Full text: 1517 - 1721 (2)

O. v. Sirandiger, 1708 si. 
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im Beichtstuhl, die unfromme Haltung des Gottesdienstes“) und alles übrige, das 
einen ernsten Christen veranlassen könne, Gottesdienst und Abendmahl zu meiden. 
Doch will er nicht den öffentlichen Gottesdienst, sondern nur diese Aergernisse ab 
geschafft wissen, oder aber, da letzteres noch nicht zu erreichen, daß denen, die Gott 
suchen, verstattet werde, sich unter einander zu versammeln (S. 150 f.). Seine 
Ausführungen sind im allgemeinen ruhig und sachlich. 
Nachdem Strandiger eine so grundstürzende Lehre wie die Verwerfung der 
Kindertaufe in die Oeffentlichkeit gebracht hatte, konnte es natürlich nicht aus 
bleiben, daß die offizielle Kirche sich dagegen wehrte. Doch war der Widersiand 
zunächst merkwürdig schwach. Zuerst trat auf Hinrich Hammerich, fürst. 
licher Hofprediger und Propst zu Glücksburg“), mit einer Schrift: „Mer thä— 
digte Kindertaufe“, Flensburg 1708. Sie war jedoch nichts weiter 
als ein kurzer Auszug aus dem schon 1001 vom Hamburger Ministerium heraus 
gegebenem „Quakergrenel“. Das Flensburger Ministerium schwieg sich aus. Erst 
1712 gab der Kaplan an der H. Geistkirche, Aren d (Arnoldus) Fisscher), 
eine Schrift heraus: „Dise noch fest stehende unumbstößliche 
Wahrheit unserer Lutherischen Kirchen von der Kindertaufe, und dem so 
genandten äusierlichen Gottesdienste, wieder Herrn O. L. Strandigers Bekäntnin 
... aufgesetzet““. Gegen Fischer richteie Strandiger 1714 eine kleine, aber scharfe 
Schrift: „Fisscher widerleget von Fischer“ (o. O. *0 Kl. Detav 
seiten), in der er dessen Halbheiten und Inkonsequenzen aufzuzeigen sich bemüht 
Es wäre besser gewesen, wenn Str. geschwiegen hätte, zumal, da er in dem 
selben Jahr, nachdem seine Frau verstorben war, auf Drängen seiner Ver 
wandten in seine Vaterstadt zurückkehrte. Denn so brachte er sich dort wieder in 
Erinnerung und stellte das in seiner Mehrheit tolerante Ministerium vor die 
Frage,tob es einen erklärten Separatisten in seiner Mitte dulden dürfe. Obagleich 
Sir. (wenigstens versichert er das selber) sich völlig ruhig verhielt, erreichten doch 
Braker und Fischer durch ihr Predigen gegen ihn, daß das Konsistorium 
sich der Sache annehmen mußte. In seiner Sitzung vom 11. März 1715, 
beschloß es, da auf seine früheren Supplikationen von Kopenhagen her nichts 
erfolgt sei, selber in der Sache nicht vorzugehen, wohl aber, „da Herr Otto sich 
wieder eingefunden und schon eine geraume Zeit unter uns sich aufgehalten, die 
Sache an J. K. M. zu denunciren, wie er noch auf seinem vorigen Sinne hart 
beharre, da Gefahr der Verführung zu besorgen, und also J. K. M. zu ersuchen, 
dasi er allhier nicht möge geheget werden, wie dann sonst keine andern als der 
augsb. Conf. Verwandten bisihero allhier geduldet worden.“ 
Die Sache ging also nach Kopenhagen. Auch dort war für Strandiger, nach 
2) S. 75: „Wie das Gebeth und Gesang in der Kirchen bewandt, mercket ein verständiger 
leicht, der da betrachtet der Kirchgänger shlehte Andacht, herum gaffen, Zusammensprach, das 
Singen in fremder unbekannter Sprache, das unnütze Orgel Spiel, ich meine, dabey offtmaht 
nicht gesungen wird, und die weltliche üppige Melodeven, den heifartigen Leibes Schmuck und 
Kleider Pracht, den bösen Unterscheid, und das Ansehen der Persehnen in den Vorbitten ...“ 
) Ueber Hammer isch vgl. Moller l, 2373 Arends l, S. 710. Ausßer mehreren Leichen 
predigten eristiert von ihm noch ein 17080 zu Flensburg anonnm herausgekemniener „Glücks 
burgisher Spruch- und Reim Catechismus““. H. starb 1710, etwa 18 Jabre alt, und es ist 
für Strandigers Denkweise charakteristisch, daß er (Fischer widerlegt ven Fischher S. o) in 
tiesem baldigen Absterben eine Strase Gottes für Hammerichs Verhalten gegen ihn sieht. 
i) Arend Fischer wurde 1715 Paster und Prorst zu Hadersleben, 4— 1730. Vyal— 
BumMo, S. 320. 
2) Val. das Protokoll des Flensburger Kons. &t. .A t'. XII. 2. Nr. l.
	        
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