Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 1, 59 3. Ref. Bewegung in den Herzogtümern 
die Abwendung von der Trunksucht'!), geloben und versprechen, die Lehren der 
„Sacramentarier und Anabaptisten“ zu vermeiden. Von einer Verpflichtung auf 
neue Symbole konnte natürlich noch keine Rede sein; die alte Lehre war vorsichtig 
behandelt, so daß auch den Anhängern des Alten Zustimmung möglich und nur der 
reformatorische Radikalismus ausgeschlossen war. 
Endlich erhielten die Landpastoren als weitere Instruktion für ihre künftige 
Wirksamkeit die sog Haderslebener Artikel“, „Artickel vor de kerk— 
heren vp den Dorpern“, „Articuli pro pastoribus ruralibus''“, auch als „die 
erste Reformation Christians III.“ bezeichnet“). 
Mit der Schaffung dieser „Kirchenordnung““ war die Haderslebensche Refor— 
mation abgeschlossen. Ein Großes war geschehen: ein Teilgebiet der Herzogtümer 
war aus dem Organismus der römischen Weltkirche herausgenommen, eine „Landes— 
kirche“ nach Lutherischem Typus war aufgerichtet worden, die erste im ganzen 
dänischen Machtbereich. Aber auch die „Artikel“ selber haben eine mehr als bloß 
ertliche Bedeutung. Sie sind die Urzelle der späteren allgemeinen Kirchenordnung 
für Dänemark und die Herzogtümer. Deshalb, und weil ihre Lektüre im Urtert 
nicht ohne Schwierigkeit ist, geben wir nunmehr noch eine Uebersicht über ihre 
Bestimmungen. 
5. Inhalt der Haderslebener Artikel. 
J. Wie eine schon früher gegebene, aber „aus Eigensinn und unzeitigem Frei— 
heitsgelüste““ nicht befolgte Verordnung besagt, soll die Messe allerorten genau 
auf einerlei Weise gehalten werden. Geboten werden die gewöhnlichen Messe— 
gewänder, Lichter auf dem Altar und Elevation des Sakraments. 2. Die Kirch— 
herren sollen die Leute fleißig lehren, was sie im Sakrament suchen sollen, 
aämlich Trost ihrer Gewissen und Stärkung des Glaubens; daher keinem das 
Sakrament reichen, der nicht vorher gebeichtet, d. h. von seinem Leben und Glauben 
Rechenschaft gegeben habe. Mindestforderung: die 10 Gebote, der Glaube und 
das Vaterunser. Man soll festiglich glauben, daß die Absolution des Kirchen— 
dieners wirkliche Lossprechung von den Sünden und vom ewigen Tode sei. Nicht 
gezwungen, sondern freiwillig soll man zum Sakrament gehen, um der Not willen, 
die man fühlt. 3. Auszuschließen sind diejenigen, welche in Todsünden 
liegen, solange sie sich nicht bessern, sowie solche, die einer obrigkeitlichen Strafe 
verfallen sind, solange sie sich nicht vor Gericht gestellt haben. 4K. Auch wenn 
reine Kommunikanten vorhanden sind, sollen die Priester das 
gewöhnliche Messegewand anziehn, singen und lesen vor und nach der Predigt, nur 
„die zum Sakrament gehörigen Worte Christi“ sollen sie auslassen. 5. Verboten 
wird, fir Verstorbene Messe zu halten und für sie zu beten, sei es auf der 
Kanzel, sei es am Grabe, „denn wir haben des keine Schrift““). „Will jemand 
1) Vgl. was oben von der Schrift Widensees gegen den Saufteufel gesagt ist. Daß gerade 
dieses Laster im Amtseid genannt wird, deutet darauf hin, daß es unter der nordschleswigschen 
Geistlichkeit besonders stark wütete. Bei dem späteren lutherischen Klerus war es nicht viel besser. 
22) Früher unbekannt, sind diese Artikel aus den Akten des Rigsarkivs vom Rigsarkivar 
A. D. Jör gen sen in den Sönderjydske Aarböger 1889, S. 218 ff., zum ersten Male ver—⸗ 
öffentlicht und neuerdings von Michelsen ausführlich gewürdigt worden. Wir haben sie in Nr. 18 
unserer Schrr., S. 94 ff, neu drucken lassen. Vgl. auch Achelis S. 71 ff. — Als Haupt— 
verfasser (Redaktor) ist nach Mich. Johann Wenth anzusehen, der auch schon für die 1526 
beabsichtigte Versammlung „Artikel“ ausgearbeitet haben wird. 
43) Val. dazu S. 18, Anm. 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.