Haderslebener Artikel
bei sich selbst ein oder zweimal beten, so läßt man das geschehen.“ 6. Die Kirchen,
welche nicht mehr als eine Meile entfernt sind, sollen ihre Küsst er aus den
Schulen zu Hadersleben und Ripen nehmen. 7. An den grosien Festtagen dürfen
bestimmte Stücke der Liturgie hate inn i ssch gesungen werden. 8. Feier- und
Ruhetage (lkonform mit den späteren Bestimmungen der KO). 9. Die
Aposteltage sollen die Priester den Leuten nicht zu feiern gebieten, sondern
lediglich am Sonntage der Woche, in welche solch ein Tag fällt, nach der Predigt
über das gewöhnliche Evangelium ein wenig von den Aposteln sagen, soviel die
Evangelien und die Apostelgeschichte von ihnen melden, und dabei die Leute unter—
richten, daß sie nicht als Abgötter und Mothelfer, sondern allein als Exempel der
Gnade und Barmherzigkeit Gottes uns gegeben seien. Wollen die Leute an den
Aposteltagen zur Kirche kommen, mag man ihnen predigen, auch Messe halten,
wenn Kommunikanten da sind, soll jedoch sie ruhig ihrer Arbeit warten lassen.
10. An Sonn⸗- und Feiertagen soll man nach dem Beispiel der Postille Luthers
nur über das Evangelium und nichts anderes predigen. 11. Man soll in seinen
Predigten das Volk vermahnen zum Gehorsam gegen die Obrigkeit und zur
bereitwilligen Leistung der Zehnten, Steuern und Schulden, auch „leiblicher
Dienste““), sowie zum Gebet für die Obrigkeit und die Bischöfe und Prediger,
dasi Gott sie erleuchten und ihnen sein kräftig Wort in den Mund tun und alle
Sekten, falsche Lehre und Aergernisse abwenden wolle. Das Kirchengebet
soll alle Sonntage in die dänisch gesungene Litanei ausmünden. 12. Der Kate-
chismus (die fünf Hauptstücke ohne Erklärnng) soll jeden Sonntag nach der
Predigt rezitiert („vortellt“) und zweimal im Jahre, nämlich an den sieben Sonn—
tagen vor Ostern und nach Michaelis mit kurzen Worten ausgelegt werden (Esto—
mihi die ersten fünf, Invokavit die letzten fünf Gebote, Reminiszere und Oeuli der
Glaube, Lätare das Vaterunser, Judiea die Taufe, Palmarum das Abendmahl;
nach Michaelis entsprechend). 13. Am stillen Freitag (der nur vormittags als
Ruhetag gilt) soll man die ganze Lendensgeschichte nach Joh. 18 und 19
auf der Kanzel verlesen und danach einen Sermon tun von dem Leiden Christi,
„wie es uns zum Sacrament und zum Erempel gegeben ist“. Von Beichte
und Abendmahl soll man das Molk öfter unterrichten, sonderlich am Palm—
sonntag und Ostermontag.
4. Die Priester sollen allzumal rechtmäsiig vertraute Wesi ber haben. Wenn
jemand nicht freien will, soll er es ausdrücklich begründen; „denn etliche geben
grosße Keuschheit vor, die doch mit Weibern 'berüchtigt sind“. Sie sollen nebst
ihren Weibern ein züchtig Leben führen, und was anderen eine tägliche, soll ihnen
eine Todsünde sein, denn sie sollen nicht bloß mit ihren Worten, sondern auch mit
ihrem Leben lehren. 15. Aufsichtspflicht der Pröpisste: wenn sie Mängel der
Priester nicht anzeigen, machen sie sich selber schuldig. 16. Die Visitatoren (Pröpste)
sollen von den Predigern die Prokurationen einziehn, d. h. die zur Erhal—
tung der „gelehrten Männer“ (der theologischen Bildungsstätte) in Hadersleben
vorgeschriebenen Beiträge. 17. Bei Klagen der Priester über die Bauern oder
der Bauern über die Priester sollen die Pröpste einen gütlichen Vergleich versuchen;
gelingt er ihnen nicht, sollen sie die Sache an den Fürsten abgeben.
18. Von der Taufe. Sie soll auf dänisch (nicht lateinisch!— gehalten werden“).
1) Daß gerade diese Predigtthemen so stark betont werden, ist für die fürstelisch e Refor—
mation äußerst charakteristisch.
35) Nur unter 11. und hier wird die Kirchensprache erwähnt. Daß diese in den Landgemeinden
des Gebietes — nur für diese waren ja die „Artikel“ bestimmt — die dänische war, ist für