Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 4, 8 40. Die Konfirmation 
ordnungen forderten öffentliche Konfirmation in der Kirche. Jedoch war 1693 
nach Corvinus' Zeugnis eine Privatkonfirmation (im Hause des 
Pastors) noch in vielen Städten wie Tondern, Hadersleben, Sonderburg, Schles— 
wig, Flensburg, Husum, Kiel üblich. — Der der Konfirmation folgende er ste 
Abendmahlsgang scheint in dieser Periode nur selten am gleichen Tage 
stattgefunden zu haben; meistens folgte er wohl am folgenden Sonntag. Doch 
kam es auch vor, daß die Zwischenzeit weit größer war, namentlich dann, wenn 
die Konfirmation in sehr jugendlichem Alter geschehen war. Auch für das Kon— 
firmationsalter nämlich gab es noch keine Bestimmungen, außer daß die 
Kinder eine gewisse Verstandesreife erlangt haben sollten — und die war ja bei 
dem damaligen Stande des Schulunterrichts sehr verschieden. So schwankt denn 
das Alter der Konfirmanden zwischen 9 und 20 Jahren (Hansen S. 209). 
Pastoren- und Küsterkinder erlangten die erforderte Reife, die ja nur in der 
Kenntnis des Katechismus bestand, naturgemäß früher als die „einfältigen bürger— 
und bauer kinder in gemein“. Nur für solche fordert daher Arnkiel 10 Jahre. 
— Konfirmationsgebühren finden wir auch schon in dieser Periode, 
in Handewitt z. B. 1 Mt. (vergl. oben S. 500). 
6. Die Lehre von der Konfirmation. 
Es wäre sehr interessant, von unserem ersten Vater der Konfirmation, 
Sit. Klottz, zu vernehmen, wie er über die Konfirmation gedacht hat. Dafür 
haben wir jedoch bis jetzt keine Quellen. Nach den Worten der königlichen Kon— 
stitution von 16460 (s. oben S. 501) hat er in ihr wesentlich eine Einseg— 
nung gesehen “). Desto breiter spricht der zweite Vater, Trogillus Arn— 
kisel, sich aus. Da er indes schon des Pietismus verdächtigt wird (m. E. zwar 
mit Unrecht), ziehe ich zur Kontrolle noch den unserm Lande nahestehenden und 
von Klotz als Autorität gebrauchten altlutherischen Pouchenius mit seiner 
Niedersächsischen Kirchenordnung heran. 
Arnkiel hat (S. 10) den neu eingeführten Ritus dahin definiert, daß der⸗ 
selbe sei „eine öffentliche vorstellung der getaufften Christen, welche in der jugend 
vor empfahung des H. Nachtmahls in ihrem Christenthum durch erneurung ihres 
Tauffbundes und verhörung des Catechismus bestärcket, und ernstlich angemahnet 
werden, darin beständig biß ans ende zu verharren, dabey der nahme GOttes an— 
geruffen, und der seegen über sie gesprochen wird“'. Im einzelnen ist zu sagen: 
Die Konfirmation ist kein Sakrament, wohl aber eine durch Schrift und 
Altertum bewährte nützliche und segensreiche Handlung. Die eigentliche Handlung, 
die rituelle Zeremonie besteht in der impositio manuum oder der unter Hand⸗ 
auflegung erfolgenden Einsegnung (benedictio). Dieselbe ist ohne jeden Aber— 
glauben lediglich als Zueianung des nachfolgenden Gebetes zu verstehen““). Wie 
13) Das „gleichsam“ kann sich unmöglich auf „einsegnen“, sondern nur auf „confirmiren““ 
bezieben und soll effenbar andeuten, daß der empfohlene Einsegnungsakt mit dem bisher allein 
als Konfirmation Bezeichneten, der römischen Firmung nichts als den Namen gemeinsam hat. 
9) Arnkiel S. 141: „Im neuen Testament ist diese aufflegung der Hände eine solche 
kirchen⸗ceremonie, da die Candidaten zu einem gewissen stand GOtt zu ehren durch das Gebeth 
oon dem Prediger eingesegnet und durch dessen Hand auff ihr haupt geleget dieser einsegnung 
zleichsam versichert werden.“ A. fragt sich auch, ob die Väter bey der confirmation die rechte 
Hand allein oder beyde Hände auff zween zugleich gelegt haben. Er entscheidet sich für das 
erste (S. 144).
	        
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