Full text: 1517 - 1721 (2)

786 
B. 2, K. 3, 6 30. Die Geistlichkeit 
Zu den „kirchlichen Reformplänen“ oder, sagen wir vorsichtiger, den weit— 
schauenden und guten Gedanken, welche GS Klotz für die Hebung des geistlichen 
Standes hatte, gehörte auch die Abtrennung weltlicher Geschäfte wie der Kirsch— 
spielsschreibereien von den Diakonaten. Auch wurde von weltlicher 
Seite her über die nicht genügende juristische Schulung der Kapellane geklagt 
(CRH II, 722). So scheint denn schon vor 10460 in der Kremper und 
Wilstermarsch diese Trennung durchgeführt worden zu sein, und zwar mit 
der Masigabe, daß den dadurch Betroffenen der Einnahmeausfall in Höhe von 
etwa 100 Mark Lübsch von den Gemeinden erstattet werden sollte GBuslJ, 181). 
Dasselbe wurde nun durch königlichen Erlaß vom 17. Oktober 1046 (ebendort, 
vgl. CRH II, 722) für Süderdithmarschen angeordnet, und wie es 
scheint, auch soweit durchgeführt, als die Trennung erfolgte und weltliche Beamte 
mit der Kirchspielsschreiberei betraut wurden. Desto mehr haperte es in jenen 
schlechten und teuren Zeiten mit der für die Diakonen zu beschaffenden Entschä— 
digung. Für die fünf Geestgemeinden (Albersdorf, Burg, Süderhastedt, 
Nordhastedt und Hemmingstedt) bedeutete die Neuerung auch insofern eine Er— 
schwerung, als für diese weitverstreuten Gemeinden nur esin hauptamtlicher Kirch— 
spielschreiber angestellt worden war. Als dieser 1080 anderswohin befördert 
wurde, supplizierten die fünf Gemeinden bei dem Statthalter Graf Rantzau um 
Wiederherstellung des alten Znstandes (Const. VII, 108 f.). Auch die Diakonen 
dieser Gemeinden wandten sich 1052, von Kirchspielsvögten, Baumeistern und 
Gevollmächtigten und anscheinend auch von Rantzau unterstützt, mit derselben Bitte 
an den GS. Sie wiesen auf die Unzuträglichkeiten, welche die neue Ordnung 
für „ihre lieben Zuhörer““ im Gefolge hatte, hin (weite Entfernung, doppelte 
— 
nur schwer einkomme. „Da wir zuvor, wo nicht eben alle Tage, dennoch alle 
Sonntage unseren baren Pfennig von der Kirchspielsschreiberei zu geniesien ge— 
habt ... Ueberdieß so bedürfen wir auch oftmals bei unsern geringen Diensten 
unserer Zuhörer Hülfe mit Pferden und Wagen und sonsten, und befinden, daß 
sie vorhin viel willfähriger darzu gewesen, dar sie unseres Rats und Beistands 
mannigmal hinwieder benötigt waren“. Ihr Amt werde durch den Nebendienst 
nicht gehindert, da sie wenig Predigten und munera ecclesiastica zu verrichten 
hätten. Auch würden sie sich so zu „comportiren wissen, daß das heilige Predigt- 
amt nicht durch weitläuftige Gesellschaften und andere Erorbitantzen prostituiret 
werden möchte““). 
Die Antwort, welche Klotz unter dem 5. Oktober 1052 
erteilte (Const. VII, 144 ff.), ist für die Anschauungen dieses um das An— 
sehen des geistlichen Standes so ernst besorgten Kirchenmannes so charakteristisch, 
daß eine ausführliche Wiedergabe sich lohnt. 
Ebenso wie schon früher in einem Gutachten von 1046 (Bu J, 227 -235) begründet er die 
Unvereinbarkeit weltlicher Geschäfte mit den kauonischen Geboten und der heiligen' Schrift 
— 
und geben den Predigern dadurch, dasf sie mit den Leuten in Schenken und Zechen zusammen; 
kommen, und daselbst zur Ungebühr gereizet und verlocket werden, zu Weitläufigkeiten und 
Erorbitanzen Ursache. Es sei also besser, die Trennung aufrecht zu erhalten. Jedoch mit 
17) In jener Verfügung von 1646 war die Neuerung damit begründet worden, daß „solche 
functiones mere politicae seien und denen Predigern zu Negligentz im Predigen, ja gar 
zu weitläufiger Gesellschaft, auch Fressen und Saufen Ursach gäben“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.