VI. Nationalökonomische Definitionen,
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eines Arbeitsvertrags erweist. Selbst der Gang zur Arbeitsstätte, der
den Arbeitnehmer in den Stand setzt, dort die Berufsarbeit zu leisten,
ist fähig, der Arbeit zugerechnet und in den Arbeitsvertrag einbezogen
zu werden (Abschnitt III Kapitel 2).
VI. Die unter Nr. III angegebenen und erläuterten Erfordernisse
der Arbeit als möglichen Gegenstandes des Arbeitsvertrags bestimmen
ihren rechtswissenschaftlichen Begriff. Auf eine überlieferte Abstraktion
vermag sich unsere Definition nicht zu berufen, und die in der
Nachbarschaft, nämlich von Nationalökonomen gegebenen Begriffs-
bestimmungen können von der Jurisprudenz nicht ohne weiteres an-
genommen werden, weil sie die Arbeit nicht mit Rücksicht auf den
Arbeitsvertrag definieren. Wir lesen z. B. bei E. v. Philippovich,
Grundrifs der politischen Ökonomie I & 42: „Arbeit ist die auf ein
äußeres Ziel gerichtete Thätigkeit des Menschen. Eine Thätigkeit,
welche nur auf die Erlangung innerer Befriedigung gerichtet ist, be-
zeichnen wir nicht als Arbeit“ ... „Das Wesentliche ist darin ge-
legen, dafs der Thätige nicht nur seiner inneren Befriedigung oder
eines ihm zukommenden Erfolges wegen thätig ist, wie z. B. beim
Spiel, dafs vielmehr der Erfolg seiner Thätigkeit über ihn hinauswirkt.“
Dagegen ist es für die Arbeit im juristischen Sinn, d. h. als mög-
lichen Gegenstand des Arbeitsvertrags gleichgültig, weswegen die
Thätigkeit vorgenommen wird, ob zur Entfaltung des Thätigkeits-
triebes, zum Genufs der eigenen Fähigkeiten, zur Erreichung dieser
oder jener Wirkung, oder Rückwirkung auf den Thätigen — solche
und andere Interna sind unerheblich, wenn nur die früher (Nr. III)
beschriebenen äufseren Merkmale vorhanden sind. Nach Schönberg
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften I®, 446 ist „Arbeit als
ökonomische Kategorie, Arbeit im wirtschaftlichen Sinn die bewulfste
menschliche Kraftäufserung, um etwas wirtschaftlich Nützliches, einen
wirtschaftlichen Wert hervorzubringen, also etwas, was wirtschaftlichen
Bedürfnissen, Zwecken, Interessen der Menschen zu dienen geeignet
ist.“ Dafßs hier wieder so viel Gewicht auf den Zweck der Kraft-
äußerung gelegt wird, ist vielleicht nicht so gemeint oder Fehler des
Ausdrucks. Sodann ist nicht ersichtlich, ob die wirtschaftlichen Be-
dürfnisse anderen entgegengesetzt sein und etwa die ästhetischen oder
religiösen Bedürfnisse ausschliefsen sollen, welchenfalls die definierte
Arbeit weit weniger umfassen würde, als die Arbeit, die Gegenstand
eines Arbeitsvertrags sein kann; denn diese umfaßt die des Musikers,
des Schauspielers, des Religionsdieners. Auch dals es bei der „Arbeit
im wirtschaftlichen Sinn“ auf das Hervorbringen ankommen soll, er-
Lotmar, Arhbaitsvertrae. I >