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B. 2, K. 3, 9 31. Die Geistlichkeit
tonung der Potestät des GS“ erlaubt, daß Pastor Kirchner in Christianspreis
von Pastor Becker in Kiel ordiniert werde (Const. V, 79).
Der Ordination ging nicht nur regelmäßig das Hauptexamen, sondern auch die
Eideslheistung voraus. Ob und welche Eide im Laufe der Zeit geleistet
wurden, ist einigermaßen unklar. In der KO ist kein Diensteid vorgeschrieben.
Es ist zu vermuten, daß man sich in der ersten Zeit nach ihrem Erlaß mit dem
eigentlichen Ordinationsgelübde und etwa noch einer Unterschrift unter die KO be—
gnügt hat, wie das noch heute in Lauenburg üblich ist.
Aber schon früh finden sich auch bei uns eigentliche Religions—
zide, d. h. eidliche Versprechungen (durch Unterschrift gegeben), sich in der Lehre
nach bestimmten Symbolen zu halten. Besonders scharf ist in dieser Beziehung
der von P. v. Eitzen eingeführte Religionseid, der in Gottorfschen An—
teil bis 1734 gegolten hat (vergl. oben S. 273 f.). Im Königlichen
Gesbiet haben verschiedene Formeln des Religionseides bestanden, doch waren
—
sich darin einig, daß sie bis 1647 (Einschiebung der Konkordienformel durch Klotz)
als normative Symbole nur Augustana und Apologia nannten'). Voñ—
den adeligen Kirchen berichtet Klotz 1037, das das juramentum ollicii
(der treuen Amtsführung) et religionis, „so etwa anderer orten in diesen landen
gebräuchlich“, von etlichen nicht geleistet war. Als nach 10360 regelmäßig die beiden
GGSs jährlich abwechselnd die für die adeligen Kirchen in Aussicht genommenen
Prediger ordinierten, hielten sie sich inbetreff des Religionseides einfach an die
für ihr Gebiet vorgeschriebene Form. So kamen die „adeligen“ Prediger ganz
zufällig, je nach dem Jahre, in welches ihre Ordination fiel, der eine mi t, der
andere ohne Verpflichtung auf die Konkordienformel ins Amt!
Ein eigentlicher Treue id (Homagialend) ist nach CRH I, 427 in den Herzog—
tümern während des 17. Jahrhunderts noch nicht geleistet worden: er wurde im
Königlichen erst 1742 eingeführt““). Dagegen wurde „weil zu Zeiten allerhand
Intriguen ... vorgehen und mancher auf verbotene Wege (sic!) nicht ohne großes
Aergerniß der Gemeine zu dem Predigt-Amt gelangen soll“ durch Kgl. Reskript
vom 22. Febr. 1090 den Kandidaten „vor der Ordination, jedoch nach vorgängiger
Warnung des Meineydes“ ein Simonieeid auferlegt (CRH I, 427 f.). -
Im Gottorfschen war den Ordinanden schon 16001 ein „Promotionseid, nicht
mit List oder umb Geld“ die Vokation erhalten zu haben, also ein Simonieeid,
auferlegt worden. Ein besonderer Homagialeid scheint auch hier nicht gefordert
worden zu sein.
Eine liturgische Vorschrift fiür den Vollzug der Ordination enthält
unsere KO nicht, wohl aber ihre Vorgängerin, die Ordinatio von 1537. Da
diese ursprünglich auch für die Herzogtümer bestimmt war und sich also sicher in
den Händen der Ordinierenden befand, darf man annehmen, daß mindestens in
den ersten Zeiten die Ordination nach ihrer Anordnung vollzogen wurde.
Die Ordinatio schreibt vor (Fol. 22 f.), daß die Weihe in der Kirche der
Stadt, da der Superintendent wohnt, öffentlich vor dem Altare in folgender
Weise vor sich gehen soll:
Machdem in der Messe die Epissel gelesen ist, besteigt einer der Priester die Kanzel, zeigt
die bevorstehende Ordination an und ermahnt das Volk zum Gebet, dast sie zur Ehre Gottes
10) Vgl. oben S. 290.
7) Jedoch mußten die Geistlichen, wie alle anderen „Bedienten“ (Beamten) bei Antritt
reines neuen Herrschers ihm den Huldiqgungseid schwören.