Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 2, 9 23. Schwarmertum 
hafftigen Bericht“ hatten drucken und verbreiten lassen, erfolgte ein 
neues Fürstliches Mandat, durch welches den Einwohnern Husums geboten wurde 
bei 50 Rthl. Strafe, bzw. hartem Gefängnis alle Exemplare dieser Schrift beim 
Stadtsekretär abzuliefern. 
So sorgte auch in diesem Falle die Fürstliche Obrigkeit für die Reinhaltung 
der Lehre in ihren Landen und für „Abwendung des Seelengiftes von ihren lieben 
getreuen Unterthanen“ (Ausdrücke des Mandats), ohne Grausamkeit und Blut— 
vergießen, aber mit allem gebührenden Ernste. 
Die „Frau Stallerin“ freilich kümmerte sich um das Mandat so wenig, dasi 
sie ruhig fortfuhr, „sich mit ihren Kindern und mehrentheils Haußgesinde des üb— 
lichen Gottesdienstes liederlicher Weise zu entäustern, ja auch fremde Seelen, die 
ohne Zweiffel eben dieses Gebäcks seyn, in ihre Behausung aufzunehmen und mit 
denselben eine eigene enthusiastische Winkelkirche zu haben“. Der Rat wagte sich 
nicht an sie heran, und der vom Ministerium gesandte Kirchendiener Michael enip— 
fing von ihr „fast eine schimpffliche und trotzige Antwort, daß sie in der Kirchen 
wenig Trost zu holen, wir (das Ministerium) auch ihr, alß die auf ihre Freiheit 
pochet, nichts zu gebieten hetten (wiewoll es auch kein Gebott, sondern nur eine 
freundtliche Erinnerung gewesen) und was der Rede mehr gefallen.“ Das Mini— 
sterium, wohl wissend, daß die „Fran Hoyerin“ in Herzogin Augusta eine mächtige 
Beschützerin besaß, wandte sich in einem sehr vorsichtig und diplomatisch abgefaßten 
Schreiben (Krafft S. 498 f.) an diese und bat, entweder auf Frau Hoyerin ent— 
sprechend einzuwirken oder bei ihrem Sohne, dem regierenden Herzog um eine 
Erklärung des publizierten Mandats, ob solches auf die Religionsfreiheiten könne 
gezogen und gedeutet werden, zu intercedieren. Dabei erboten die Geistlichen sich, 
wofern es der Frau Hoperschen gelieben würde, mit ihr zu kolloquieren, jedoch 
am gebührlichen Ort und im Beisein verständiger Leute („denn es sonst mit solchen 
Leuten allein zu colloquiren wahrheit und gelimpffs halber etwas bedenklich und 
gefährlich seyn will“). Sie haben auf dies vom 14. Dezember 16024 datierte 
Schreiben nie eine Antwort erhalten, und die Frau Hoyerin blieb unangefochten. 
Man sieht, wie gering der Mut des Husumer Ministeriums vor Fürstenthronen 
war, und wie es hochgestellten und von fürstlicher Gnade besonnten Leuten möglich 
war, auch damals im religiösen Polizeistaat sich einer gewissen Religionsfreiheit 
zu erfreuen “). 
Teting und Lohmann verschwanden nunmehr aus den Herzogtümern. Loh— 
mann ging nach Kopenhagen, eröffnete eine medizinische Praris und konnte 
zehn Jahre hindurch ungestört seines Glaubens leben. Als er jedoch 1675 nach 
Odense verzog, müssen wohl aus „Holstein“ ungünstige Gerüchte über seine Glau— 
bensüberzeugung dorthin gelangt sein. Jedenfalls wurde er durch königliche Ver— 
fügung vor ein eigens zur Untersuchung seiner Sache berufenes Glaubensgericht 
gestellt. Es gelang den Richtern, den Inkulpaten von der Unrichtigkeit seiner 
früher „spargierten“ Lehren zu überzeugen: er widerrief alle Irrtümer und unter— 
schrieb die 25 Fremdenartikel. Somit war er als orthodores Mitglied der dänischen 
Landeskirche anerkannt und konnte seine letzten Lebensjahre — er scheint noch vor 
1642 verstorben zu sein — in deren Schoß und Hut geruhig verleben. 
15) Es fällt uns auf, daß Herzogin Augusta dieser „Ketzerin“ ihren Schutz lieh, wo sie sich 
doch gegen die Kalvinistischen Treibereien ihres Gemahls so kräftig aufgelehnt hatte. Die Er— 
klärung liegt wohl darin, daß die aufrichtig fromme fürstliche Frau im Kalvinismus etwas 
Unfrommes erblickte, dagegen in A. O. Hoyer eine aufrichtige und kräftige christliche Frömmig ˖ 
keit erlebte, welche sie spmpathisch berührte. Für dogmatifche Spitzfindigkeiten hatte sie wie 
viele Frauen kein Verständnis.
	        
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