Full text: 1517 - 1721 (2)

Lauenburg 
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Mittel, es von dem letzten Bischof, der evangelisch wurde, zu erhandeln. 1557 
ordnete er die in Unordnung gebrachten Vermögensverhältnisse der Kirche. 18564 
führte er die erste allgemeine Kirchenvisitation durch. Als Visitatoren berief er 
den Lüneburger Kirchenordner Simon Brun und den Hamburger Pastor Franz 
Baring. Die Augssburgische Konfession war Grundlage des lauenburgischen 
Kirchenwesens, und die reine lutherische Lehre war im allgemeinen eingeführt. 
1505 wurde Franz Baring zum ersten Superintendenten berufen mit dem Auf 
trage, eine Kirchenordnung vorzubereiten. Er lehnte sich an die Schl.-Holst. 
Kirche an und arbeitete mit dem Schl.-Holst. und Lbg. Rate Tratziger und dem Su— 
perintendenten Eitzen an der Kirchenordnung. Allein, obwohl nacheinander zwei 
Entwürfe vorgelegt wurden, führte der Herzog Franz die Aufgabe nicht durch, 
weil er, inzwischen völlig verschuldet, sozusagen ein Fürst ohne Land geworden 
war, um das sich seine Söhne stritten. In dieser allgemeinen Unordnung konnte 
Franz Baring seine Entwürfe nicht durchsetzen. 
Als Kirchenführer stand Baring in dem allgemeinen Kampf wegen der Kon— 
kordienformel bei Eitzen. So schloß sich Lauenburg den Einheitsbestrebungen von 
Sachsen⸗-Dresden nicht an. 
Die zunächst philippistisch gerichtete Kirchenleitung Lauenburgs änderte sich 
sofort, als nach dem Tode des Herzogs sein Sohn Franz II. zur Regierung 
kam, der sich an Sachsen-Dresden und Lübeck anlehnte. Der neue Kurs zeigte 
sich sofort in der Absetzung des Superintendenten, im Beitritt zur Konkordie, in 
der Veranstaltung von Kirchenvisitationen 18581/82 und 1590 unter dem Lübecker 
Superintendenten Pouch enius und in der von diesem verfasiten, von der 
Sächsischen Vorlage stark beeinflußten Kirchenordnung'), die als eine reife Frucht 
der kirchenordnerischen Arbeiten des Reformationsjahrhunderts anzusehen ist und 
u. a. wegen des Abschnitts „Konfirmation“ Bedeutung gewonnen hat. Diese 
Kirchenordnung ist bis heute die magna charta des lauenburgischen Kirchen⸗ 
wesens. 
Als 1614 wieder Kirchenvisitation gehalten wurde, stand die reine Lehre im 
ganzen Lande auf festen Füßen. Die Norm für Lehre und Leben waren das 
lautere Wort und die lutherischen Bekenntnisschriften. Die Kirchenordnung des 
Superintendenten Pouchenius verbürgte die schier ewige Geltung der lutherischen 
Orthodorie. Nur in dem Kirchspiel Groß-Grönau bei Lübeck behaupteten sich 
Wiedertäufer und Calpinisten, die Heinrich Rantzau schützte. Die lutherische Or— 
thodorie betonte auch in Lauenburg allzu stark die reine Lehre, hatte aber einen 
Einschlag von Herzensfrömmigkeit. 
Als Reaktion gegen das Lehrhafte des orthodoxen Luthertums trat auch in 
Lauenburg das rein Erlebnismäßige in den Schwenkfeldianern hervor. Der her— 
vorragende Vertreter dieser Richtung war der lauenburgische Rat Franz Zo— 
bel“), der z. B. dem Abendmahl fernblieb, weil er nicht mit der Masse der 
) v. Heinttzze, Lauenb. Sonderrecht. Ratzeburg 1900. Fischer⸗Hübner, Zum 350. 
jährigen Jubiläum der Lauenb. Kirchenordnung. Lauenb. Zeitung 1935. Vgl. oben S. 508 f. 
iu) Siehe M. Zachariae Vogelii, Fürstl. M. S. Generalsup. abgenötigte Antwort auf das 
unzeit. Bedenken Hn. Francisci Zobels, J. U. L., über den in Lauenburg A. 1646 am Gr. 
Donnerstage gehaltenen Sermon ... Lbck. 1093; Gottfr. Arnolds K. n. K. Historie: 
„Fr. Zobel .. „der die Wahrheit unparteiisch bekannt ... u. vielen Armen und Verfolgten 
als ein treuer Obadjas viel Gutes getan.“
	        
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