Full text: 1517 - 1721 (2)

Haderslebener Artikel 
bei sich selbst ein oder zweimal beten, so läßt man das geschehen.“ 6. Die Kirchen, 
welche nicht mehr als eine Meile entfernt sind, sollen ihre Küsst er aus den 
Schulen zu Hadersleben und Ripen nehmen. 7. An den grosien Festtagen dürfen 
bestimmte Stücke der Liturgie hate inn i ssch gesungen werden. 8. Feier- und 
Ruhetage (lkonform mit den späteren Bestimmungen der KO). 9. Die 
Aposteltage sollen die Priester den Leuten nicht zu feiern gebieten, sondern 
lediglich am Sonntage der Woche, in welche solch ein Tag fällt, nach der Predigt 
über das gewöhnliche Evangelium ein wenig von den Aposteln sagen, soviel die 
Evangelien und die Apostelgeschichte von ihnen melden, und dabei die Leute unter— 
richten, daß sie nicht als Abgötter und Mothelfer, sondern allein als Exempel der 
Gnade und Barmherzigkeit Gottes uns gegeben seien. Wollen die Leute an den 
Aposteltagen zur Kirche kommen, mag man ihnen predigen, auch Messe halten, 
wenn Kommunikanten da sind, soll jedoch sie ruhig ihrer Arbeit warten lassen. 
10. An Sonn⸗- und Feiertagen soll man nach dem Beispiel der Postille Luthers 
nur über das Evangelium und nichts anderes predigen. 11. Man soll in seinen 
Predigten das Volk vermahnen zum Gehorsam gegen die Obrigkeit und zur 
bereitwilligen Leistung der Zehnten, Steuern und Schulden, auch „leiblicher 
Dienste““), sowie zum Gebet für die Obrigkeit und die Bischöfe und Prediger, 
dasi Gott sie erleuchten und ihnen sein kräftig Wort in den Mund tun und alle 
Sekten, falsche Lehre und Aergernisse abwenden wolle. Das Kirchengebet 
soll alle Sonntage in die dänisch gesungene Litanei ausmünden. 12. Der Kate- 
chismus (die fünf Hauptstücke ohne Erklärnng) soll jeden Sonntag nach der 
Predigt rezitiert („vortellt“) und zweimal im Jahre, nämlich an den sieben Sonn— 
tagen vor Ostern und nach Michaelis mit kurzen Worten ausgelegt werden (Esto— 
mihi die ersten fünf, Invokavit die letzten fünf Gebote, Reminiszere und Oeuli der 
Glaube, Lätare das Vaterunser, Judiea die Taufe, Palmarum das Abendmahl; 
nach Michaelis entsprechend). 13. Am stillen Freitag (der nur vormittags als 
Ruhetag gilt) soll man die ganze Lendensgeschichte nach Joh. 18 und 19 
auf der Kanzel verlesen und danach einen Sermon tun von dem Leiden Christi, 
„wie es uns zum Sacrament und zum Erempel gegeben ist“. Von Beichte 
und Abendmahl soll man das Molk öfter unterrichten, sonderlich am Palm— 
sonntag und Ostermontag. 
4. Die Priester sollen allzumal rechtmäsiig vertraute Wesi ber haben. Wenn 
jemand nicht freien will, soll er es ausdrücklich begründen; „denn etliche geben 
grosße Keuschheit vor, die doch mit Weibern 'berüchtigt sind“. Sie sollen nebst 
ihren Weibern ein züchtig Leben führen, und was anderen eine tägliche, soll ihnen 
eine Todsünde sein, denn sie sollen nicht bloß mit ihren Worten, sondern auch mit 
ihrem Leben lehren. 15. Aufsichtspflicht der Pröpisste: wenn sie Mängel der 
Priester nicht anzeigen, machen sie sich selber schuldig. 16. Die Visitatoren (Pröpste) 
sollen von den Predigern die Prokurationen einziehn, d. h. die zur Erhal— 
tung der „gelehrten Männer“ (der theologischen Bildungsstätte) in Hadersleben 
vorgeschriebenen Beiträge. 17. Bei Klagen der Priester über die Bauern oder 
der Bauern über die Priester sollen die Pröpste einen gütlichen Vergleich versuchen; 
gelingt er ihnen nicht, sollen sie die Sache an den Fürsten abgeben. 
18. Von der Taufe. Sie soll auf dänisch (nicht lateinisch!— gehalten werden“). 
1) Daß gerade diese Predigtthemen so stark betont werden, ist für die fürstelisch e Refor— 
mation äußerst charakteristisch. 
35) Nur unter 11. und hier wird die Kirchensprache erwähnt. Daß diese in den Landgemeinden 
des Gebietes — nur für diese waren ja die „Artikel“ bestimmt — die dänische war, ist für
	        
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