F§2. Die Landesfürsten und die ersten reformatorischen Bewegungen
in Dänemark.
1. König Christian II. (15132253).
Als mit Luthers Thesenanschlag das Werk der Kirchenreformation seinen An—
fang nahm, standen die Herzogtümer Schleswig und Holstein unter zwiegeteilter
Herrschaft. Seit 1490 war das Territorium geteilt, zwar nicht so, daß Schleswig
uind Holstein auseinander fielen — in dieser Beziehung blieb es bei dem „Up ewich
ungedeelt““ —, sondern so, daß die verschiedenen Aemter und Distrikte in beiden
Herzogtümern einigermaßen gleich—
mäßig an die beiden Herrscher auf—
geteilt wurden: die Herrschaftsgebiete
lagen also im Gemenge. Man unter⸗
schied den „Segeberger“ und den
„Gottorfer Anteil“. Gemeinsam
hlieben die Steuern, die Landtage,
der Landrat und die Beziehung zu
den privilegierten Ständen (die „ge—
meinsame Regierung“ über „Ritter,
Prälaten und Städte“, deren Di—
rektorium jährlich zwischen den Re—
genten wechselte).
Der Gottorfer Anteil war seit
1490 in den Händen Herzog
Friedrichs, des jüngeren Soh—
nes Christians J., der Segeberger
eit 1513 in den Händen König
Christians II., des Sohnes
König Johanns (148121513)
und der kursächsischen Prinzessin
Christine. Es waren also Onkel und
Neffe, die in den Herzogtümern
nebeneinander regierten, der Nefse
aber als König nicht nur von Dänemark, sondern auch von Norwegen und Schwe—
den war der weitaus mächtigere.
Christian JI. ist einer der eigenartigsten und interessantesten Herrscher, welche
die Nordreiche aufzuweisen haben. Körperlich und geistig auf's beste begabt, durch
seine Heirat mit Isabella (Elisabeth) von Oesterreich- Burgund, der Schwester
Kaiser Karls V., in nächster Verbindung mit der größten europäischen Macht,
hätte er, der in reiferem Alter die Regierung antrat, seinem Lande viel Segen
bringen können. In der Tat hat er durch Reformen in der inneren Gesetzgebung,
durch Förderung des Handels, durch Hebung des Bürger- und des Bauernstandes
allerlei Gutes gewirkt'). Aber seine ungezähmten Leidenschaften haben ihm selber
und seinem Reiche Verderben gebracht. Das ohne Schen unterhaltene Verhältnis
M Ein Beweis seiner Fürsorge für das Schulwesen ist der Erlaß von 1522, der bei Rend—
torff S. 1 ff. abgedruckt ist.