Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 9 19. Behörden und Gemeinden 
5. Das Kirchenpatronat. 
Eine uralte, bis in die Zeit der Christianisierung, ja letztlich in das Heidentum 
zurückreichende“) Form des Kirchenregiments ist das Patronat. Es hängt 
immer irgendwie mit der Gründunng einer Kirche und Pfarrei zusammen. Der—⸗ 
jenige oder diejenigen, welche eine neue Kirche auf ihre Kosten gebaut und das 
zur Besoldung eines Priesters nötige Land (die Priesterhufe) hergegeben haben, 
beanspruchen und behalten mit ihren Rechtsnachfolgern ein (nur durch den Zweck 
der Schenkung beschränktes) Eigentums- und eben damit Herrschaftsrecht, nament⸗ 
lich aber die Bestellung und Entlassung des Priesters. Das Institut des Patronats 
widersprach an sich den zentralisierenden Tendenzen der katholischen Kirche, vor 
allem rivalisierte das von den Patronen in Anspruch genommene Besetzungsrecht 
mit dem kanonischen Rechte des Bischofs, sämtliche Pfarrstellen zu besetzen und 
den von ihm erwählten Geistlichen die Pfarrpfründe zu verleihen (Kollationsrecht). 
Der Not gehorchend — es handelte sich ja bei den Patronaten oft um sehr mächtige 
Herren — hat sich jedoch die Kirche mit diesem Institut abgefunden, indem wegen 
der Stellenbesetzung ein Kompromiß geschlossen wurde: aus dem Besetzungs- 
r esch t des Patrons wurde ein Praesentationsrecht: der Patron nannte 
(nominatio) dem Bischof einen oder mehrere“) Bewerber, der Bischof behielt 
das Recht, den vorgeschlagenen zu verwerfen oder zu bestätigen oder aus der Mehr— 
zahl den ihm genehmen zu erwählen “). Der Patron behielt die Belehnung des 
Erwählten mit der Pfarrpfründe, die Einweisung desselben in seine geistlichen 
Rechte und Pflichten (die Investitur) dagegen verblieb dem Bischof. Bei 
ziesem Kompromiß blieb dem Patron eine weite Möglichkeit, seine persönlichen 
Wünsche inbezug auf die Person des Pfarrers zu befriedigen. Selbstverständlich 
waren auch die Patronatskirchen der geistlichen Gerichtsbarkeit und dem allgemeinen 
Aufsichtsrecht des Bischofs unterworfen. 
In dieser rechtlichen Form fand die Reformation auch in unserm Lande das 
Kirchenpatronat in mannigfachen Formen vor: Es gab hier ein Gemeinde- 
patronat sowohl in Städten wie auf dem Lande, letzteres vor allem in Dith— 
marschen und Eiderstedt: hier wurde das Praesentationsrecht durch die betreffenden 
Gemeindeobrigkeiten ausgeübt. Es gab Patronate geistlicher Stif— 
tungen, des Bischofs, des Domkapitels oder seiner besonderen Dignitäten und 
der Klöster. Es gab sog. Privatpatronate, besonders in den adeligen 
Gutsdistrikten. Es gab endlich, und zwar in nicht geringer Zahl landesherr— 
lische Patronate. Hier handelt es sich 1. um Kirchen, die einst der Landesherr 
gegründet hatte, 2. um Patronatskirchen solcher Gemeinden, welche dem Landes— 
herrn später zugefallen waren, 3. um Erwerbungen, welche die Reformationszeit 
brachte, vor allem die Patronatskirchen der säkularisierten Klöster, Bistümer und 
Domkapitel “). 
2) „Eigenkirchen“, „Eigentempel'““. Vgal. bes. U. Stutz, die Eigenkirche als Element 
des mittelalterlich germanischen Kirchenrechts. Für das Patronat im allgemeinen vgl. R 23, 
364 ff. und die kirchenrechtlichen Handbücher, für das Patronat in SH bes. den wertvollen 
Artikel von Hedemann-Heespen in BuM«6, 21-262 und die dort S. 25 an⸗ 
— weitere Literatur. Eine vollständige Behandlung der s. h. Patronatsgeschichte steht 
noch aus. 
209) So hören wir von Eiderstedt, daß die Gemeindepatronate dem Bischof drei Priester zur 
Auswahl praesentierten. 
30) Sowohl die Wahl (electio) wie die Praesentation hatten also einen anderen Sinn als 
den uns geläufigen. 
2) Das Besetzungs⸗, bzw. Praesentationsrecht, welches der Landesherr an solchen Kirchen
	        
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