Full text: 1517 - 1721 (2)

Spmbolische Entwicklung in She bis 15609 
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vinismus und Anabaptismus das echte Luthertum festzustellen, dem noch manche 
weitere symbolische Versuche folgen sollten. 
Sehr bemerkenswert ist, dast hier zum ersten Male in unserem Lande die 
Augustana als symbolische Schrift genannt wird und neben ihr die KO ()). 
Im übrigen ist das Bekenntnis als ein Spezial- oder Teilbekenntnis 
angelegt und handelt mit Rücksicht auf die derzeit besonders dringlichen Fragen 
(„dewile tho dissen tiden de listighe Satan velerley gruwelicke erdome erreget'““) 
nur „van den vornehmsten Artikeln vnser Christliken Lere vnd Religion, als nemlick 
van dem Artikel vnser Justification vnd Salichheit vnd van den hilligen hoch— 
werdigen Sakramenten“. 
„Nanvuser Justificationvond Salichheit loven vnd leren wi, 
dat wi allene vth lutter Gnade vnd Barmherticheit Gades vmb des Merdenstes 
onsers leven Heren vnd Heilandes JEsu Christi willen, dorch den Geloven ane 
alle vnsere Verdenste vnd Wercke, van vnsern Sunden gerechtfertiget werden, vnd 
de ewige Salichheit erlangen, vnd verdomen allerlei erdome, de vnse Justification 
vnd Salichheit vp vnse eigen dignitet, qualitet verdenste vnd wercke buwen, vnd 
seggen dat de wercke nicht sein causa justisicationis & salutis, sundern syn 
de rechten Fruchte, de vth enem rechten Geloven folgen vnd densülvigen bewisen. 
Vandenhitligen Sakramenten geloven vnd leeren wi, dat de 
ülven sollen gebruket vnd dispenseret werden, als se vom Heren JEsu Christo sin 
ngesettet vnd geordnet, vnd dat se nicht allene sun vthwendige kraftlose teken, 
under dat de Gottlike Majestet in vnd dorch den Sacramenten kreftiglick werke, 
na spnen worden vnd tosagen.“ 
Der Artikel von der Taufe ist gegen die Wiedertäufer gerichtet und betont 
die Möglichkeit des Kinderglaubens. 
Der Artikel vem Abendmahl richtet sich einerseits gegen die „papistische“ 
Lehre von der Traussubstantiatien, andererseits gegen alle Sakramentsschwärmer. 
Diesen gegenüber wird betont, daß allle Teilnehmer, auch die „bösen Christen“ 
„dat warhaftige wesentlike Liv vnd Blodt“ Christi empfangen. 
Bei der Erhebung der Schmaltk. Artikel zum spmbolischen Buch des 
LVuthertums neben Augustana und Apologia (Tagung zu Coswig 1557, vgl. 
Konk. S. 25) hat auch P. v. Eitzen, damals noch Sup. von Hamburg, mit 
gewirkt. Auch an dem Maumburger Fürstentag von 18500 (Konk. 
S. 272 350) ist Eitzen als Gesandter Herzog Adolfs zugegen gewesen, desgleichen 
als Vertreter Hamburgs auf dem Rüneburger Konvent 1501 (Konk. 
J. 31ff.). Daß er den hier beschlossenen „Ver icht der Herren Theo— 
o gein“ zunächst zwar mit unterschrieb, aber nachher seine Veröffentlichung 
widerriet, ist die Hauptursache seiner Entfremdung von der guesiolutherischen Partei 
und seiner Verdächtigung als zweifelhafter Lutheraner geworden ( Komnk. S. 
39 ff.). Ein anderer geistlicher Führer unseres Landes, der Königliche Propst 
Vorstius zu Itzehoe hat dagegen dieses hochlutherische Bekenntnis von seinen 
Synodalgenossen unterschreiben lassen (S. 35 f.). 
Viel bedeutungsvoller für die Lehrentwickelung in SHeals dies nur von Theo⸗ 
logen unterschriebene Bekenntnis ist das sog. Rüneburger Mandat 
von 1562 (Konk. S. 44 ff.) geworden. Denn hinter diesem auf der Tagung 
der Stände des NMiedersächsischen Reichskreises zu Lüneburg beschlossenen Edikt 
steht die landesfürstlische Macht. Auch für unser Land ist es von allen 
drei Landesfürsten als Gesetz publiziert worden.
	        
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