Full text: 1517 - 1721 (2)

Die Konsistorien 
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von Steinburg das Recht, aber nicht die Pflicht gehabt zu haben, am Konsistorium 
lteilzunehmen; war er gegenwärtig, so wird er auch den Vorsitz gehabt haben. Diese 
Ordnung setzte sich langsam auch in den übrigen königlichen Propsteien durch. 
Die Mitwirkung des Amtsschreibers oder Amtsverwalters scheint ziemlich all— 
gemein geworden zu sein. Eine pflichtmäßige Teilnahme des Amtmanns (Land— 
vogts, Stallers) und dessen Vorsitz, doch ohne Hinzuziehung weiterer obrigkeitlicher 
Personen, ward jedoch erst im ersten Drittel des 18. Jahrhunderts überall durch⸗ 
geführt “). 
Was die Oberkonsistorien anbetrifft, so ward im Gottorfer An— 
teil die den Domherren abgenommene geistliche Gerichtsbarkeit 18595 dem 
Generalpropsten Fabrieius und dem Domprediger Martin Pleceius übertragen. 
Später ward sie mit der fürstlichen Kanzlei oder dem Hofgericht verbunden, dem 
dann außer dem Superintendenten auch andere geistliche Mitglieder beigeordnet 
wurden. Entweder entschied dann das Hofgericht selber, oder die Sache wurde den 
jedesmal besonders zusammengesetzten, von Zeit zu Zeit für die einzelnen Aemter 
gehaltenen sog. „Amts- oder Oberamtsgerichten“ überwiesen, welche insofern auch 
„Oberkonsistorialgerichte“ genannt wurden. Durch die fürstliche Verordnung vom 
18. Februar 1701 wurde vorgeschrieben, daß zweimal im Jahre in Gottorf ein 
Oberkonsistorium gehalten werden solle, in welchem außer den Direktoren und vier 
Kanzleiräten der GS, der Hofprediger und die zwei ältesten Professoren der 
Kieler theologischen Fakultät sitzen sollten. Bis 1723 fungierte das Gottorfer 
Oberkonsistorium auch als Unterkonsistorium für die vom GS verwaltete Propstei 
Gottorf: für diesen Bezirk entschied es also in erster und zweiter Instanz. 
Im Königlichen Anteil fungierten seit ihrer Errichtung die Ober— 
gerichte zu Glückstadt, bzw. zu Schleswig in der Weise als Oberkonsistorien, daß 
zu ihren Juristen der GS und ein paar andere Geistliche hinzutraten (vergl. 
S. 192). 
Für die unter gemeinschaftlicher Regierung stehenden Kirchen— 
gemeinden gab es, da sie ja keiner Propstei unterworfen waren, nur e in geistliches 
Gericht, das General- oder Landoberkonsistorium (vgl. S. 176). 
In denjenigen Städten, welche keiner Propsteiaufsicht unterworfen waren (3. B. 
Kiel), gab es bis ins 19. Jahrhundert eigene Stadtkonsistorien, welche 
aus dem städtischen Ministerium und einigen Ratsmitgliedern zusammengesetzt 
waren. Bei der weitgehenden kirchlichen Selbstverwaltung, welche solche Städte 
besasien, waren di esse Konsistorien von vornherein mindestens in demselben Maße 
Verwaltungs- wie Gerichtsbehörden. 
Da die Konsistorien meistens nur einmal im Jahre zusammentraten, war 
natürlich auch bei ihnen ebenso wie den damaligen weltlichen Gerichten der Prozeß— 
gang ein äußerst schleppender. Jedoch konnten, wo Eile not war, oder nur gering— 
fügige Sachen vorlagen, vacante consistorio Amtmann und Propst ent— 
scheiden. 
Ueberblicken wir die Entwickelung im ganzen, so ergibt sich, daß in den Unter— 
konsistorien die Geistlichkeit überwiegend blieb, in den Oberkonsistorien aber zu 
einem bloßen Annex ward. Im allgemeinen ist auch bei diesem Stück des Kirchen⸗ 
regiments die Tendenz zu immer weiterer Säkularisierung deutlich. 
27) Nur in Rendsburg hat sich die rein geistliche Zusammensetzung des Konsistoriums bis 
1811 erhalten.
	        
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