Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
Arbeit; aber doch nur, wenn er allein solche Thätigkeit zusagt. 
Wer nämlich menschliche Thätigkeit zusagt, verspricht damit möglicher- 
weise ausdrücklich oder stillschweigend nicht Thätigkeit des bloß mit 
seinen angeborenen Organen versehenen Menschen, sondern eine, bei 
der Werkzeuge, Instrumente, Apparate, kurz Arbeitsmittel von un- 
endlicher Mannigfaltigkeit und ferner Tierkräfte und Kräfte der un- 
helebten Natur in zahllosen Formen und Verbindungen zur Ver- 
wendung kommen können oder kommen müssen. 
3. Als Arbeit gilt nicht jede. menschliche Thätigkeit‘!, sondern 
nur diejenige, welche ein fremdes Bedürfnis zu befriedigen vermag, 
und für welche irgend wann oder wo ein Entgelt gewährt wird, weil 
sie nicht immer und überall zu Gebot steht. Aus diesen Gründen 
sind die verbreitetsten menschlichen Thätigkeiten, das Essen und das 
Trinken, nicht Arbeit. 
Die genannten zwei Merkmale hängen einigermaflßsen zusammen, 
sodals sie hier zusammen betrachtet werden können. Sie hängen 
insofern zusammen, als eine menschliche Thätigkeit, die kein fremdes 
Bedürfnis zu befriedigen vermag, auch keinen Entgelt finden wird: 
was jemandem gewährt wird anläfslich oder behufs einer Thätigkeit, 
die nur sein eigenes Bedürfnis- befriedigt, ist kein ihm gewährter Ent- 
gelt. Hingegen kann eine Thätigkeit ein fremdes Bedürfnis befriedigen, 
ohne doch entgeltbar zu sein. Eine solche Thätigkeit darf als Arbeit 
angesprochen werden, und kann auch zu einer obligatorischen Leistung 
werden, nur vom Arbeitsvertrag ist sie ausgeschlossen, weil sie nicht 
der Entgeltung zugänglich ist und daher nicht Gegenleistung sein 
kann (S. 71). Diese Eigenschaft der Unentgeltbarkeit besafsen ehe- 
mals, in einem anderen Kulturkreis und unter anderen ökonomischen 
Bedingungen, die Leistungen der artes liberales. Durch die Arbeits- 
verträge des römischen Rechts konnten sie nicht ausbedungen werden, 
Die Honorare, die für sie gewährt oder bindend zugesagt werden 
konnten, hatten nicht die Eigenschaft des Entgeltes oder der Gegen- 
leistung, sondern waren nur dazu bestimmt, die Ausübung der ars 
liberalis zu ermöglichen oder zu erleichtern. also eine Sustentation 
„Unthätigkeit“ von Fahrzeugen, Bei dem „Arbeitsbedarf“ des, land- und forst- 
wirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes (oben S. 723) wird in’$ 51 gesagt, 
dafs es sich um menschliche Arbeit handelt. 
* Lv. Buch, Intensität der Arbeit (1896) S, 4: „Vom wissenschaftlichen 
(sollte heiflsen: naturwissenschaftlichen) Gesichtspunkte aus unterscheidet sich 
die physische Arbeit des Handarbeiters in nichts von den Turnübungen eines 
Gentlemans aus der „guten“ Gesellschaft: sowohl hier wie dort findet einfach 
Muskelarbeit statt.“ Für die Arbeit als möglichen Gegenstand des Arbeits- 
vertrags oder im Sinn der Rechtswissenschaft ist dies nicht genügend.
	        
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