Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 2, 6 22. Spmbole 
buch ist die lutherische Kirche rein und scharf nicht nur von der „katholischen“, 
—V 
Diese Auswahl unter den lutherischen Bekenntnissen und die Erhebung der 
ausgewählten Schriften zu Symbolen im strengen Sinne, als Regel und Norm 
der in der Kirche zu treibenden Lehre vollzieht sich erst nach Luthers Tode, in der 
zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts, und ist bedingt durch den in dieser Periode 
hervortretenden Gegensatz zwischen Philippismus und Gnesioluthertum. Aus die— 
sem Gegensatz erklärt sich, daß nicht alle lutherischen Landeskirchen die im Kon— 
kordienbuche vollzogene Auswahl der symbolischen Schriften mitgemacht haben: 
etliche haben die Schmalkaldischen Artikel und noch mehr die Formula Con- 
cordiae als landeskirchliche Symbole abgelehnt; nur die Augustana ist in 
allen lutherischen Landeskirchen die unbezweifelbare Norm der in ihnen zu treiben— 
den Lehre geworden. — 
1. Symbolische Entwicklung in S. H. bis 15009. 
Wir haben nun genauer zu untersuchen, wie innerhalb dieses allgemeinen Rah— 
mens die symbolische Feststellung der Kirchenlehre sich in unserm Lande vollzogen 
hat. Wir werden erkennen, dasi infolge der im vorigen Hudargestellten besonderen 
theologischen Lage die symbolische Entwickelung bei uns ebenso wie in Dänemark 
einen besonderen, von der Mehrzahl der lutherischen Territorien abweichenden 
Bang genommen hat. 
Zunächst bleibt auch bei uns das landeskirchliche Belenntnis, wenn wir es so 
nennen wollen, hneneuen symbolischen Ausdruck. Herzog Chri— 
stian legt 1828 den Priestern seiner nordschleswigschen Reformationskirche einen 
Eid auf, in welchem lediglich der Gegensatz gegen die Sakramentarier und Ana— 
baptisten, also kirchliche Neuerer betont wird: man bleibt durchaus im Rahmen 
der alren, einen Kirche (vergl. oben S. 41 f.). In der Instruktion für die evan— 
gelischen Inspektoren von 18540 (S. 95) ist die Augustana nicht genannt, in 
der KO erscheint sie zwar als autoritative Lehrschrift, aber als eine unter andern: 
ein Symbol ist sie noch nicht. So wundern wir uns denn nicht, wenn uns in 
unserm Lande eigenständigesymbolische Werfuche begegnen: maß— 
gebende Leute arbeiten in „Bekenntnissen“ den Unterschied der bei uns gültigen 
Kirchenlehre von anderen Glaubensgemeinschaften lehrmäßig heraus. 
So sind im Kampfe Joachim Westphals und der Hamburgischen Kirche gegen 
Calvin auf dem Boden unseres Landes, in Husum und Dithmarschen 
zwei bemerkenswerte Bekenntnisse vom Abendmahl ent— 
standen, welche die lutherische Lehre von der leiblichen Gegenwart des Leibes und 
des Blutes Christi kräftig betonen). 
Wichtiger ist jedoch die » Confessioe und Bekenntnis“, welche bei 
Gelegenheit der von P. von Eitzen, Bokelmann und Pistorius im Auftrage Herzog 
Adolfs angestellten Visitation (1587) allen Gottorfschen Predigern zur Unler— 
schrift vorgelegt werden sollte und jedenfalls in Eiderstedt auch wirklich unter— 
schrieben worden ist. Hier haben wir schon ein Symbol im schärfsten Sinne, eine 
regula fidei. Dies Gottorfsche landeskirchliche Bekenntnis ist ohne Frage von 
Paul von Eitzen verfasit'), es ist der erste Versuch dieses zum „Symbolmacher“ 
geradezu prädestinierten Mannes, in unserm Lande gegenüber Papismus, Cal— 
2) Vgl. den Wortlaut Konk. S. 201-204, dazu S. 5-11. 
2) Wgl. Konk. S. 18ff.
	        
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