Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 5, 9 43. Erziehung zur kirchl. Frömmigkeit 
sich in bezug auf das Altarsakrament nicht allzuviel geändert hatte. Der sonntäg— 
liche Gottesdienst gipfelte wie früher in der Messe, die Konsekration wurde mit 
besonderer Feierlichkeit umgeben. Von den feinen Unterschieden der lutherischen 
von der katholischen Abendmahlslehre (keine Verwandlung der Elemente) hatte 
der gemeine Mann sicher wenig Ahnung: es blieb bei der realen Gegenwart des 
Leibes und des Blutes Christi, und der Charakter der Feier als eines hohen, 
heiligen Mysteriums wird den Leuten oft genug im Gegensatze zu der abscheulichen 
Ketzerei der Kalvinisten gepredigt worden sein. Gerade das hochheilige Geheimnis 
wird auf das Gemüt des einfachen Mannes besonders stark gewirkt haben. Da— 
neben sicher die Anschauung, die man bei der Strafe der Exkommunikation gewann, 
daß die Teilnahme am heiligen Male der deutlichste Beweis der Zugehorigkeit zur 
Christenheit sei; es galt als Schande vom Sakrament ausgeschlossen zu sein, man 
diente also der eigenen Ehre, wenn man daran teilnahm. 
So wird es erklärlich, daß auch nach der Reformation das Altarsakrament in 
höchsten Ehren blieb. 
Bekanntlich war in jeder Sonntagsmesse Gelegenheit zur Kommunion gegeben, 
sofern sich der sie begehrende zuvor dem Priester angezeigt hatte ( KoO S. 48), und 
den Pastoren war es erwünscht, daß man sich in geringer Zahl an gewöhnlichen 
Sonntagen zum Altar herzufand, statt zu besonderen Zeiten in groser Menge zu 
erscheinen. Es scheint jedoch nicht, daß es nach dieser Regel ging; vielmehr blieb 
es im allgemeinen bei der schon aus katholischer Zeit überkommenen Sitte, daß 
vorzugsweise besondere Zeiten für die Kommunion benutzt wurden: vor allem die 
Osterzeit, daneben auch die andern hohen Feste. 
Wie oft der einzelne kommunizierte, darüber können wir für 
das erste Jahrhundert nach der Reformation statistisch nichts feststellen. Aus einer 
Angabe entnehme ich, daß kirchlicherseits eine viermalige Kommunion im Jahre 
als erwünscht, aber auch reichlich genügend angesehen wurde. Fabr. preist die 
Klosterjungfrauen von Preetz und Schleswig, daß sie mit ihren Diener— 
innen dreimal im Jahre zum Abendmahl gingen, tadelt es dagegen als „vnfleißig“, 
wenn die Schönwaldener es nur alle 54 Jahr taten. Die Gem. Verordn. 
vom 14. Dez. 1023 (CRH I, 244) fordert, daß jeder Erwachsene zum wenigsten 
einmal im Jahre „seine Sünde in der Kirchen beichte, darauf die heilige Absolution 
und das Nachtmahl des Leibes und Blutes Jesu Christi würdiglich empfange, 
davon auch sich nichts abhalten lasse.“ Propst Naaman Bernhardinus klagt 1039 
Bu 1, 121 f.) über Süderdithmarschen, daß „aus manchem Hause in einem 
halben, ja im ganzen Jahr kein Knecht oder Magd zur Kirche geschickt wird“. 
Nach diesen Angaben wird man nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß in 
frömmeren Gemeinden ein mindestens zweimal im Jahre stattfindender Abend— 
mahlsgang üblich war. 
Indes hatte auch Propst Clüver schon 1032 (Bu J, 106 ff.) geklagt, daß „bey 
diesem Landvolk (S. Dithmarschen) die Verachtung des Tisches Jesu Christi er— 
schrecklich eingerissen, daß nicht viele des Jahres über einmal zum Sakrament 
kommen, viele in etzlichen Jahren ganz davon bleiben und sich selbst verdammen“ —. 
Auch an manchen anderen Stellen mag mit dem großen Kriege der Abendmahls— 
besuch geringer geworden sein. Jedenfalls nahm nun die hohe Obrigkeit, von 
gleicher Verehrung des Sakraments wie der fromme Teil des Kirchenvolks er— 
füllt, Anlaß mit Strafen gegen die Verächter degsselben vorzugehen. 
Zu den bereits S. 520 aufgeführten Strafandrohungen gegen die Verächter des
	        
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