Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Nationalökonomische Definitionen, 
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eines Arbeitsvertrags erweist. Selbst der Gang zur Arbeitsstätte, der 
den Arbeitnehmer in den Stand setzt, dort die Berufsarbeit zu leisten, 
ist fähig, der Arbeit zugerechnet und in den Arbeitsvertrag einbezogen 
zu werden (Abschnitt III Kapitel 2). 
VI. Die unter Nr. III angegebenen und erläuterten Erfordernisse 
der Arbeit als möglichen Gegenstandes des Arbeitsvertrags bestimmen 
ihren rechtswissenschaftlichen Begriff. Auf eine überlieferte Abstraktion 
vermag sich unsere Definition nicht zu berufen, und die in der 
Nachbarschaft, nämlich von Nationalökonomen gegebenen Begriffs- 
bestimmungen können von der Jurisprudenz nicht ohne weiteres an- 
genommen werden, weil sie die Arbeit nicht mit Rücksicht auf den 
Arbeitsvertrag definieren. Wir lesen z. B. bei E. v. Philippovich, 
Grundrifs der politischen Ökonomie I & 42: „Arbeit ist die auf ein 
äußeres Ziel gerichtete Thätigkeit des Menschen. Eine Thätigkeit, 
welche nur auf die Erlangung innerer Befriedigung gerichtet ist, be- 
zeichnen wir nicht als Arbeit“ ... „Das Wesentliche ist darin ge- 
legen, dafs der Thätige nicht nur seiner inneren Befriedigung oder 
eines ihm zukommenden Erfolges wegen thätig ist, wie z. B. beim 
Spiel, dafs vielmehr der Erfolg seiner Thätigkeit über ihn hinauswirkt.“ 
Dagegen ist es für die Arbeit im juristischen Sinn, d. h. als mög- 
lichen Gegenstand des Arbeitsvertrags gleichgültig, weswegen die 
Thätigkeit vorgenommen wird, ob zur Entfaltung des Thätigkeits- 
triebes, zum Genufs der eigenen Fähigkeiten, zur Erreichung dieser 
oder jener Wirkung, oder Rückwirkung auf den Thätigen — solche 
und andere Interna sind unerheblich, wenn nur die früher (Nr. III) 
beschriebenen äufseren Merkmale vorhanden sind. Nach Schönberg 
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften I®, 446 ist „Arbeit als 
ökonomische Kategorie, Arbeit im wirtschaftlichen Sinn die bewulfste 
menschliche Kraftäufserung, um etwas wirtschaftlich Nützliches, einen 
wirtschaftlichen Wert hervorzubringen, also etwas, was wirtschaftlichen 
Bedürfnissen, Zwecken, Interessen der Menschen zu dienen geeignet 
ist.“ Dafßs hier wieder so viel Gewicht auf den Zweck der Kraft- 
äußerung gelegt wird, ist vielleicht nicht so gemeint oder Fehler des 
Ausdrucks. Sodann ist nicht ersichtlich, ob die wirtschaftlichen Be- 
dürfnisse anderen entgegengesetzt sein und etwa die ästhetischen oder 
religiösen Bedürfnisse ausschliefsen sollen, welchenfalls die definierte 
Arbeit weit weniger umfassen würde, als die Arbeit, die Gegenstand 
eines Arbeitsvertrags sein kann; denn diese umfaßt die des Musikers, 
des Schauspielers, des Religionsdieners. Auch dals es bei der „Arbeit 
im wirtschaftlichen Sinn“ auf das Hervorbringen ankommen soll, er- 
Lotmar, Arhbaitsvertrae. I >
	        
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