, umfasite das 
Amt Tondern““)), sowie vom Amte Lügumkloster die gleichnamige Kirche 
und Norderlügum, zusammen 42 Kirchen. 
7. Apenrade, seit 1550 eine selbständige Propstei, umfaßte die Kirchen 
des Amtes Apenrade. 
8. Fehmarn, schon in katholischer Zeit unter Oberaufsicht des Bistums 
Odense ein eigener Inspektionsbezirk, blieb dies auch nach der Reformation. Die 
Aufsicht führte allemal der Pastor von Burg, hatte aber nicht den Titel eines 
Propsten, sondern den eines Kircheninspektors, auch wär ihm das Ordinationsrecht 
ausdrücklich abgesprochen ). 
4. Die Kirchenvisitationen. 
Die durch die Pröpste ausgeführten Visitationen in den einzelnen Kirchgemein— 
den sind eine uralte mittelalterliche Einrichtung. Ebenso, daß das erste und Haupt— 
geschäft bei diesen Visitationen die Abnahme der Kirchenrechnung war “). Im 
eigenen Interesse hatte die alte Kirche auf eine gute Vermögensverwaltung in 
den Parochien stets großes Gewicht gelegt. In den Wirren der Reformationszeit 
war dann viel Kirchengut fortgekommen. Es war daher natürlich, daß schon in 
der Bestallung für die „Superintendenten“ von 1540 (Schrr. 18, S. 100) die 
Fürsorge für das Kirchenvermögen diesen besonders ans Herz gelegt wurde. Seit— 
dem ist auch in evangelischer Zeit die Abnahme der Kirchenrechnung und die Kon— 
trolle der kirchlichen Vermögensverwaltung das erste und Hauptgeschäft bei den 
pröpstlichen Visitationen. Damit verband sich aber alsbald die Prüfung der 
„Kirchendiener“ und „Zuhörer“ auf richtige Lehre und christliches Leben und — 
wieder ganz nach mittelalterlichem Vorbilde — Verbindung der Visitation mit 
einem „Synodus““, einem geistlichen Gerichtstage — die Entscheidung in allerlei 
die Kirche betreffenden Streitigkeiten der Gemeindeglieder (z. B. über Kirchen— 
13) Näheres über die Wahl bei P. W. Cornils, die Communal-Verfassung in der 
Landschaft Eiderstedt (Heide 1841) S. 238 ff. 
14) Bis 16600 hatten die Kirchen von Tondern, Abel, Uberg, Hoyer, Jerpstedt, Breede 
und Schaads unter der Inspektion von Ripen gestanden, erst mit jenem Jahre kamen sie 
(mit Ausnahme von Breede, das bei Ripen blieb) unter die Propstei Tondern. 
15) Vergl. die Instruktion für Mag. Martin Wilde (ca. 16029) bei Bu II, 500 ff. 
160) Harms aa. O. S. 114.
	        
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