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tumsbeziehungen vor allem auch dadurch zu festigen, daß sie
dem Eigentümer eine weitreichende Vindikationsbefugnis ver-
liehen, Insbesondere konnte nach römischem und Äälterem
deutschen Recht der Eigentümer ein ihm unrechtmäßig ab-
handen gekommenes Gut auch vom gutgläubigen Besitzer ohne
Entschädigung zurückfordern. Dem gegenüber steht der in das
moderne Recht fast ‚durchgängig übergegangene Satz, daß die
Auslieferung nur gegen Erstattung der Summe zu erfolgen braucht,
die der jetzige Besitzer gezahlt hat, wenn nicht etwa überhaupt
keine Verpflichtung des gutgläubigen Erwerbers besteht, die
Sache dem früheren Eigentümer herauszugeben.
Woher nun ‚dieser den älteren Rechten fremde Grundsatz
unserer modernen .‚Gesetzgebungen? Antwort: aller. Wahr-
scheinlichkeit nach aus dem jüdischen Rechtskreise, in dem von
jeher das verkehrsfreundliche Recht gegolten hat.
Den Schutz des gutgläubigen Erwerbers finden wir schon
im Talmud ausgesprochen. Die .Mischna in B. Q. 114b, 115a
lautet also: „Wenn jemand seine Geräte oder seine Bücher im
Besitze eines anderen erkennt, so soll, falls ein bei ihm verübter
Diebstahl in der Stadt bekannt geworden ist, der Käufer schwören,
wieviel er dafür bezahlt hat und sein Geld erhalten, wenn aber
nicht; so ist er dazu nicht berechtigt, denn man. nehme an, daß
er sie an jemand verkauft und dieser sie von jemand gekauft
hat‘ (Übersetzung @oldschmidt. 6, 430). Also auf jeden Fall
kann der gutgläubige Erwerber Schadenersatz verlangen; unter
bestimmten Umständen kann er die Sache ohne weiteres behalten.
Die Gemara schwankt zwar; aber im allgemeinen‘ kommt sie
doch auch zu dem Entscheide: dem gutgläubigen Erwerber muß
„Marktschutz‘‘ gewährt werden; der Eigentümer muß ihm den
gezahlten Preis ersetzen.
Diese verkehrsfreundliche Auffassung des Talmud haben
dann die Juden während des ganzen Mittelalters in ihrem Rechte
beibehalten und — was das Wichtigste ist — sie haben schon
frühzeitig durchgesetzt, daß sie auch in der Rechtsprechung
christlicher Gerichte zur Anwendung gelange. Für den Erwerb
beweglicher Sachen durch: Juden hat Jahrhunderte lang ein be-
sonderes. Judenrecht in Geltung geständen; es hat seine erste
Anerkennung in dem Privileg gefunden, das König Heinrich IV. im
Jahre 1090 den. Juden Speiers erteilt: „Wird bei einem Juden