Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Vereinbarung. Il. Arbeit als prinzipale Leistung im AV. 71 
der Anfang gemacht und diese als Vollzug eines Arbeitsvertrags ge- 
meint wird, wo also der Arbeitnehmer offeriert (wie in BGB. $ 625), 
hängt es von dem konsentierenden Verhalten, d. h. der Aeceptation 
der anderen (als Arbeitgeber gedachten) Person ab, ob von verein- 
barter Arbeit gesprochen werden kann. Wo dieses Verhalten ausbleibt, 
kommt kein Arbeitsvertrag zu stande!. Der verfehlte Versuch zu 
einem solchen kann jedoch den Thatbestand einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag, oder einer ungerechtfertigten Bereicherung bilden. 
Dafs die Arbeit die Zusage der Arbeit involviert, gilt nur da, 
wo überhaupt keine Zusage, nicht schon da, wo keine des Arbeit- 
nehmers vorliegt. Der Arbeitnehmer braucht nicht in Person zu- 
gesagt zu haben. Wenn er eine in seinem Namen von einem andern 
gemachte Zusage genehmigt, durch Arbeitsleistung genehmigt,. so ist 
diese Arbeit Vollzug einer wirklichen ihr vorangehenden Zusage ?. 
Il. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen kommen darin 
überein, dafs jede die Gegenleistung für die andere bildet, der Ent- 
gelt die Gegenleistung für die Arbeit und die Arbeit die Gegenleistung 
für den Entgelt. Sie müssen daher beide die Fähigkeit haben, solche 
Gegenleistung zu sein, eine jede sich in gewisser Weise zu der anderen 
zu verhalten. Mehr als diese sozusagen relative Eigenschaft wird von 
der einen Leistung (der des Arbeitgebers) für den Arbeitsvertrag nicht 
erfordert. Dagegen die andere Leistung (die des Arbeitnehmers) mufs 
auch eine absolute Eigenschaft haben: sie mufs Arbeit sein. Eine 
der zwei im Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Leistungen muls Arbeit 
sein. Hierdurch unterscheidet sich, wie wir früher sahen, der gegen- 
seitige Vertrag, welcher Arbeitsvertrag ist, von anderen gegenseitigen 
Verträgen. Wegen dieses Unterscheidungsmerkmals verdient er „Ar- 
beitsvertrag“ zu heißen. Von den zwei ihm wesentlichen Leistungen 
ist die Arbeit (als wesentliche) ihm eigentümlich; sie kann daher als 
die prinzipale Leistung betrachtet werden. Wo in anderen Gattungen 
des gegenseitigen Vertrags Arbeit vorkommt, bildet sie nicht eine 
ihnen wesentliche Leistung®?., möglicherweise nur eine Neben- 
1 Es trifft z. B. jemand auf seiner Wiese Leute an, die mit dem Mähen 
beschäftigt sind, ohne dazu von ihm gedungen zu sein, und er schickt sie fort. 
2 Bei Bauten kommt es vor, dafs ein Steinträger in eigenem und im 
Namen von Berufsgenossen, die er noch beistellen soll, die für den Bau er- 
forderliche Arbeit des Steintragens verspricht, und dafs dann diese anderen 
Steinträger ohne weitere Verhandlung mit dem Arbeitgeber an die Arbeit 
gehen, z. B. Gewerbegericht II, 30. 31. 
3 z. B. ist Arbeit als Beitrag eines Gesellschafters oder als Entgelt eines 
Mieters wesentliche Leistung nur des gegebenen Vertrags, nicht der Gattung,
	        
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