Zur Geschichte der Kirchendisziplin
Christi hand ie istli i igkeitli
snn handelte, die Geistlichen oder die resoluten obrigkeitlichen Frauen, kann man mit Fug
Unter diesen Umständen ist es kein Wunder, wenn die Kirchenzucht in unserem
Lande schon hundert Jahre nach Einführung der Reformation ein stumpfes Werk—
zeug, ja schon fast eingeschlafen war.
Fabr. berichtet (16041), daß die offenbare Buße in den Städten „hin und
wieder danieder liege“; Dr. Junge, der Kanzler Herzogs Johann Adolf, berichtet
in einem Votum (St. A. XX, 769), daß sie „jum Kyle“ und an anderen Städten
dieser Fürstentimer auch bei großen Delinquenten nicht gebraucht worden sei wwg
Aber auch auf dem Lande war es an vielen Orten nicht besser. Klotz berichtet 1637:
Fast an den meisten Orten [Wagriens ist die Kirchenbuße] in abgang gekommen, oder nit
im brauch gewesen. ... An einem orte, zu Lütkenburg, haben allein die Weiber und nit die
Männer Kirchenbuße gethan, an einem andern orte, zu Flemhude und Elmschenhagen nur,
die ehebruch begangen, an einem andern orte, zu Selendt vor der Predigt, ehe die leute zur
Kirche kommen. An einem Orte, zu Blekendorff, sein sie nur von der Cantzel, doch Suppresso
nomine, nach der predigt genennet und ist für sie gebeten. Zu Hansün sein sie mit nahmen
von der Cantzel genennet, und damit sein sie entfreyet. So wirt auch zu Schönenwalde es so
gehalten, dasi die poenitentes die predigt vber für dem Altar sitzen müssen, aber weiter nit
gefraget oder absolviret werden.
Aber die fast schon entschlafene Kirchenzucht erlebte, wenigstens für einige
Jahrzehnte, eine Auferstehung.
Der im großen Kriege offenbar gewordene Tiefstand des kirchlichen und sitt—
lichen Lebens des Volkes hatte den Fürsten zu ihren einschneidenden Verordnungen
zur Sittenverbesserung veranlaßt (s. oben S. 510ff.). Wie sollten sie durchgeführt
und zur Wirkung gebracht werden? Es schien dafür keinen anderen Weg zu
geben als kräftigere Handhabung der Kirchenzucht durch die Pastoren, vor allem
Wiedereinführung der gefallenen offenbaren Buße. So lesen wir denn aus den
Vis.berr. um 1640, wie die GGSS durch Druck auf die Pastoren die Kirchen—
buße wieder „in Schwang zu bringen“ sich bemühen, und daß dies Bemühen
auch vielerorten Erfolg gehabt hat. Es war namentlich St. Klotz, der wie in
anderen Stücken, so auch hier auf strenge Ordnung drängte. Er war es auch,
der mit seinem großen Einfluß, den er sowohl auf Christian IV. wie Friedrich III.
ausübte, die bei dieser Renaissance dringend nötige Mithilfe der königlichen Obrig—
—D
stellt wohl die Verfügung Christians IV. aus der Glücksburg
vom 31. De z. 16 4 1 dar. Es ist der Mühe wert, diese im C. R. H. schämig
unterdrückte Verfügung (nach Const. IJ, S. 90) hier wörtlich mitzuteilen:
Nachdem berichtet ist und eingeklaget wird, als ob hin und wieder viele gefunden werden,
so laut vor Jahren publicirter Kirchenordnung, wenn sie durch offenbare grobe sünden die
Christliche Gemeinde geärgert, die gewöhnliche verordnete Kirchen Busse, ob sie zwar dazu von
den Predigern ernstlich vermahnt, nicht halten, noch ausstehen, sondern refractarie sich deren
entwürken und entbrechen wollen. Da wir solchen Widerwillen nachzusehen hinfüro nicht ge—
meinet, befehlen auch demnach gnädig und ernstlich, sofern dergleichen hinfürd mehr geschieht
und gemeldete Kirchen Buße nicht wolle geleistet, oder auch der Magistratus jedes Ortes die
ihrige durch geziemende Zwangs Mittel nicht dazu halten werden, daß alsdann die Pröbste und
Priester die Nahmen derer, so solche öffentliche Kirchen Busie detractiren und verwegern, in
unsere Königliche Cantzeley einschicken sollen, worauf wir alsdan weiter ordre und Austalt
machen wollen, daß der oder dieselbe zum wenigsten ein Jahr auf den Holm
14) Es ist bemerkenswert, daß Junge die offenbare Kirchenbuße als unbiblisch verwirft und
die Kanzelbuße ohne Nennung des Namens nicht nur für genügend, sondern auch für den
„vorigen Christlichen gebrauch“ hält; letzteres auch ein Zeichen, wie weit der doch in der KO
angeordnete Brauch der Altarbuße schon zu seinen Zeiten in Abgang gekommen war.