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papieren hingegen, deren Umsatz in jetziger Zeit
— also im 17. Jahrhundert — ein bedeutend größerer ist als
der Umsatz von Mobilien, sind alle Verordnungen der
Rabbiner für eine Ausdehnung des Handels sehr zu
berücksichtigen.“ }
Und damit habe ich schon wieder einen neuen Punkt be-
rührt, dessen Hervorhebung mir abermals wichtig erscheint. Ich
meine nämlich, daß aus diesen Worten des Rabbi ein ganz be-
stimmter „Geist‘‘, ein sehr klarer „Rechtswille‘“ spricht, und ich
glaube, daß diese Äußerung keine vereinzelte ist. Wenn wir
nämlich das jüdische Recht der Inhaberpapiere in seiner Ganz-
heit überblicken und in seiner Eigentümlichkeit zu erfassen
trachten,. so bemerken wir unzweifelhaft (und damit mache ich
den allertriftigsten Grund geltend, der für die Richtigkeit meiner
Hypothese spricht), daß
6... die Idee des Inhaberpapiers sich zwanglos aus dem
innersten Wesen, aus dem ‚Geiste des jüdischen Rechtes‘ ’ab-
leiten läßt; daß die Rechtsform des Inhaberpapiers dem jüdischen
Rechte ebenso gemäß ist, wie sie dem’ römischen und dem
germanischen Rechte ihrer innerster Natur nach fremd sein mußte,
weil sie ein unpersönliches Schuldverhältnis begründet.
Daß die spezifische Auffassung‘ des römischen Rechtes von
der Obligation eine ganz und gar. persönliche Färbung trug, ist
bekannt: die Obligatio war eine Bindung zwischen den Personen
und demzufolge auch.zwischen ganz bestimmten Personen. Die
Bestimmung für ihr Zustandekommen: daß zwei oder mehr Per-
sonen „ex diversis animi motibus in unum consentiunt, id est in
unam sententiam decurrunt‘“ (Ulp. L. I, $ 3 D. de pact. 2, 14).
Die Konsequenz dieser Auffassung war dann die, daß der
Gläubiger seine Forderung eigentlich überhaupt nicht übertragen
konnte, und wenn er es doch tun wollte, er es nur unter sehr
schweren Bedingungen tun konnte. Wenn auch. im ‚späteren
römischen . Rechte . durch die Ausbildung der Delegations-,
Novations- und insbesondere der Zessionslehre die Forderungen
etwas freier übertragbar wurden: an dem persönlichen Charakter
der Obligation ist dem inneren Wesen nach nichts geändert. Vor
allem behielt der Schuldschein seinen ursprünglichen Charakter
bei: er war nur akzessorisches Beweismittel. Trotz seiner
konnten allerhand Einreden gegen eine aus ihm folgende Zahlungs-