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B. 2, K. 5, 9 45. Erziehung zur geschlechtl. Sittlichkeit 
Die KOvonls 42 6S. 50) bringt zunächst eine wichtige prinzipielle 
Erklärung: der Ehestand geht die Diener des Wortes, also die Kirche im 
engeren Sinne, nur an bezüglich des „Zusammengebens“ der Eheleute und der 
Gewissensfragen, die sich seinetwegen ergeben; das übrige, also die Rechtsfragen 
kommt der Obrigkeit zu, die ein gutes Konsistorium errichten soll. Damit ist die 
evangelische, Lutherische Anschauung von der Sache gut ausgesprochen. Die Ehe, 
soweit sie ein Rechtsgeschäft ist, ist eine weltliche Sache; die Ehegerichte sind eine 
Veranstaltung der Obrigkeit. Damit scheint in Widerspruch zu stehen, daß die 
Konsistorien zunächst nur mit Geistlichen besetzt und als „geistliche Gerichte“ be— 
trachtet wurden. Es ist jedoch zu bedenken, daß hierin einerseits die alte Gewohn— 
heit nachwirkte und das Eherecht, weil es aus „Gottes Wort“ erhoben werden 
solle, die Theologen als Sachverständige und berufene Ausleger des göttlichen 
Wortes zu fordern schien, andererseits aber in der neuen Ordnung die Geistlichen 
als — freilich für ein Spezialgebiet besiimmte — Organe der christlichen Obrig— 
keit galten und das Alleinregiment der Pastoren in den Konsistorien schon früh— 
zeitig gebrochen wurde, indem man die Teilnahme obrigkeitlicher Personen obliga— 
torisch machte (s. oben S. 236). Daß je länger desto mehr die Ehesachen als 
„weltliche““ angesehen wurden, zeigt sich auch darin, daß diesbezügliche Obergut— 
achten ursprünglich von den theologischen, später aber von den iuristischen Fakul— 
täten erfordert wurden. 
In der KO werden sedann für die Eheschließung vier Grund— 
sähtz e ausgesprochen, die fortdauernd Geltung behalten haben: 
1. Gegen die (im Kaiserlichen Rechte) verbotenen Glieder und Ver— 
wandtschaftsgrad'e dürfen keine Leute verehelicht werden. Die betr. Be— 
stimmungen werden als bekannt und eindeutig vorausgesetzt“) und lediglich hinzu— 
gefügt, daß in Zukunft auch das dritte Glied an beiden Seiten verboten sein soll, 
es sei denn, daß der eine im dritten und der andere Teil im vierten Gliede sei ). 
2. Es dürfen nicht solche Brautleute verehelicht werden, welche sich im Geheimen 
gegen den Willen der Leute, denen sie unterworfen sind (gemeint sind Eltern, bzw. 
Vormünder; schwerlich wohl die Herren leibeigener Leute) versprochen haben. Posi— 
tiv wird damit der Gnsensus der Eltern oder Vormünder und damit 
indirekt das öffentliche Verlhöbnis gefordert. Dies war ein auch in 
unserem Lande bereits seit Jahrhunderten eingebürgerter Volksbrauch: vor einer 
größeren Anzahl von Zeugen wurde von Freunden und Angehörigen des Mannes 
förmlich um die Hand des Mädchens angehalten, und dessen Eltern oder Vor— 
münder erklärten ihre Einwilligung; dabei wurden in Gegenwart der Zeugen von 
beiden Seiten Geschenke überreicht, die man als „Handtreue“ oder „Mahlschatz“ 
lat. arrha) bezeichnete“). Mit diesem Erfordernis einer rechten Eheschließung 
hat sich die weitere Gesetzgebung insonderheit beschäftigt. 
3. Sollen keine verehelicht werden, welche nicht ein- oder zweimal) öffentlich 
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) Wenn S. 104 der KO von „etlichen neuen Büchern“ des Eherechts die Rede ist, so wird 
darunter vor allem Melanchthons Traktat de gradibus verstanden sein; vergl. J-MiIII, 107. 
6) Zur Bedeutung dieser Bezeichnungen vergleiche man die betr. Abschnitte in den Dar⸗ 
stellungen des Kirchenrechts. 
9) In Dithmarschen hatte das Verlöbnis besonders feste und feierliche Fornien, vgl. J-M 
III, 200 und Neoc. II. 130. Als Beispiel für die arrha erwähne ich, daß im 17. Jahr-— 
hundert Jürgen Lente in Kaltenkirchen seiner Braut 8 Reichsthaler, sie ihm „drei Tücher“ 
überreichte (Bu 1, 616). 
7) Die später allgemein geforderte und übliche dreimalige Proklamation wurde von der 
KO also noch nicht verlangt. Auch weiterhin bestanden in dieser Beziehung grosie Unterschiede.
	        
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