Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn, 2. Kap.: Arbeit. 
fähig , ein fremdes Bedürfnis zu befriedigen und als entgeltbar, und 
damit als Arbeit. Der Lehrherr wird zum Arbeitgeber und der Lehr- 
ling zum Arbeitnehmer, dessen Arbeit in geringerem Mafse oder auf 
andere Art (namentlich durch Ausbildung: Abschnitt V, Kapitel 3) 
entgolten wird als die des gelernten Arbeitnehmers !, 
Verschieden von der vorhin erwähnten Thätigkeit, welche nur 
Vorbereitung zum Beruf und daher nicht Arbeit ist, ist diejenige 
Thätigkeit, welche nach der Erreichung der Fähigkeit zur Ausübung 
eines Berufes behufs Übung dieser Fähigkeit oder als Vorbereitung 
auf die einzelne Berufsleistung vor sich geht. Diese Thätigkeit 
gehört unserm Gebiet der Arbeit an. So bildet das Memorieren der 
Rollen durch den Schauspieler, wodurch er sich zur Mitwirkung: bei 
Proben und Vorstellungen in den Stand setzt, einen Bestandteil der 
Arbeit des Schauspielers, ebenso wie die Übungen, die der Klavier- 
virtuose für sich anstellt, zur Arbeit desselben gehören. Sind doch 
auch nicht selten Konzertproben gegen Kintrittsgeld zugänglich, wo- 
durch sich derlei vorbereitende Thätigkeit als möglicher Gegenstand 
1 In der GewO. Titel VII werden daher die Lehrlinge neben Gesellen, 
Gehülfen , Betriebsbeamten, Werkmeistern, Technikern: und Fabrikarbeitern 
zu den „gewerblichen Arbeitern“ gezählt und diese sind in den Augen der 
GewO. Arbeitnehmer. Die daselbst unter I „Allgemeine Verhältnisse“ auf- 
gestellten Regeln gelten auch für die Lehrlinge. Die Vorschriften unter VI 
„Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen“ behandeln die 
Lehrlinge auf gleichem Fufs wie die zwei anderen Klassen von Arbeitnehmern. 
In 8 127e Abs. 2 heifst es: „Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf 
der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber 
ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.“ Der 
Lehrherr ist hier als Arbeitgeber gedacht. Dieser Auffassung entsprechen die 
Rechtssätze in 8 127g. Auch der Handlungslehrling wird durch HGB. $ 76 
Abs. 1 als Arbeitnehmer seines Lehrherrn hingestellt, er wird von letzterem 
aach Abs. 3 zu „Dienstleistungen“ verwendet (sonst hat das Wort „anderen“ 
keinen Sinn), Demgemäfs kann auf das Lehrverhältnis in Gewerbe und 
Handel für den Lehrling der Kündigungsgrund der Nichtzahlung des schuldigen 
Lohnes oder Gehaltes anwendbar sein: GewO. 8 127% Nr. 1, HGB. 8 77 Abs. 3. 
In BGB. 8 196 Nr. 9 erscheinen unter den gewerblichen Arbeitern auch die 
Lehrlinge als solche, welche Ansprüche haben „wegen Lohnes und anderer 
an Stelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen“ und ist von 
„Arbeitgebern“ die Rede, welche auf solche Ansprüche Vorschüsse gewährt 
haben. S. auch Krankenversicherungsgesetz 8 3%, — Andererseits führt BGB. 
$ 196 Nr. 10 Lehrherren und Lehrmeister auf mit Ansprüchen wegen des 
Lehrgeldes, und unterscheidet 8 1822 unter Nr. 6 und 7 den „Lehrvertrag“ 
von dem „auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerich- 
teten Vertrage“, Vgl. $ 118 Abs, 1. Hingegen im Gesetz zur Bekämpfung 
des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 8 9 erscheint der Lehrling 
als in einem Dienstyerhältnis befindlich.
	        
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