Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 3, 8 31. Die Geistlichteit 
beziehen, welche von einem Patronat besetzt wurden, also nicht auf die Amts- 
kürchen. In diesen wird ursprünglich wohl der Amtmann bei der Ein— 
führung eine Rolle gespielt haben. Doch wurde schon früh die Ordnung getroffen, 
daß der Propst, bzw. der Superintendent als Propst die Einführung vollziehe. 
Es scheint jedoch, daß diese Ordnung hin und wieder mistachtet wurde. Es musite 
deshalb noch 1096 eingeschärft werden, daß die als Kirchen- oder Schuldiener 
Anzustellenden vorher dem Propsten sich sistieren, auch von ihm oder seinem sub⸗ 
delegato introduziert werden müstten GBunJ—, 388). Im 18. Jahrhundert schei— 
nen sich die Amtleute ihrer ursprünglichen Funktionen erinnert zu haben. Jeden— 
falls verlangten sie hier und da bei der Einführung beteiligt zu werden. 1729 
kam es sogar in der Kirche zu Hohn zu einer offenen Streitigkeit zwischen GS 
und Amtmann, indem der letztere auch die Einführungsrede für sich in Anspruch 
nahm (Const. VIII, S. 11). Es kennzeichnet die veränderte Einstellung der Zeit 
zur Kirche und die immer mehr hervortretende Praepotenz des Staates, daß der 
König diesem Verlangen der Amtmänner nachgab und verordnete: der Amtmann 
solle Vor dem eigentlichen Gottesdienste das Mötige kurz sagen 
— 
die eigentliche Introduction vollziehen und „auf die bisher gewöhnliche Weise den 
Altar, den Beicht- und Predigt Stuhl, samt dem Taufstein dem neuen Prediger 
anweisen.“ So wurde es für alle Propsteien des Königlichen Gebietes verordnet 
CRII I, 430 ff.) und ist bis ins 19. Jahrhundert dabei geblieben. 
In den gemeinschaftlichen Kirchen geschah die Einführung des 
Predigers in sein Amt nach Klotz Vis.bericht von 10577 „also, das man die Pre— 
diger vf bestimmte Zeit hat heisten ihre Stelle zu betreten“, also ganz formlos. 
In den der Kbniglichen Episcopalhoheit unterworfenen adeligen 
Kirchen des Münsterdorfer und Segeberger Konsistoriums jedoch verrichtete im 
Namen des Königs der Propst dieselbe. Als bei Lebzeiten des Propsten Vitus 
Varbarossa „wegen seines hohen Alters und langwierigen Leibes-Indisposition“ 
in dieser Beziehung allerlei Irrungen eingetreten waren, gebot der König 1053 
dem neuen Propsten für Muͤnsterdorf und Segeberg, Mag. Johann Hudemann 
ernstlich, im Interesse seiner Episcopalhoheit strenge auf diesen Brauch zu halten 
(CIXI I, 4209 f.). Nach der Unterwerfung der der gemeinschaft! ichen 
Episcopalboheit unterstehenden Adelskirchen unter die Aufsicht der GG— 
SS (1636) scheint in der Regel der GS, welcher in dem betr. Jahre die Visi⸗ 
tation ausübte, in diesen Kirchen die Einführung vollzogen zu haben, ohne Zu— 
iehung der adeligen Patrone (Matthiae S. 103). 
Eine interessante Nachricht darüber, wie um 1l080 in Eiderstedt Ordi— 
nationund Introduktion zusammen durch den Propsten vollzogen 
wurde, finde ich im Anhang der von Propst Andreas Lonnerus bei der 
Ordination feines Schwiegersohnes Mag. Georg Splm als Diaconus in Tönning 
gehaltenen Predigt (Hamburg, gedruckt bei Michael Pfeiffern, im Jahre 16056). 
Zu Beginn des gottesdienstlichen Aktes findet das Examen publicum statt, 
wobei drei Prediger dem Propsten assistieren. Dann folgt eine lange Predigt 
durch den Propsten, die mit Gebet, „Absegen und Beschluß“ schließt. Während 
der Chor singt Veni sancte spiritus, tritt der Propst nebst den drei Predigern 
und dem Ordinanden vor den Altar — der Ordinand kniet nieder. Nach einer Au— 
sprache, in welcher der Propst die Bedeutung der Ordination der Gemeinde dar— 
iegt, folgt die Verlesung von J. Tim. 3 und Apostelgesch. 20, 28— 31. Dem
	        
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