Full text: 1517 - 1721 (2)

Berufung der Geistlichen 
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mächtige Aneignung eines Kirchendienstes, insonderheit jeder Kirchenkauf ver— 
boten wird (dat sick nemandt eine Karspelkercke toeigen möge (yendicet), he sy 
denne wo recht vs dartho geeschet (legitime vocatus, Ord. lat. S. 45). 
Auf S. 51 wird sodann unter dem unzutreffenden Titel: „Wo men de Kercken 
Dener Ordineren schal““), in einem typischen Fall beschrieben, wie eine recta 
vocatio vor sich geht. Dem kanonischen Rechte entsprechend werden drei Haupt— 
akte derselben hervorgehoben: J. die „Eschung““) durch die Gemeinde, 2. die 
Qualification des „Geforderten“ durch den obersten Geistlichen in der Ordi 
nation, 3. die Belehnung des Geforderten und Ordinierten mit dem 
Pfarrlehen durch den Lehnsherrn (den Landesherrn oder Patron). Nebenakte zu l. 
sind Vorexamen und Praesentation (d. h. hier: Vorstellung des Geforderten vor 
dem Bischof). Vorbedingung zu 2. ist die Prüfung durch den Bischof. Nach 
klang zu J., zur Belehnung oder der endgültigen Uebertragung der Pfarrstelle 
linstitutio, investitura) ist die Einführung, für welche S. 52 eine bestimmte 
Form vorgeschrieben wird. Die Einführung ist nicht die Belehnung, sondern nur 
die mündliche Proklamation derselben und (nach der Ordinatio) die commen- 
datio des Belehnten ad poppulum. Die Belehnung GBestallung) selber 
geschah schriftlich, und zwar durch eine Urkunde, in welcher unter der Bedingung 
treuer Erfüllung seiner Amtspflicht dem Erwählten und Ordinierten der volle und 
ungekränkte (lebenslängliche) Genuß der Einkünfte seiner Pfründe zugesagt 
wurde'“). Diese Einweisung in das Amt ist die ocatio im engeren 
Sinne, weshalb auch die Institutionsurkunden später als Mokationsbriefe 
bezeichnet wurden ). 
2. Die tatsächliche Gestaltung der Stellenbesetzung. 
Mit den so beschriebenen Bestimmungen der KO ist indes nur der all— 
gemeine gesetzhiche Rahmen gcekennzeichnet, innerhalb dessen sich die 
Stellenbesetzung bewegte. Da die KO keine neue und allgemeine Weise derselben 
vorgeschrieben hat, blieb es auch in dieser Beziehung bei der uralten mittelalter 
lichen „Freiheit“ und Mannigfaltigkeit, welche für unser Land überhaupt so charak 
) Unzutreffend, weil in diesem Artikel gar nicht, wie in der Ord. lat., jreziell von der 
Ordination die Rede ist. Hier scheint doch eine gewisse Nachlässigkeit der Bearbeiter der 
Ord. lat. vortuliegen. 
) Forderung, vergl. S. 247. 
) Es ist bemerkenswert, dañ in der KO. noch der Bischof als der Instituierende erscheint, 
wie wir denn tatsächlich noch Institutionsurkunden von der Hand Bischof Tilemans kennen. Hier 
haben wir noch einen Nachklang der alten Collationsbefugnis, welche dem katholischen Bischos 
eignete. An die Stelle der bischöflichen Institution trat mit dem Aufhören des Bischofsamtes 
selbstverständlich die landesherrliche, welche da, wo ein anderer die Befugnis zur Institution 
besasi, durch die landesherrliche Besstätigung (confirmatio) ersetzt wurde. Die landes 
herrliche Institution, bezw. Confirmation erfolgte, wie es scheint, im Gottorser Anteil direkt 
durch den Fürsten, im Königlichen, wenigstens zunäschsst, durch die Amtmänner. 
) Ebenso wie der der pracscntatio ist auch der Begriff der vocalio zunächst noch 
schwankend. Einnial bezeichnet das Wort den ganzen Kempler der Handlungen, durch welche 
die Anstellung der Geistlichen konstituiert wird („rile vocatus“). Ferner bezeichnete man 
anfäng'ich vielsach schon den ersten Aklt, die Eschung oder „Erwählung“ als Vocation (so z. B. 
auch Ord. Fol. 25), und die Patrone liebten es, den von ihnen in Aussicht Genommenen Vo 
cationsbriese auszustellen, ehe dieselben ordiniert waren. Das wurde von der Anfsichtsbehörde 
getadelt: erst nach der Ordination könne von einer wirklichen Berufung die Rede sein. 
Damit setzte sich die oben gekennzeichnete Bedeutung des Wortes durch. 
Feddersen, Kirchengeschichte, B. II.
	        
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