B. 1, 9 3. Ref. Bewegung in den Herzogtümern
Auch von ihr soll oft gepredigt werden. Kinder, die im Hause (in der Not) getauft
sind, soll man nicht noch einmal in der Kirche taufen, auch keinen Exorcismus über
ihnen lesen, sondern sie lediglich einsegnein“). 19. Bei'm Besuch der
Kranken soll man dieselben unterweisen über die Bedeutung des Leidens (keine
Genugtuung für unsere Sünden, sondern ein Mittel der erziehenden Liebe Gottes)
und des Todes (kein Schrecken, sondern ein Abschied von dieser Welt zu einer
anderen). Hier wie unter Nr. 18 wird der echt reformatorische Glaube wundervoll
ausgesprochen. 20. Die Feier der Krankenkommunion, fast genau wie
später in der KO.
21. Von der Visitation der Pröpste (Hardespröpste): alle Jahre,
acht Tage vor oder nach Martini, sollen sie umherreisen und Kirchenrechnung
halten, die Kirchspielsleute wegen Lehre und Leben der Kirchherren befragen,
etwaige Zwistigkeiten beizulegen suchen, die sittlichen Gebrechen der Gemeinde fest—
stellen und über alles berichten. Von einem Visitationsgottsdienste ist noch keine
Rede. Besonders bemerkenswert ist die Vorschrift über die Erhebung des Cathe-
draticum oder Bischofsgeldes (ein oder zwei Gulden je nach dem Stande
der Kasse); auch dies soll wie die Prokuration der Priester zur Erhaltung der
„gelehrten Leute“ dienen“).
22. Verbot der heimlichen, d. h. ohne Wissen und Willen der Eltern oder Vor
münder geschehenen Werlhöbnisse. Die auf solche Weise Verlobten sind von
keinem Priester zusammenzugeben, vielmehr nur solche, die am Sonntag öffentlich
aufgeboten sind. Auch hierin folgt die spätere Ko (S. 50) den Hadersl. Artikeln“).
6. Fortschritte der Reformation in den Herzogtümern bis 1533.
Das entschiedene Vorgehen des Königssohnes und künftigen Herzogs im Norden
der Herzogtümer mußte naturgemäß dem Reformationswerk im ganzen Lande zu—
gute kommen, wenn auch die alte und vielfach wiederholte Behauptung von einer
offiziellen Kirchenvisitation, die der Herzog als Statthalter durch vornehme Beamte
und Theologen in den Jahren 15262 28 überall in den Herzogtümern vorge—
nommen habe (nach Art der kursächsischen!), gleicherweise wie jene von einem
Toleranzedikt 1524 zu den historischen Fabeln gerechnet werden muß'“). Gleicher—
den Verfasser so selbstverständlich, daß darüber gar nicht geredet wird. Nur in Hadersleben
vurde von Anfang an dänisch und deutsch gepredigt.
0) Die Einsegnung der Getauften wird fast genau in derselben Weise wie in der KO von
1542 (S. 41) beschrieben; offenbar haben dort die Hadersl. Artikel als Vorbild gedient.
127) Aus dieser Abgabe wurde später in den Aemtern Hadersleben, Tondern und auf Nord—
strand das sog Fürsten- oder Studentengeld zur Unterhaltung der armen Stu—
denten. Val. Mich. S. 23, Anm. Ny Ks II, S. 281.
) Angehängt ist die Bestellung von sechs Haärdespröpsten für die Aemter Haders
leben und Törninglehn. Diese Einrichtung, die zunächst datin ihren Grund hatte, daß Widensee
der dänischen Sprache nicht mächtig war, wurde durch die KO von 1542 abgeschafft und ist
spater dauernd nur im Törninglehn und auf Alsen wiederhergestellt worden. In Reichsdänemark
dagegen sind die Hardespröpste als Gehilfen des Bischofs oder Superintendenten zu einer
bauernden Einrichtung geworden.
v) WVal. die gründliche Widerlegung dieser Fabel durch Rör dam in Kirkekalender II,
S. 1809 ff.