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Gläubiger nur insoweit als Gläubiger erklärt werden, als er das
Papier inne hat: der übrige Teil seiner Persönlichkeit tritt gar
nicht in den Schuldnexus und das Verpflichtungsverhältnis ein.
Also ändert sich auch mit der Übertragung des Papiers im
Grunde der Gläubiger gar nicht, da von dem neuen Inhaber
wieder nur gleichsam eine Abstraktion, nämlich nur derjenige
Teil von allen seinen individuellen Eigenschaften in die Gläubiger-
schaft eintritt, der ihn als den Besitzer des Papiers kenn-
zeichnet. Die Rechtssubjekte sind die bestimmten Eigenschaften
an Personen, die tätigen Personen an sich sind die Träger, die
Vertreter jener Rechtssubjekte,
Eine gewiß kühne Konstruktion, die zum Teil deutlich subjek-
tive Färbung trägt. Was aber aus einer vorurteilsfreien Prüfung
des von- Auerbach beigebrachten Materials sich wohl für jeden
ergibt, ist die so sehr viel abstraktere Grundrichtung des
jüdischen Rechts, die einer unpersönlichen, ‚sächlichen‘‘ Auf-
fassung vom ARechtsverhältnis im schroffen Gegensatz zum
römischen und altgermanischen Rechte die Wege ebnet. Daß
aber aus einem solchen ‚Geiste‘ ein Rechtsinstitut, wie das
moderne Inhaberpapier, wie von selbst herauswachsen mußte,
scheint mir keine übermäßig gewagte Annahme zu sein. Sodaß
zu allen äußeren Gründen noch dieser tief innerliche Grund einer
Übereinstimmung der Wesenheit des Inhaberpapiers mit der
Wesenheit der gesamten jüdischen Rechtsauffassung hinzukommt,
um .die von mir aufgestellte Hypothese zu stützen: daß das
Rechts- (und Verkehrs!-) Institut des modernen Inhaberpapiers
in der Hauptsache (natürlich werden andere Einflüsse mitgewirkt
haben) jüdischen Ursprungs ist.
II. Der Handel mit Wertpapieren
I. Die Ausbildung des Verkehrsrechts‘
In den modernen ‘Wertpapieren, die wir Effekten nennen,
kommt der kommerzialistische Zug unseres Wirtschaftslebens am
deutlichsten zum Ausdruck. Das Effekt ist seinem inneren Wesen
nach dazu bestimmt, „in den Verkehr‘ zu kommen. Es hat
seinen Beruf verfehlt, wenn es nicht gehandelt wird. Man könnte
zwar einwenden, daß ein sehr großer Teil der Effekten ein geruh-
sames Dasein in dem Geldschrank des Rentners führt und von
seinem Besitzer nur als Renteninstrument. nicht als Handels-