eine gestohlene Sache gefunden und behauptet der Jude, sie
gekauft zu haben, so darf er mit dem Eide nach seinem Gesetze
erhärten, für welche Summe er sie gekauft habe; zahlt ihm dann
soviel der Eigentümer, so soll er sie diesem dafür. herausgeben.‘
Dieses besondere jüdische Recht finden wir nicht nur in Deutsch-
land, sondern auch. in anderen Ländern (in Frankreich schon
Mitte des 12. Jahrhunderts) in Anwendung ®*®®, Im Sachsen-
spiegel ist es III, 7,8 4 aufgenommen. Es scheint, daß der
wichtige Rechtsgrundsatz dann. durch die neueren Kodifikationen
zu allgemeiner Geltung erhoben worden ist. Goldschmidt,
der „den Ausschluß der Vindikation sogar gestohlenen Gutes in
dritter Hand‘ ebenfalls auf jüdisch-rechtlichen Ursprung zurück-
führt, nimmt einen Einfluß der jüdischen Rechtsauffassung vor
allem auf das Handelsgewohnheitsrecht?* an (obwohl er
im allgemeinen die Bedeutung der Juden für die Entwicklung
des Handels und des Handelsrechts zu verkleinern, wenn nicht
überhaupt zu leugnen krampfhaft bemüht ist.‘ Es gibt nämlich
im Grunde gar keine Juden!).
2. Die Börse
Aber die Hauptsache war natürlich, daß für die Wertpapiere
ein ihnen angemessener Markt. geschaffen wurde. Und das war
die Börse.
Wie die Gegenstände, die man in den Mandel bringen wollte,
versachlichte Forderungsrechte waren, so wurde in der Börse
der Handel damit ebenfalls seiner persönlichen Färbung entkleidet,
Denn das ist das Wesen der Börse und unterscheidet sie von
anderen Märkten. Die Verträge, die hier abgeschlossen. werden,
sind nicht mehr in ihren einzelnen Bestandteilen der Ausfluß
persönlicher Bewertung und persönlichen Befundes, sondern
kommen durch das Zusammenwirken untereinander {fremder
Personen zustande. Nicht das Vertrauen, das der einzelne Ge-
schäftsmann bei seinen Geschäftsfreunden auf Grund persönlichen
Umgangs genießt, befähigt ihn mehr, wie ehedem,. Geschäfte
einzugehen, sondern eine allgemeine, abstrakte Bewertung seiner
Kreditwürdigkeit, die ditta di Borsa, genügt nun, wie Ehren-
berg hervorgehoben hat, um Verträge abzuschließen. Nicht
ein individueller Preis, der‘ durch gegenseitige Aussprache zweier
oder auch mehrerer Käufer und Verkäufer zustande kam, liegt