Full text: 1517 - 1721 (2)

Gottorfer landeskirchliches Bekenntnis 
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Diesem Bedürfnis hatte die Konkordienformel abzuhelfen versucht. Da Eitzen 
sie in dieser Beziehung für unbrauchbar hielt, ja der Meinung war, daß sie „zu 
gravsamen Schwermercien vnd vnendlichen gezencken böse gründe lege“, so unker— 
nahm er es, von seiner theologischen Bedeutung voll und ganz überzeugt, selber 
in die so entstandene Lücke einzutreten und seinen Geistlichen 
und Gemeinden seinerseits die rechte Lehre in den Hauptartikeln zur Nachachtung 
und zur Bewahrung für die „Posteritet“ darzubieten. 
So ist die reiche schriftstellerische Täti gkeit zu verstehen, die 
er in hohem Alter und vielfach von Leibesschwachheit geplagt auf sich nahm: es 
war die Arbeit des um die Rechtgläubigkeit seines Sprengels besorgten Kirchen— 
aufsehers. Er schrieb zwei deutsche Schriften über „die göttliche Ausiversehung 
oder Prädestination““ und über das Abendmahl, die 1588 zu einer prächtigen 
Gesamtausgabe vereinigt wurden. Ein Kompendium der orthodoren Dogmatik 
gab er in seinem Catechismi Examen (1583). Von seiner 1572 zuerst in 
Wittenberg erschienenen Ethik kam 1585 in Schleswig eine neue Ausgabe heraus, 
und als letzte Gabe schenkte der greise Kirchenmann seinem Sprengel eine deutsche 
Postille über die Evangelien (15891). Daß er alle diese Schriften als autoritaätiv 
wertete, ersieht man daraus, daß sie — was natürlich nicht ohne sein Zutun ge⸗ 
schah — durch fürstlichen Befehl unter die libri parochiales aufgenommen 
wurden. In dem Edikt Herzog Johann Adolfs vom 21. September 901 betreffs 
Anschaffung der Postille auf Gemeindekosten wird ausdrücklich gesagt, daß sie 
„um der gemeinen Prediger, auch der Nachkommen willen“ geschehen soll und 
daß jene ihre Predigten „darnach richten“ sollen. Durch die KO war den Geist⸗ 
lichen Luthers Postille „jur Nachachtung“ gegeben worden: Eitzzen stellt 
— 
herzigkeit, aber mit doch sehr charakteristischem Selbstgefühl. 
Sohat also Paulvon Eitzen den Bekenntnisstand der 
Gottorfschen Landeskirche in einer ganz eigenartigen, 
persönlich gefärbten Art festgestellt: seine eigene Theologie, 
die er für die wahrhaft lutherische, d. h. die rechte alte katholische hielt, hat er als 
Norm für die zu verkündende Lehre und als teures der „lieben Posterität“ zu 
übergebendes „Depositum“ gewertet und den „Vrentianismus“, das heißit die 
Lehre der Konkordienformel hat er ausdrücklich als abscheuliche Ketzerei aus der 
Gottorfschen Kirche ausgeschlossen. 
So ernst diese ganz persönliche Festlegung der Lehre von ihm selber gemeint 
gewesen ist, so hat sie doch glücklicherweise, eben weil sie allzu persönlich war, nicht 
allzulange über seinen Tod hinaus wirklich autoritative Bedeutung behalten. Was 
aber weit über seinen Tod hinaus das Gottorfsche Landesbekenntnis bestimmt und 
normiert hat, das ist sein Predigereid von 157 4. Auch in diesem ist 
es freilich in besonderer Weise formuliert, doch immerhin so, daß die „Posterität“ 
als unverbrüchlich nur das starke Bekenntnis zur leiblichen Gegenwart Christi 
im Abendmahl, also etwas echt lutherisches daraus entnehmen konnte, dagegen 
nicht gehindert war, die Christologie der Konkordienformel, das heißt die echt 
lutherische Christologie sich anzueignen. Als symbolische Bücher sind 
durch diesen Predigereid für die Gottorfsche Landeskirche kanonisiert worden: Conl. 
Aug. mit Apologia, Luthers Katechismen und Schmalt. Artikel. Daneben 
erscheint in andern Gottorfschen Kundgebungen das Corpus Misnicum, so z. B. 
in dem in diesem Stück sicher von Eitzen inspirierten Eiderstedter Landrecht 
von 1591. 
Feddersen, Kirchengeschichte, B. I1
	        
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