Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 3, 8 32. Die Geistlichkeit 
ihnen zu haben und für die Bräute und Taufkinder der Gemeinde obligatorisch 
waren. Noch 10607 ordnete der GS solches für Nortorf, wo es bisher nicht 
äblich gewesen war, an (Bu 1, 300)7). 
Uralt ist sicher die bei vielen Kirchen aus dem Mittelalter überkommene 
Schankgerechtigkeit. Das Recht einen Krug zu halten wird aus der 
Zeit geringerer Bevölkerung stammen, wo bei größerer Entfernung der Kirchspiels— 
genossen der Priester genötigt war, für die leibliche Erquickung der Kirchgänger 
zu sorgen. Das feinere Empfinden für das kirchliche Dekorum, das mit der Re— 
formation erwuchs, vielleicht auch Konknrrenzneid aufkommender „Krüger“ führten 
dazu, daß diese Gerechtigkeit vielerorts den Pastoren genommen wurde. Schon 
1541, im zweiten Edikt, wurde es in Dithmarschen den Prädikanten, Küstern 
and allen Kirchendienern verboten „einen apenbaren Kroch to holden“ (BuM IV, 
161). — Die KO findet (S. 80), daß viel weniger als „Kaufmannschaft trei— 
ben“ den Kirchendienern anstehen wolle, „dat se einen kroch vpholden mögen“. 
Doch kam auch noch im 17. Jahrhundert bei cinzelnen Diakonaten eine Art Krug— 
oder Schankgerechtigkeit vor. 
5. Die freie Wohnung. 
Aus dem Mittelalter stammt anch die freie Wohnung (Wedeme, Wedem— 
stede), welche dem Kirchendiener gewährt wurde. Die KO bestätigt diese Be— 
rechtigung mit den Worten (S. 91).. 
De Kerckschwaren vn Steden vnde flecken schollen vorschaffen bequeme vnde eerlike (standes— 
gemäsie) waninge vor ere Pastorn / Prediger vnde andere Kerckendener / desuluen beteren vnde 
»uwen an allem / des dar feilen mag / dat thor husholdinge vnde nodtorfft des studerendes 
denstlick sy. Desgeliken ock by den scholen vnd der Dener behüsinge. Willen dith ock vp den 
dörpern mit dem gebuwete (Gebäude) also geholden hebben / vn allem vnde yilikem na older 
gewanheit. 
Wiederholt wurde eingeschärft, daß das Predigerhaus nicht von den Einkünften 
der Kirche, sondern von den Eingepfarrten auf ihre Kosten unterhalten werde. 
Als Regel galt, wenigstens in einem Teile der Herzogtümer, daß die Gemeinde 
dem Prediger 9 „Fach“ Wohngelegenheit zu unterhalten habe (Lau 399). 
Auf dem Lande glichen die Pfarrhäuser den guten Bauernhäusern, waren also 
namentlich, was die Wirtschaftsräume anbetrifft, ziemlich geräumig. In den 
Städten waren die Räumlichkeiten vielfach recht beschränkt. So war um 1600 
das Diaconathaus in Plön so eng, daß der Inhaber kein Stück Vieh logieren 
konnte und man deshalb das Diaconatland verkaufte (Vis.ber.). Aber auch auf 
dem Lande liessten im 17. Jahrh. die Pfarrhäuser oft viel zu wünschen übrig. 
In Gelting waren um 1640 sowohl das Pastorat wie das Diaconat noch Räucherkaten 
Zhne Schornsteine. — In Jellenbeke (Krusendorf) hatte 1039 der Pastor „micht soviel 
Gelegenheit in seinem Hause, daß er dem risitatori mit seinem beyhabenden Diener und 
Fuhrmann bequem losie schaffen konnte“ (Fabr.). — Von Lebrade schreibt Fabr. „Haus 
indicht, welches ich selber, da es die ganze nacht durchregnete, mit nicht geringer Unbequemlich⸗ 
keit erfahren“. — Von Sehresttedt heisit es 1041: „Pastoris Haus sihet jämmerlich aus, 
die wende sind errisien, die fenster sind weg, das wasser, wan es regnet, musi mit grosien zubern 
zusgetragen werden, ist keine trockene stete darin, das Korn vff den Boden vnd alles verdirbet.“ 
Hier wurde durch den wohlwollenden Patron doch bald Abhilfe geschaffen. 
?) In Oldesloe verglichen sich die Prediger 1701 folgendermaßen: Das Kasselzeug soll der 
eine in der Stadt, der andere auf dem Lande verhäuern, jedoch zur Egalisierung der Accidentien 
jährlich abwechselnd; mit Austuung der Kronen wollen die Prediger von Fall zu Fall ab⸗ 
wechseln und das Geld teilen.
	        
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