B. l, 9 1. Einleitung
Königlichen, einer Herzoglich-Glücksburgischen, einer Herzoglich-Plönischen usw.,
abex vor 1779 nicht von einer schleswig-holsteinischen Landeskirche reden.
hat oft die KO von 1542 als die „Grundlage der s.h. Landeskirche“
gefeiert. Wenn man dabei an die heutige s.h. Landeskirche denkt, ist dies Urteil doch
außerordentlich stark einzuschränken, denn kaum ein einziges Stück der Kirchen—
ordnung hat heute noch gesetzliche Kraft. Denkt man aber an die, wie eben aus—
geführt, nach der Reformation innerhalb der „Herzogtümer“ entstandenen ver—
schiedenen landeskirchlichen Gebilde, aus denen schließlich die heutige einheitliche
Landeskirche sich gebildet hat, und fragt man sich, ob es der KO gelungen ist, in
diesen, wenn auch kein einheitliches Kirchenregiment, so doch ein ein heitliches
Kirchentum, eine gleichmäßige Einrichtung des ganzen Kirchenwesens zu
schaffen, so ist auch diese Frage nur mit einem recht bedingten Ja zu beantworten.
Wohl ist die KO als Landesgesetz, d. h. als für das ganze Gebiet der damaligen
Herzogtümer gültiges Gesetz erlassen worden. Die verschiedenen Landesfürsten
hatten sich also in ihrem Kirchenregiment nach ihren Bestimmungen zu richten. Wie
weit sie das getan haben, wird unsere Geschichte lehren. Gerade auf kirchlichem
Gebiete haben die Kleinfürsten ihrem Souveränitätskitzel besonders gern die Zügel
schießen lassen. Zahlreiche Sonderbestimmungen, ja auch ganze Sonderkirchen—
ordnungen sind für die verschiedenen Gebiete erlassen worden. In der Tat ordnet
ja auch die KO lange nicht al he kirchlichen Angelegenheiten; Sonderbestimmungen
sind daher in vielen Fällen notwendig gewesen. Mag also auch, namentlich in der
ersten Zeit, die KO ein gewisses kirchliche Gemeinschaftsgefühl erzeugt
haben, mögen mansch e ihrer Bestimmungen wirklich im ganzen Lande durchgeführt
worden sein — sie hat nicht verhindert, daß sich in den verschiedenen Teilfürsten—
tümern ein verschieden gefärbtes Kirchentum entwickelte. Als das
dand 1779 endlich unter der dänischen Krone wieder geeinigt war, da fand diese
ein sehr buntscheckiges Kirchenwesen vor; erst nach diesem Zeitpunkt ist gerade in
wichtigsten kirchlichen Dingen wie Gesangbuch, Katechismusauslegung, Agende eine
Einheit geschaffen worden. Wie ganz anders ist das dänische Kirchentum von
Anfang an geeinigt und gefestigt worden! Nicht durch die KO, die ja wesentlich
dieselbe war wie unsere, sondern durch das einheitliche feste Kirchenregiment der
Könige. Bei uns ist das einigende Element, das die KO an sich darstellt, durch die
Landesteilungen zerbrochen worden — auch eine der vielen üblen Folgen, welche
diess unglückselige Maßnahme für unser Land gehabt hat.
* r. Rendtorff hat in seinem oben angegebenen Vortrag (BuM 5,
S. 72 ff.) die These vertreten, daß das in der Reformation geschaffene Kirchen—
wesen zwar als Landes kirche, aber nicht als Landeskirche anzusprechen sei,
weil es nicht eine vom Staat deutlich geschiedene, verfassungsmäßig organisierte
besondere Korporation darstelle: eine Kirche im Rechtssinne sei die sch.
dandeskirche erst seit der Gemeindeordnung von 18609 und der Kirchengemeinde- und
Synodalordnung von 1876 anfangender Weise geworden. Seine Gründe sind ein—
leuchtend, und ich selber habe in den Vorbemerkungen gesagt, daß bis 18607 besser als
oon einer e BAlu th. Landeskirche nur von einem ev. luth. Kinr cher⸗
w.e sem Zzus sprechen sei. Nur müssen wir uns hüten, solche Begriffsspaltung zu
überspitzen. Vor allem dürfen wir, wenn wir die Rendtorffsche These annehmen,
in die Bezsichnung „Kirche““ kein Werturteil hineinlegen. Wir dürfen nicht
wähnen, duß unsere heutige rechtlich verfaßte „Landeskirche“ der wahren
Kirche Christi näher stände als das frühere „Kirchenwesen“ unseres Landes.
Auch hat ja diesem Kirchenwesen schon vor allen Kirchengemeinde- und Synodal—