Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 4, 8 38. Priesterliche Verrichtungen 
am Altarsakrament, oder die „Berichtinge“, und um das Krankenabendmahl“). 
Die Kommunion wird in der KO deutlich als ein hohes und heiliges 
Recht der Christen bezeichnet. Sie ist (S. 47) eine Befestigung (Be— 
stätigung, Confirmatio) der Gläubigen, ein Pfand und Zeugnis, daß uns die 
im Evangelium verheißenen Dinge wirklich gegeben (zugeeignet) werden, nämlich 
Vergebung der Sünden, Zurechnung der Gerechtigkeit und ein ewiges Leben. Sie 
ist nur für die discipuli Christi da und erfordert ein hochzeitlich Kleid, darf 
daher nur unter besonderen Bedingungen gestattet werden. 
Die positiven Bedingungendes Abendmahlsempfanges sind 
nach der KO S. 47 ff. vorherige Anmeldung, genügende Erkenntnis, Absolution 
und ein christliches Leben. Darum sind vom Abendmahlauszuschlie— 
ßen 1. die sich nicht vorher angemeldet haben, 2. die im Glaubensexamen un— 
genügend bestanden haben, 3. die öffentlich in den Bann getan sind und darum 
noch nicht haben absolviert werden können, 4. die hartnäckig in offenbarer Ketzerei 
verbleiben, 5. die geisteskranken Leute und die unvernünftigen Kinder, 6. die ein 
unchristliches Leben führen und sich trotz Ermahnung nicht bessern wollen, also 
alle, die hartnäckig in offenbaren Lastern leben, als Ehebrecher, Hurengänger, 
Trunkenbolde, Verläumder, besonders aber Gotteslästerer und Verächter des 
Wortes, die offenbar und ohne Furcht sündigen, ob sie schon vom Evangelio 
tapfer und wohl reden mögen. 
Bei dieser von ihnen geübten Excommunication (dem kleinen Bann) sollen 
die Priester die armen Sünder nicht tyrannisch verwerfen, sondern diejenigen, 
welche von Herzen Besserung geloben, gerne annehmen und zum Sakramente zu— 
lassen ( KO S. 40). 
Die Unbußfertigen, die von ihren gräulichen Sünden nicht lassen wollen und 
daher vom Sakramente ausgeschlossen werden müssen, sollen zweimal im Jahre, 
nämlich am Sonntag Palmarum und am 4. Adventssonntag, von der Kanzel 
abgekündigt werden. 
Von der Krankenkommunion wird in der KO S. 57 ff. sehr aus— 
führlich gehandelt. Sie ist der Höhepunkt des den Predigern besonders an das 
Herz gelegte Krankenbesuches l(visitatio infirmorum). Dieser ist 
eine besondere Amtspflicht, weil kranke und elende Leute am allermeisten zur 
Annahme des Evangeliums bereit sind. Das Volk wurde vermahnt, solche dem 
Prediger zur rechten Zeit und nicht erst in der letzten Not anzuzeigen, es sei denn, 
daß einer plötzlich und unversehens krank werde. Wo solche Anzeige unterlassen 
würde, sollte das Nichterscheinen der Prediger als genügend entschuldigt gelten; 
ein methodistisches Sichaufdrängen wurde also noch nicht als seelsorgerliche Pflicht 
erachtet. Wo aber einmal der Prediger hingefordert war, da sollte er auch öfter 
und nach Bedürfnis des Kranken erscheinen, abgesehen von den Fällen, wo der 
Kranke auch ohnedem genügend Gelegenheit hätte, sich (in Gottes Wort) unter— 
weisen zu lassen (also etwa in Hospitalen mit eigenen Seelsorgern oder wo vor⸗ 
nehme Leute sich einen besonderen Seelsorger hielten). Der Besuch der Hospitale 
17) Den Ausdruck „berichten“ — jemand mit dem Sakrament versehen und „sich berichten 
lassen“ — das Sakrament empfangen oder zum Abendmahl gehen, finden wir sowohl im Alt⸗ 
hochdeutschen wie im Altniederdeutschen wie im Altdänischen (berette, berettes). Wie man 
gerade zu die sem terminus technicus kam, ist mir bisher nicht völlig klar geworden. 
Soll er „richtig oder recht machen“ vor Gott bedeuten, also als Uebertragung des lateinischen 
justificare aufzufassen sein?
	        
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