Full text: 1517 - 1721 (2)

Vorehelicher Geschlechtsverkehr 
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(S. oben S. 560), daß Verlobte nicht zusammen in einem Hause wohnen sollten, 
wieder auf und fügte die Forderung hinzu, daß „die Leute, so es immer thunlich, 
innerhalb sechs Wochen nach der Berlöbniß sich trauen lassen sollten“ “). 
So haben weltliche und geistliche Obrigkeit während der Periode der Orthodoxie 
an der sittlichen Hebung ihrer Untertanen auf sexuellem Gebiet wacker gearbeitet. 
Mögen ihre Verfügungen und Maßnahmen uns heute z. T. als reichlich hart er— 
scheinen, so ist doch in diesem Stücke ein Erfolg nicht abzustreiten. In der großen 
Masse des Volkes, bei Bürgern und Bauern, finden wir in der Folgezeit im 
allgemeinen eine erfreuliche Anständigkeit und Ehrbarkeit und eine Hochschätzung 
des ehelichen Bandes, welche Scheidungen zu seltenen Ausnahmen machte. 
d46. Kirche und Schule. 
Zur Erziehung des Volkes gehört als ein sehr wesentliches Moment der Unter— 
richt der Jugend, die Schule. Und da während der hier behandelten Periode 
die Schule eine Funktion der Kirche war, darf an dieser Stelle eine Übersicht 
über die Geschichte des s.eh. Schulwesens nicht fehlen). 
Das Schulwesen der nachreformatorischen Zeit richtig zu verstehen, wird uns 
Heutigen deshalb so schwer, weil derjenige Faktor der Jugenderziehung, der heute 
durchaus ausschlaggebend ist, nämlich der Staat (die Landesobrigkeit) damals 
noch fast gänzlich aussen vor blieb. Es ist auch ein Irrtum, wenn man meint, 
daß in bezug auf das Schulwesen die Reformation etwas prinzipiell Neues 
gebracht habe. Im Mittelalter wird der Unterricht und die Erziehung der Jugend 
von drei Faktoren getragen: 1. dem Elternhaus, 2. der bürgerlichen Gemeinde, 
3. der Kirche, und zwar ist die letztere die eigentlich regierende und leitende Macht. 
Dabei ist es auch nach der Reformation geblieben. Wohl ist mit der Refor— 
mation die Macht des Staates gesteigert worden, ja er ist, was das äußere Re— 
giment anbetrifft, zum Herrn der Kirche geworden. Aber in bezug auf das Schul— 
wesen hält er seine Macht noch zurück: er überläßt es durchaus den drei genannten 
Faktoren: weder für die äußere Unterhaltung (Schulhäuser, Lehrergehalt und 
dergl.), noch für die Ausbildung des Lehrpersonals gibt er nur einen Pfennig 
aus, und, soweit er allgemeine Weisungen für das Schulwesen zu geben für nötig 
hält, geschieht das im Rahmen des Kirchenregiments: das Schulwesen 
wird von der Landesobrigkeit betrachtet und bebhandelt 
als ein Teil des Kirchenwesens. 
So war es auch in unserm Lande. Die ersten landesgesetzlichen Bestimmungen 
über das Schulwesen finden sich in der gesetzlichen Ordnung des Kirchenwesens, 
27) CRN, 389 ist die betr. Verfügung nicht vollständig wiedergegeben. Vgl. Grassau S. 46. 
) Mehr als eine kurze Orientierung auf diesem heute der Kirche völlig entrissenen Gebiet 
zu geben halte ich mich nicht verpflichtet — eine ausführliche Darstellung kann ich getrost einer 
zukünftigen, sehr erwünschten Gesamtgeschichte des sh. Schulwesens überlassen. Hier gilt es 
»or allem den Anteil, welchen die Kirche an der Entwickelung des Schulwesens hatte, heraus— 
zustellen. An Literatur auf diesem Gebiet ist leider noch wenig zu nennen. Einzelnach⸗ 
richten über das Schulwesen sind zahlreich genug zu finden, aber mit einer Ausnahme — ich 
meine das treffliche, gründliche Werk von Erust Erich sen, Schulgeschichte der Landschaft 
Norderdithmarschen, Heide 1932 — zerstreut in den Lokal- und Heimatchroniken. Eine All— 
gemeingeschichte fehlt noch. In dieser Beziehung sind wir bis jetzt auf das interessante, aber 
doch dringend noch der Vervollständigung bedürftige Werk Franz Rendtorffs (Rendt.) 
ingewiesen. Einen sehr ausführlichen Nachweis über die bis dahin erschienene Einzelliteratur 
hat J. Grönhoff in der „Schlesw.-Holst. Schulzeitung“ Ig. 1928 und 1929 gegeben.
	        
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