Full text: 1517 - 1721 (2)

Lehre von der Konfirmation 
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die Taufe, die Trauung und die Ordination die „Kandidaten“ unter Handauf— 
legung zu einem neuen Stande weiht, so auch die Konfirmation: sie weiht die 
candidatos eucharistiae (Arnkiel S. 7) zu einem neuen Stande, nämlich 
dem der Sakramentsgemeinde, der zum Empfang des Abendmahls fähigen und 
würdigen Christen. Nur Christen dürfen das Sakrament empfangen, daher 
gehört zur Konfirmation notwendig die Rückbeziehung auf die Taufe (Vor— 
stellung der Kinder vor „Bischof und Gemeinde“ als einst in der Jugend ge— 
taufte). Nur gläubige und gehorsame Christen sind würdig. Daher 
müssen die „Candidaten“ zu den anni discretionis gekommen sein und persön— 
lich ihren Taufbund erneuern, indem sie sich Christo dem Herrn ergeben, dem 
Teufel absagen und selbständig „Bekenntnis ihres Glaubens tun“ (vgl. die „Vor— 
stellung““ in den KKOO). Zum Abendmahl können gemäß der KO auch nur 
verständige Christen zugelassen werden. Daher gehört zur Konfirmation 
notwendig das öffentliche Eramen. Endlich sollen die Eingesegneten würdige 
Abendmahlsgäste bleiben: deshalb zum Schlusse das Gebet um Hilfe des 
heiligen Geistes für sie, auf daß sie „rechtschaffene Gliedmasien der heiligen Ge— 
meinde Gottes“ werden und bleiben. 
Wir sehen, es ist eine klare, geschlossene, einheitliche Anschauung von der Kon— 
firmation, die uns hier entgegentritt“). Besonders zu betonen ist die theologische 
Idee der Erneuerungdes Taufbundes, die wir bei allen lutherischen 
Befürwortern der Konfirmation von Chemnitz bis zu Arnkiel finden '“). Nicht 
um eine Repetitio des Taufbundes handelt es sich, denn auf Gottes Seite bleibt 
der Bund bestehen — in dieser Beziehung geschieht nur eine Erinnerung 
an den Taufbund und die in ihm erlangten Gnadengüter, den Konfirmanden zum 
Troste —, wohl aber um eine Erneuerungnachseinersubjektiven 
Seeite, um bewußte Wiederholung dessen, was sie in der Taufe „nicht weiter 
haben tun können ohn was von wegen ihrer Kindheit durch ihre Paten geschehen“, 
nämlich der Absage an den Teufel und seine Werke und des Bekenntnisses zum 
Christenglauben. In dieser Idee, die dann später von den Pietisten besonders 
kräftig verwertet worden ist, sind unsere Väter mit den Hessen völlig einig ge— 
wesen und haben deshalb deren Formular ruhig übernehmen können n). 
35) Unklar wird sie, sobald man mit dem Worte conklirmare zu operieren beginnt, wie das 
bis heute bei den Theoretikern der Konfirmation der Fall ist. Es ist ein Unglück, daß der 
neue Ritus einen verkehrten Namen bekommen hat. Während die Sache in sich völlig klar 
ist, beginnt wegen des Mamens das Rätselraten, wer bestätigt und was bestätigt wird. 
) Vgl. MSKO S. 434: Die Kinder werden erinnert des seligen Gnaden Bundes, 
welchen in der Tauffe Gott mit ihnen vnd hin widerumbesie mit Gott auffgerichtet 
haben ...“ Ferner außer vielen Stellen bei Arnkiel die Worte des gut lutherischen Propsten 
Burchardi in Segeberg (Hansen S. 341): Die Kinder sollen „ihres hevl. Tauffbundes 
ernstlich erinnert: und selbige ... gefraget werden, ob Sie bey vorgesagtem ihrem Tauff⸗ 
verbündniß beständig wieder Teüffel, Sünde und Welt im Glauben und Gottseligen Leben 
biß an ihr Sehl. Ende verbleiben wollen ...“ 
7) Für Hansen wird es zu einem überaus schweren Problem, wie der „hochorthodore Lu— 
theraͤner Kloͤtz“ und vor ihm schon der ebenso hochlutherische Pouchenius ein von Butzerischem 
Geist „bis auf den Wortlaut“ geprägtes Formular in ihre Konfirmationsordnung aufnehmen 
konnten (S. 84). An dies Problem hat er weitschichtige und scharfsinnige Untersuchungen ge— 
wandt, die zwar — das ist ihr Gutes — allerlei nicht unwichtige geschichtliche Tatfachen ans 
Tageslicht gefördert haben, die aber gerade wegen ihres Scharfsinns — allzu scharf macht 
schaͤrtig — die hier vorliegende geschichtliche Frage mehr verwirren als klären. Was haben 
denn diese lutherischen Väter mit Butzer zu tun gehabt? Wenn sie an ihn gedacht haben, ist 
er ihnen schwerlich in dem Maße, wie Hansen und seine Vorgänger ihn werten, als Ketzer
	        
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