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B. 2, K. 4, 8 40. Die Konfirmation
ordnungen forderten öffentliche Konfirmation in der Kirche. Jedoch war 1693
nach Corvinus' Zeugnis eine Privatkonfirmation (im Hause des
Pastors) noch in vielen Städten wie Tondern, Hadersleben, Sonderburg, Schles—
wig, Flensburg, Husum, Kiel üblich. — Der der Konfirmation folgende er ste
Abendmahlsgang scheint in dieser Periode nur selten am gleichen Tage
stattgefunden zu haben; meistens folgte er wohl am folgenden Sonntag. Doch
kam es auch vor, daß die Zwischenzeit weit größer war, namentlich dann, wenn
die Konfirmation in sehr jugendlichem Alter geschehen war. Auch für das Kon—
firmationsalter nämlich gab es noch keine Bestimmungen, außer daß die
Kinder eine gewisse Verstandesreife erlangt haben sollten — und die war ja bei
dem damaligen Stande des Schulunterrichts sehr verschieden. So schwankt denn
das Alter der Konfirmanden zwischen 9 und 20 Jahren (Hansen S. 209).
Pastoren- und Küsterkinder erlangten die erforderte Reife, die ja nur in der
Kenntnis des Katechismus bestand, naturgemäß früher als die „einfältigen bürger—
und bauer kinder in gemein“. Nur für solche fordert daher Arnkiel 10 Jahre.
— Konfirmationsgebühren finden wir auch schon in dieser Periode,
in Handewitt z. B. 1 Mt. (vergl. oben S. 500).
6. Die Lehre von der Konfirmation.
Es wäre sehr interessant, von unserem ersten Vater der Konfirmation,
Sit. Klottz, zu vernehmen, wie er über die Konfirmation gedacht hat. Dafür
haben wir jedoch bis jetzt keine Quellen. Nach den Worten der königlichen Kon—
stitution von 16460 (s. oben S. 501) hat er in ihr wesentlich eine Einseg—
nung gesehen “). Desto breiter spricht der zweite Vater, Trogillus Arn—
kisel, sich aus. Da er indes schon des Pietismus verdächtigt wird (m. E. zwar
mit Unrecht), ziehe ich zur Kontrolle noch den unserm Lande nahestehenden und
von Klotz als Autorität gebrauchten altlutherischen Pouchenius mit seiner
Niedersächsischen Kirchenordnung heran.
Arnkiel hat (S. 10) den neu eingeführten Ritus dahin definiert, daß der⸗
selbe sei „eine öffentliche vorstellung der getaufften Christen, welche in der jugend
vor empfahung des H. Nachtmahls in ihrem Christenthum durch erneurung ihres
Tauffbundes und verhörung des Catechismus bestärcket, und ernstlich angemahnet
werden, darin beständig biß ans ende zu verharren, dabey der nahme GOttes an—
geruffen, und der seegen über sie gesprochen wird“'. Im einzelnen ist zu sagen:
Die Konfirmation ist kein Sakrament, wohl aber eine durch Schrift und
Altertum bewährte nützliche und segensreiche Handlung. Die eigentliche Handlung,
die rituelle Zeremonie besteht in der impositio manuum oder der unter Hand⸗
auflegung erfolgenden Einsegnung (benedictio). Dieselbe ist ohne jeden Aber—
glauben lediglich als Zueianung des nachfolgenden Gebetes zu verstehen““). Wie
13) Das „gleichsam“ kann sich unmöglich auf „einsegnen“, sondern nur auf „confirmiren““
bezieben und soll effenbar andeuten, daß der empfohlene Einsegnungsakt mit dem bisher allein
als Konfirmation Bezeichneten, der römischen Firmung nichts als den Namen gemeinsam hat.
9) Arnkiel S. 141: „Im neuen Testament ist diese aufflegung der Hände eine solche
kirchen⸗ceremonie, da die Candidaten zu einem gewissen stand GOtt zu ehren durch das Gebeth
oon dem Prediger eingesegnet und durch dessen Hand auff ihr haupt geleget dieser einsegnung
zleichsam versichert werden.“ A. fragt sich auch, ob die Väter bey der confirmation die rechte
Hand allein oder beyde Hände auff zween zugleich gelegt haben. Er entscheidet sich für das
erste (S. 144).